Archiv für Mai, 2009

Ein Haus ohne Keller, funktioniert das?

21. Mai 2009

Die Mehrheit der Einfamilienhäuser in der Schweiz wird mit einem Keller gebaut. Es gibt aber durchaus auch gute Gründe, auf eine Unterkellerung zu verzichten.

Das Elternhaus der Architektin Alexandra Reimann aus Meiringen sollte modernisiert werden. Das bestehende Einfamilienhaus, Baujahr 1954 entsprach nicht mehr den Ansprüchen der Bewohner. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt in der Planung zeichnete sich ab, dass der Aufwand für eine Anpassung des bestehenden Gebäudes an die neuen Anforderungen  einen unverhältnismässig wäre. Der Entscheid für einen Ersatzneubau wurde nach reiflichen und emotionalen Überlegungen gefällt.

Das neue Haus wurde altersgerecht geplant
Die Vorstellungen und Wünsche für das neue Eigenheim konnten Herr und Frau Reimann  ziemlich präzise formulieren. Sie stellten sich ein Wohnhaus auf nur einem Stock vor. Ein Gebäude, welches sie auch im Alter bequem bewohnen können und das pflegeleichter ist als das alte. Die moderne, geradlinige Umsetzung, die ihre Tochter zu Papier brachte, gefiel ihnen.

Braucht das Gebäude einen Keller?
Kann ein Gebäude ohne Keller wirklich funktionieren? Wohin mit all den Gegenständen? Wie sollte man nur mit einem kleinen Technikraum unter dem Carport auskommen? Der Keller hat in den Köpfen der meisten Bauherren und Hausbesitzer eine hohe, beinahe nicht wegzudenkende Wertbeständigkeit. Es war daher einiges an Überzeugungsarbeit notwendig, damit die Architektin ihre Eltern vom Weglassen des Kellers überzeugen konnte. Aber nur so konnten die Vorstellungen vom altersgerechten Wohnkonzept auf einer Etage auch wirklich umgesetzt werden. Der Stauraum wurde konsequent optimiert und im Gebäude eingeplant. Die raumhohen Wandschränke wurden geschickt angeordnet. Die zentralen Abstellräume haben sich in der Praxis absolut bewährt.

Welche Kosten können eingespart werden ohne Kellergeschoss?
Der Keller wird, wenn überhaupt, aus Baukostengründen ein Thema, auch wenn die Kosteneinsparungen oftmals überschätzt werden. Nach Angabe von Reto Sieber von der Firma Swisshaus AG in St. Gallen belaufen sich die Kosten für die Ausführung eines Kellergeschosses eines durchschnittlichen Einfamilienhauses auf ca. 40‘000 Franken. Jedoch entfallen nicht sämtliche Kosten, wenn der Keller weggelassen wird. Die Mehraufwendungen und Kosten für die Ausführung der Streifenfundamente rund ums Gebäude, die aufwendigeren Aushubarbeiten und der allfällig notwendige Materialersatz zwischen den Fundamenten müssen mit ca. 10‘000 Franken kalkuliert werden. Varianten wie die teilweise Unterkellerung erachtet Reto Sieber als halbe Lösung, denn die Kosteneinsparungen sind im Vergleich zu gering. Denn durch eine nur teilweise Erstellung des Untergeschosses stimmt der Schwerpunkt des Gebäudes nicht. Zusätzliche statische Massnahmen sind notwendig, damit das Gebäude wieder ins Gleichgewicht kommt.

Grosse Aufwendungen für einen Keller
Unterschiedliche Bauuntergründe mit Wasser führenden Schichten oder ein Gebäude, welches im Grundwasser zu stehen kommt, bedingen einiges an Aufwand, damit das Gebäude abgedichtet und trocken gehalten werden kann. Spezielle Abdichtungen wie Fugen- und Dichtungsbänder müssen deshalb angebracht werden. Gegen drückendes Hangwasser müssen zusätzliche Drainageleitungen für die Entwässerung ausgeführt werden, ein grosser Aufwand für Stau- und Abstellraum, den man im architektonischen Konzept eventuell auch mit anderen Lösungen integrieren kann.

Der Keller als Fundament des Hauses
Ebenso kann ein Keller das unverzichtbare Fundament für ein Haus bilden. Der Baugrund kann in den ersten paar Metern unter der Erde zu wenig tragfähig sein. Baupfähle oder der Ersatz des Erdmaterials sind notwendig. Kosten, die mit dem Weglassen des Kellers nicht aufgewogen werden.
Das Einfamilienhaus in Meiringen steht auf ebenem, stabilem und trockenem Untergrund. Der Baugrund hatte somit keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung bei der Planung.

Den Keller bei der Planung hinterfragen

Es lohnt sich, sämtliche Überlegungen von Anfang an bei der konzeptionellen Planung eines Hauses zu berücksichtigen. Das Wohnen auf einer Etage bietet nicht nur eine hohe Benutzerfreundlichkeit für den Lebensabschnitt im Alter. Die klare Abtrennung des Kalt- und des Warmbereiches kann die optimale Dämmung der Gebäudehülle verbessern und vereinfachen. Auf keinen Fall zu vergessen: Endlich kein unnötiger Stauraum mehr im Keller für jahrelang ungebrauchte Gegenstände, die längst hätten verschenkt oder entsorgt werden müssen.

Bilder vom Haus in Meiringen unter www.alexandra-reimann.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA 118 Garantieleistungen des Unternehmers

20. Mai 2009

Bei Werkverträgen, die auf der SIA Norm 118 reicht der Unternehmer mit seiner Schlussrechnung einen Garantieschein über 10% der Vertragssumme ein, als Sicherstellung für seine Garantieleistungen.

Nicht selten deckt der Garantieschein „nur“ die Ansprüche des Bauherrn nach der Werk- oder Bauabnahme ab.

Die im Widerspruch zu den Vorgaben der SIA Norm 118 die bestimmt:

Art. 181
Der Unternehmer leistet vor Auszahlung des Rückbehaltes (Art. 152) Sicherheit für seine Haftung wegen Mängeln, die bei der gemeinsamen Prüfung oder während der Garantiefrist (Rügefrist) gerügt werden.
Die Sicherheit besteht in der Solidarbürgschaft einer namhaften Bank oder Versicherungsgesellschaft.

Eine Prüfung der Baugarantiescheine durch den Bauherren lohnt sich in jedem Fall, ist dieser Umstand längst nicht jedem Architekten bekannt. Aus Sicht des Baurecht eine klare Abweichung zu den vertraglichen Vereinbarungen.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Gebäudeenergieausweis Übersicht

19. Mai 2009

Der Schweizerische Hauseigentümerverband hält auf seiner Webseite eine Übersichtlich Grafik zu den aktuellen Angeboten auf dem Markz bereit.

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Link zur Graphik.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Erdsonden Qualität nicht immer einwandfrei

19. Mai 2009

Längst nicht alle Erdsonden werden in der Qualität eingebaut, die ein Besteller erwarten kann. Durch den unsachgemässen Einbau erreichen diese nicht die zu erwartende Leistung.

Genaue Zahlen darüber liegen nicht vor. Der Bedarf an Erdsondenbohrungen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Nicht immer hat die Ausführungsqualität dabei Schritt halten können. Die Bohrungen erreichen nicht die vorgegebene Bohrtiefe oder die Sonden werden nicht ausreichend hinterfüllt womit ein isolierendes Luftpolster um die Leitungen entstehen kann.

Einzelne Kantone lassen aus diesem Grunde Stichkontrolle der Ausführungsqualität machen. Die Firma Geowatt macht zum Beispiel für den Kanton Zürich 2-3 Kontrollmessungen pro Jahr an ausgeführten Erdsonden.

Die Fördergemeinschaft Wärmepumpen fws vergibt auf ihrer Webseite www.fws.ch Gütesiegel für Bohrfirmen ab, die ein Anhaltspunkt für die Qualität sein können. Gemäss Aussage eines Branchenkenners sind diese Angaben aber nicht im Bezug auf alle Firmen mit einem Gütesiegel wirklich verlässlich.

Die Qualität der Erdsonden kann geprüft.

  • Bohrloch noch offen NIMO-T Messung für Fr. 3‘000.- möglich, detaillierte Nachweis möglich.
  • Temperaturmessung wenn Anlage fertig ist ca. Fr. 3‘000.-, kann aber nur Grobfahrlässigkeiten feststellen.
  • Thermoresponsetest ca. Fr. 15‘000.- für Prüfung der Hinterfüllung um die Sonden.

Detaillierte Infos finden sich im PDF, welches unter nachfolgendem Link erreicht werden kann.

Aus Sicht der Qualitätssicherung ist es sicherlich ratsam im Werkvertrag mit der Bohrfirma festzuhalten, dass man sich eine Qualitätsmessung vorbehält.
Qualitätsmessungen bietet zum Beispiel die Firma www.geowatt.ch an.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA Norm 118 Ergänzungsvorschläge der IPB

19. Mai 2009

Die Interessensgemeinschaft IPB, die Interessensgemeinschaft privater Bauherren hält auf ihrer Webseite ein Vorschlag für die Ergänzung der SIA Norm 118 bereit.

Die Änderungsvorschläge schliessen ein paar Lücken und reduzieren die Risiken für den Bauherrn.

Der nachfolgende Link führt direkt zum PDF der Ergänzungsvorschläge.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Die Interessengemeinschaft privater, professioneller Bauherren (IPB)

18. Mai 2009

setzt sich aus namhaften, schweizweit sowie international tätigen Firmen zusammen, welche im Bau- und Immobilienbereich richtungsweisend investieren und realisieren.

Die Hauptaktivitäten von IPB sind:

. Mitarbeit oder Stellungnahmen bei der Neugestaltung von Normen und Verodnungen auf nationaler Ebene
. Nachhaltigkeit und Professionalisierung im Bereich von Bau- und Immobilienfragen
. Immobilienkonzepte als neue Denk- und Handlungsweise für künftiges Planen und Bauen.

Weiterbildung durch Informationsaustausch zwischen IPB Mitglieder-Firmen, sowie die Kontaktpflege mit der ETH, KBOB, Fachhochschulen und Verbänden.

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Link zur Webseite der IPB.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

EnergiePraxis-Bulletin

15. Mai 2009

Das jeweils vier bis acht Seiten umfassende EnergiePraxis-Bulletin erscheint halbjährlich und wird gemeinsam mit den Energiefachstellen der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein herausgegeben. Die kompletten EnergiePraxis-Bulletins liegen als PDF-Dateien vor und können heruntergeladen werden.

In knapper Form werden im allgemeinen Teil Resultate und Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung sowie statistischen Erhebungen, aber auch neue Konzepte, Erkenntnisse, Meinungen und Trends dargestellt. Unter der Rubrik “News der Kantone” werden Veranstaltungshinweise und Änderungen des geltenden Rechts, Organisatorisches, die Vollzugspraxis sowie Arbeits- und Bewertungshilfen angegeben.

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Link zu den sehr informativen Bulletins.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Vollzugshilfen der Kantone

14. Mai 2009

Die Vollzugshilfen geben einfach verständlich einen Überblick über die energierechtlichen Anforderungen.

Die Kantone haben eine gemeinsame energiepolitische Strategie entwickelt. Ein zentraler Punkt ist die Harmonisierung der kantonalen energierechtlichen Anforderungen. In diesem Zusammenhang sind die “Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich” (MuKEn) erarbeitet worden. Die Umsetzung der Mustervorschriften erfolgt durch die einzelnen Kantone. Um den Vollzug der Vorschriften zu vereinheitlichen, sind die vorliegenden Vollzugshilfen geschaffen worden.

Die Vollzugshilfen gewährleisten einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und ermöglichen andererseits im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden und die Bau- und Haustechnikfachleute  diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie die baurelevanten Aspekte des eidgenössischen und kantonalen Energierechts rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, es muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind.

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Link zur Webseite mit den Vollzugshilfen www.edkn.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Gebäudeenergieausweis

13. Mai 2009

Die Schweiz macht bei der Förderung energetischer Gebäudesanierungen vorwärts. Die Förderprogramme der Kantone werden massiv verstärkt und ab August 2009 ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erhältlich. Dieser nimmt die Gebäude in Sachen Energieverbrauch unter die Lupe und zeigt konkrete Sanierungsmassnahmen auf. Die ersten 15’000 GEAK, ergänzt mit einer Beratung, gibt es ab August zum Einführungspreis von 200 statt 1’200 Franken. Alle Informationen zu diesem und weiteren Themen rund um Energie und Gebäude finden Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer im neuen Extrablatt von EnergieSchweiz, das am 13. Mai 2009 erscheint.

Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) zeigt die energetische Qualität eines Gebäudes und zwar in Bezug auf die Gebäudehülle (Qualität der Dämmung) und die Gesamtenergieeffizienz (Wärme- und Stromverbrauch). Diese Werte werden in einer farbigen Grafik dargestellt. Analog zur bewährten energieEtikette für Elektrogeräte und Autos kann das Gebäude so in eine von sieben Energieeffizienzklassen eingeteilt werden. Neben Zahlen und Grafiken enthält der GEAK aber vor allem auch Empfehlungen, mit welchen Massnahmen das jeweilige Gebäude energetisch auf den neusten Stand gebracht werden kann.

Einführungsaktion ab August 2009
Der GEAK wird ab August 2009 in allen Kantonen erhältlich sein. Zu seiner Lancierung führen die Kantone und das Bundesamt für Energie BFE von August bis Dezember 2009 eine grosse Einführungsaktion durch: Die ersten 15’000 Gebäudeenergieausweise, ergänzt mit einer Fachberatung zu notwendigen Sanierungsmassnahmen, gibt es für nur 200 Franken statt 1’200 Franken. Die Differenz von 1’000 Franken wird bis Ende Jahr durch den Bund subventioniert.

Alle Infos im Extrablatt von EnergieSchweiz

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Rissprotokolle

12. Mai 2009

Grundsätzlich liegen Rissprotokolle im Interesse des Bauherrn, ist er doch gegenüber seinen Nachbarn beweispflichtig.

Im Art. 679 des Zivilgesetzbuches ist geregelt:
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
Verantwortlichkeit des Grundeigentümers: Das heisst, die Bauherrschaft ist dem Nachbarn gegenüber beweispflichtig, dass die von ihm beklagten Schäden, nicht durch ihre Bauarbeiten verursacht wurden.

Die Norm SN 640 312a schlägt folgende Beschreibung vor:
. Feine Risse    bis 0.2 mm
. Mittlere Risse    0.2 bis 1.0 mm
. Breite Risse    1.0 bis 3.0 mm
. Klaffende Risse    ab 3 mm

Die Norm SN 640 312 a erachtet folgende Rissbreiten als zulässig:

. Hohe ästhetische Anforderungen bis 0.1 mm
. Aussenbauteile umweltbelastet bis 0.2 mm
. Aussenbauteile nicht umweltbelastet bis 0.3 mm
. Innenbauteile bis 0.4 mm

Auszug aus SIA 118
Art. 110
1. Der Unternehmer sorgt dafür, dass benachbarte Bauwerke, Anlagen, Leitungen, Grundwasservorkommen und Quellen durch seine Arbeiten nicht beeinträchtigt werden, und gibt hiefür die erforderlichen Weisungen. Er darf sich dabei auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben verlassen, hat aber mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Im übrigen gilt Art. 25.
2. Festgestellte Schäden (wie z.B. Undichtigkeiten, Korrosionen) meldet er der     Bauleitung ohne Verzug.

Art. 111
1. Soweit es angezeigt ist, hält der Bauherr auf seine Kosten den Bestand und Zustand     fremder    Sachen(wie    z.B.    Grundstücke,    Bauten,    Verkehrswege,    Leitungen, Grundwasser-Vorkommen, Quellen), die im möglichen Einflussbereich der Arbeiten     liegen, noch vor deren Beginn zur Beweissicherung fest. Er beschafft sich die erforderlichen Beweismittel.
2. Währen der Bauzeit beobachtet die Bauleitung Einflüsse und Veränderungen wie Erschütterungen, Lage- und Zustandsänderungen, Veränderungen der Grundwasser und Quellverhältnisse und hält sie durch Messungen fest. Die Messpunkte sowie die Art und den Zeitpunkt der Messungen legt sie im Einvernehmen mit dem Unternehmer fest; sie lädt ihn zu den Zustandsaufnahmen rechtzeitig ein.
3. Die Ergebnisse der ersten Aufnahmen, der laufenden Beobachtungen und der periodischen Messungen hält die Bauleitung dem Unternehmer jederzeit zur Verfügung;sie ermöglicht ihm die Kopienahme.

Quelle www.weka.ch

Publiziert von: Othmar Helbling