SIA 416 Flächendefinition
31. Mai 2009
Interessanter Link auf der Site der ETH Zürich auf welcher die SIA 416 übersichtlich erklärt wird.
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31. Mai 2009
Interessanter Link auf der Site der ETH Zürich auf welcher die SIA 416 übersichtlich erklärt wird.
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30. Mai 2009
Zurzeit gibt es im Gebäudebereich vier anerkannte, energierelevante Standards und Empfehlungen:
SIA 380/1: Die Norm SIA 380/1(2009) vom Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein SIA bezweckt einen massvollen und wirtschaftlichen Einsatz von Energie für Raumheizung und Wassererwärmung. Der Verbrauch nicht erneuerbarer Energie in Gebäuden, die nach dieser Norm erstellt werden beträgt rund 48 kWh pro m2 und Jahr.
SIA 380/4: Die Norm SIA 380/4 (2006) hat den rationellen Einsatz von Elektrizität in Bauten und Anlagen zum Ziel und will als Planungshilfe dazu beitragen, den Elektrizitätsverbrauch von Neu- und Umbauten zu optimieren.
MINERGIE-Standard: Der MINERGIE-Standard basiert auf einer gut gedämmten Gebäudehülle; die Wärmedämmung liegt bei rund 20 cm. Dazu muss eine gute Luftdichtigkeit des Gebäudes gewährleistet sein, Wärmebrücken vermieden werden und das Gebäude muss mit einer Komfortlüftung, idealerweise mit Wärmerückgewinnung, ausgestattet sein.Ein MINERGIE-Neubau verbraucht maximal 38 kWh pro m2 und Jahr.
MINERGIE-P Standard: Auch beim Minergie-P Standard, der auf dem internationalen Passivhausstandard aufbaut, stehen die Wärmedämmung (25 bis 35 cm), die wärmebrückenfreie Bauweise und die luftdichte Gebäudehülle im Zentrum. Minergie-P Gebäude weisen zudem einen so tiefen Heizenergiebedarf auf, dass dieser alleine durch die kontrollierte Lufterneuerung (Komfortlüftung) gedeckt werden kann. Ein nach dem MINERGIE-P-Standard gebautes Wohngebäude braucht maximal 30 kWh pro m2 und Jahr.
Die beiden Standard MINERGIE sowie MINERGIE-P zeichnen sich neben ihrem tiefen Energieverbrauch durch hohen Wohnkomfort aus und haben klar definierte, überprüfbare Anforderungen. Die Mehrinvestitionen gegenüber herkömmlichen Gebäuden sind mit durchschnittlich 6% (MINERGIE) bzw. 10-20% (MINERGIE-P) vergleichsweise gering. Beide Standards werden von allen Kantonen und vom Bund unterstützt.
Bericht vom BFE.
29. Mai 2009
Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Der Bundesrat hat heute die Inkraftsetzung des entsprechenden Bundesgesetzes beschlossen. Für die Anpassung des kantonalen Rechts ist im Steuerharmonisierungsgesetz eine zweijährige Übergangsfrist verankert worden.
Die Dumont-Praxis besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Die eidgenössischen Räte haben am 3. Oktober 2008 die Abschaffung dieser Praxis beschlossen und das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat nun das genannte Bundesgesetz auf 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Ab dann gilt die Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer als vollständig abgeschafft. Somit entfällt nach dem Erwerb einer vernachlässigten Liegenschaft die bisher geltende 5-Jahres-Klausel. Damit sind Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz ist die Änderung der kantonalen Gesetzgebung zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorzunehmen, also auf Anfang 2012.
28. Mai 2009
Im Winter 2006 fielen im Schweizer Mittelland bemerkenswerte Schneemengen. Am 5. März 2006 gab es über Nacht verbreitet 40 bis 60 cm Schnee, was statistisch nur alle 100 Jahre vorkommt. In der Folge stürzten einige Hallendächer ein, doch die Schäden hielten sich in Grenzen.
Je nach Lage und Ausstattung eines Gebäudes hat der Schnee einen gewichtigen Einfluss auf Konstruktion und Bemessung des Tragwerks und muss als Last berücksichtigt werden. Gemäss den Tragwerksnormen SIA 261 werden Schneelasten als “ortsfeste veränderliche Einwirkungen” behandelt. Bei der Bemessung muss man einer vorübergehenden Situation gerecht werden. In der Norm wird der charakteristische Wert der Schneelast auf ungestörtem horizontalem Gelände ausgeschieden und dann mit Dachformbeiwerten, Windexpositionsbeiwerten und thermischen Beiwerten modifiziert (Art. 5.2). Der Bemessung liegt eine Periode von 50 Jahren zu Grunde.
Voraussetzungen und Grundlagen
Für die Schneelast ist der Wasserwert der Schneedecke ausschlaggebend. Er wird in Millimeter angegeben, entsprechend Anzahl Liter Wasser pro Quadratmeter, oder eben (als Last) in kg/m2 respektive kN/m2. Den Wasserwert berechnet man durch Multiplikation von Schneehöhe und Schneedichte. Er kann aber auch relativ einfach mit einem Zylinder gemessen werden. Über die ganze Höhe wird der Schnee lotrecht abgestochen und gewogen. Neuerdings gelangen auch sogenannte Schneekissen zum Einsatz. Sie wurden in den USA entwickelt und funktionieren als Brückenwaagen für den Schnee. Der Wasserwert entspricht also dem Druck der Schneemasse auf die Unterlage.
Verbesserung Norm SIA 261
Die Norm SIA 261 hat sich im März 2006 bewährt. Eine Überarbeitung drängt sich nicht unmittelbar auf. Aus dem Schnee-Ereignis kann die Forschung aber lernen. Der Erfahrungsgewinn ermöglicht Modifikationen und Verbesserungen am bestehenden Schneelastartikel. Nicht zuletzt sollte eine Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland angestrebt werden. Die neuen Europäischen Normen decken bezüglich Schneelasten auch das Gebiet der Schweiz ab. Hier ist ein koordiniertes Vorgehen wichtig.
27. Mai 2009
Das Bundesamt für Energie hält auf seiner Webseite einiges an Lesenswerten zum Thema Wärmepumpen bereit.
In der Umgebungsluft, im Erdreich, im Grundwasser sowie im See- und Flusswasser wird die täglich anfallende Sonnenenergie absorbiert, gespeichert und bei direkter Nutzung ständig erneuert. Das Erdreich bis 300 Meter unter uns wird auch durch den vom Erdinneren kommenden Wärmefluss ohne Unterbruch erwärmt. Diese enorme Energie liegt aber auf einem relativ tiefem Temperaturniveau vor. Ihre effiziente Nutzung auf brauchbarem Temperaturniveau zu Heizzwecken und weiteren Anwendungen ist ausschliesslich mit Wärmepumpen möglich. Das BFE-Forschungsprogramm Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplung, Kälte will dazu beitragen, in Zukunft noch einen wesentlich höheren Anteil der Wärmepumpen zu nutzen. Erfahren Sie auf den folgenden Seiten mehr dazu.

Weitere Infos unter www.waermepumpe.ch
26. Mai 2009
Was beim Wohnungskauf alles schief laufen kann
Bei Baumängeln gilt es genau aufzupassen: Ohne eindeutige Garantien im Vertrag kann ein Hausbau im Nu aus allen Fugen geraten.
Weil beim Hausbau immer etwas schief gehen kann, sichert man sich vorgängig besser ab. Einige Punkte im Baurecht sind dabei zu beachten.

Angesichts der regen Bautätigkeit und tiefer Zinsen ist der Traum vom Eigenheim zum Greifen nah. Besonders populär ist der Kauf einer Wohnung ab Plan; dabei verpflichtet sich eine Firma, die sich heute meist Generalunternehmer nennt, die Wohnung gemäss ihren Plänen auf einen bestimmten Termin hin fertigzustellen; der Vertrag wird vorgängig beim Notar beurkundet. Aus rechtlicher Sicht sind diese Transaktionen allerdings mit Problemen behaftet, wie der Freiburger Rechtsprofessor Hubert Stöckli feststellt: «Die öffentliche Beurkundung ist noch keine Garantie dafür, dass alles, was vereinbart ist, auch gilt.» Stöcklis Kritik bezieht sich auf die in der Praxis häufig anzutreffende Abtretung von Mängelrechten.
Viele Vertragsbeispiele zeigen, dass der Generalunternehmer zum einen jede eigene Haftung für Mängel am Objekt ausschliesst und zugleich die ihm gegen die Handwerker zustehenden Mängelrechte an die Käufer «abtritt». Viele Laien interpretieren dies fälschlicherweise als Verbesserung ihrer Position. Stöckli erachtet die Abtretung dieser Mängelrechte vor allem bei einer grösseren Stückzahl von Wohnungen als problematisch. Denn ein Recht zur Behebung von Mängeln kann ein Unternehmer natürlich nur einmal abtreten – im Prinzip an den ersten Käufer in einer Überbauung. Dem zweiten, dritten und so weiter können diese Rechte nicht auch noch übertragen werden.
Der Notar muss aufklären
Weil allen weiteren Käufern also gar keine Mängelrechte mehr zustehen, kann laut Stöckli auch die damit verbundene Freizeichnung des Generalunternehmers nicht greifen. Der Notar müsse die Käufer im Rahmen seiner gesetzlichen Rechtsbelehrungspflicht darüber ins Bild setzen. Das beschriebene Problem erstreckt sich vor allem auf gemeinschaftliche Gebäudeteile bei Stockwerkeigentum, nicht aber auf den Innenausbau der einzelnen Wohnungen. Gleich gelagert sind die Probleme aber beim Verkauf von Reihenhäusern.
Wohl bei fast jedem Bau ist etwas zu beanstanden, seien es Wasserschäden am Dach oder falsch gelieferte Fassadenteile. Für jeden Wohnungskäufer stellen die Mängelrechte, wie sie im Gesetz oder in Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA formuliert sind, etwas Entscheidendes dar:
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind allerdings die Mängelrechte Minderung oder Wandlung des Vertrags gar nicht abtretbar. «Auch darüber muss der Notar die Käufer informieren», betont Hubert Stöckli.
Auch wenn in den Verträgen in aller Form festgehalten wird, dass die Parteien über die Bestimmungen belehrt wurden und diese verstanden haben, wird die Tragweite vielen Käufern nicht wirklich klar sein. Hinzu kommt, dass die ganze Abwicklung oft unter Zeitdruck erfolgt. So ist nicht einmal auszuschliessen, dass manche Käufer den Vertrag bei der Beurkundung überhaupt zum ersten Mal zu Gesicht bekommen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich vorgängig einen Vertragsentwurf vom Verkäufer aushändigen zu lassen oder sich an das Notariat zu wenden.
Regelung mit vielen Unbekannten
Die Abtretung von Mängelrechten ist noch aus vielen anderen Gründen problematisch. Wenn tatsächlich Mängel zu beanstanden sind, weiss der Wohnungskäufer meist gar nicht, was der Generalunternehmer mit seinen Subunternehmern und Handwerkern vereinbart hat. Käufer sind meist auch nicht auf dem Laufenden, wer alles am Bau beteiligt war und wer überhaupt einen Mangel verursacht haben könnte. Der Verband Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU) ergreift in diesem heiklen Punkt Partei für Wohnungskäufer und Bauherren. «Die Behebung von Mängeln gehört zu den Aufgaben des GU», findet Beat Büchler vom VSGU. Der vom VSGU herausgegebene Mustervertrag hält denn auch ausdrücklich fest, dass sich die Mängelhaftung des GU auch auf die Leistungen und Lieferungen seiner Subunternehmer und Lieferanten erstreckt. Daran halten sich auch grosse Firmen und VSGU-Mitglieder, etwa Allreal AG und Alfred Müller AG. David Spiess von der Alfred Müller AG empfiehlt: «Kaufinteressenten sollten vor der Kaufentscheidung vermehrt auf solche Lücken im Vertrag achten.»
Den ganzen Artikel in der Berner Zeitung vom 24.05.09.
25. Mai 2009
Bei der Vergabe von Arbeiten im Hochbau unterscheidet man in vier verschiedenen Verfahren. Diese werden im Baurecht unterschiedlich behandelt.
Offenes Verfahren (Art 14 BoeB)
Selektives Verfahren (Art 15 BoeB)
Einladungsverfahren (Art 35 VoeB)
Weitere Infos auf der Seite des Bundesamtes für Logistik und Bauten BBL.
24. Mai 2009
bau.umwelt ist ein Ausbildungsprogramm zum Thema Umweltschutz auf der Baustelle vom Ausbildungszentrum des Schweizerischen Baumeisterverbandes (AZ SBV) und der Zentralschweizer Umweltdirektoren Konferenz (ZUDK). Es besteht aus folgenden Elementen.
Link zur Webseite www.baupunktumwelt.ch
Das Bundesamt für Umwelt hält auf seiner Webseite eine Informationsbroschüre rund um das Thema Baulärm als PDF zur Verfügung. Link zur Broschüre.

23. Mai 2009
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) besteht seit 1897. Er ist die gesamtschweizerische Berufs-, Wirtschafts- und Arbeitgeberorganisation der Unternehmungen des Hoch- und Tiefbaus sowie verwandter Zweige des Bauhauptgewerbes. Der SBV ist als Verein organisiert und hat seinen Sitz in Zürich.
Auf der Homepage des SBV finden sich einige interessante Infos und Unterlagen verfügbar:

22. Mai 2009
Die Credit Suisse veröffentlicht regelmässig ihre Studien zum Schweizer Immobilienmarkt.
Interessante Informationen rund um den Schweizer Immobilien- und Baumarkt werden übersichtlich dargestellt.
Auch die Immobilienmärkte in der Schweiz können sich den Auswirkungen der globalen Finanzkrise nicht entziehen. Trotzdem prognostizieren die Ökonomen der Credit Suisse in diesem Jahr für den Wohnungsmarkt keine tiefgreifenden Veränderungen.
Der Wohnungsmarkt ist zurzeit stabil und präsentiert sich in gesunder Verfassung. Der Grund: Von der Zuwanderungswelle gehen weiterhin positive Impulse aus. Diese fallen zwar geringer aus als im Rekordjahr 2008, verhindern aber ein Wegbrechen der Nachfrage. Denn auch im laufenden Jahr darf mit einem Bevölkerungswachstum von 1 Prozent gerechnet werden. Die Phase der problemlosen Vermarktung von Neubauten dürfte aber mit der intensiven Bautätigkeit bei schwächerer Nachfrage zu Ende sein.
