Archiv für Juli, 2009

Brandschutzregister

31. Juli 2009

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF führt im Auftrag der kantonalen Brandschutzbehörden das Anerkennungsverfahren für Brandschutzprodukte und Fachfirmen durch und ist Herausgeberin des Schweizerischen Brandschutzregisters (BSR). Zur Verwaltung dieses Brandschutzregisters und der damit verbundenen Aufgaben setzt die VKF eine moderne datenbankbasierte Informatiklösung ein.

Bei BSRonline handelt es sich um eine Internet-Benutzerschnittstelle dieser Lösung, mit welcher Daten aus dem Schweizerischen Brandschutzregister online im Internet eingesehen werden können.

Der Link zum Brandschutzregister und den anerkannten Bauteilen.

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Publiziert von: Othmar Helbling

 

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF

30. Juli 2009

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ist das Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum der Kantonalen Gebäudeversicherungen für alle Aktivitäten im Bereich Prävention auf nationaler und internationaler Ebene.

Von den Kantonalen Brandschutzbehörden ist die VKF mit der Koordination und Vereinheitlichung des Brandschutzes in der Schweiz sowie dessen Harmonisierung mit der EU beauftragt. Gleichzeitig ist die VKF auch eine nach europäischen Normen akkreditierte Zertifizierungsstelle von Fachpersonal für Brandschutzeinrichtungen.

Die VKF ist:
. die schweizerische Koordinationsstelle für Brandschutz
. die vom Bund akkreditierte Zertifizierungsstelle für Personen im Bereich Brandschutz
. die von den Kantonalen Gebäudeversicherungen beauftragte Koordinationsstelle für Elementarschadenprävention

Auf der Website des VKK www.kgvonline.ch findet sich einiges an lesenswertem.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Denkmalschutz und Minergie unter einem Hut?

17. Juli 2009

Wie können bei Gebäudesanierungen energetische Massnahmen und der Schutz der historischen Bausubstanz in Einklang gebracht werden? Das Bundesamt für Energie BFE und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD haben dazu Empfehlungen erarbeitet, die den beteiligten Hauseigentümern, Planern und Behörden bei der Interessensabwägung und der Festlegung von optimalen, individuellen Lösungen dienen sollen.

Mit energetischen Gebäudesanierungen kann der Gesamtenergieverbrauch des heutigen Gebäudebestands längerfristig um zwei Drittel reduziert und der restliche Energiebedarf durch erneuerbare Energien gedeckt werden, zum Beispiel durch Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen vor jeder Gebäudesanierung solche energetischen Massnahmen geprüft werden – auch bei historischen Einzelbauten oder bei Gebäuden in geschützten Ortsbildern. Bei Letzteren braucht es jedoch eine sehr sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der Energie und den Anliegen des Denkmalschutzes. Das Bundesamt für Energie und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege haben Empfehlungen dazu erarbeitet, wie die Abwägung dieser beiden wichtigen öffentlichen Interessen erfolgen kann. Die Empfehlungen richten sich an Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden, an Fachleute aus den Bereichen Planung, Energie und Denkmalpflege sowie an Hauseigentümer/innen.

Die wichtigsten Schritte bei der energetischen Sanierung von Baudenkmälern sind zunächst die Abklärung, ob das Gebäude schützenswert oder geschützt ist sowie die Festlegung des energetischen Standards, der nach der Sanierung erreicht werden soll. Nun werden das historische Gebäude als Ganzes, seine besonders wichtigen Teile innen und aussen sowie in seiner Umgebung bezeichnet, dann die möglichen energetischen Verbesserungsmassnahmen festgestellt und quantifiziert und beides schliesslich zu einer Gesamtschau verbunden. Die optimale Lösung für die energetische Sanierung soll dann gemeinsam von den jeweiligen Fachstellen für Denkmalpflege und Energie unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Erfordernisse und der finanziellen Verhältnismässigkeit erarbeitet werden. Ziel ist, während der Planungs- und Ausführungsphase eine einvernehmliche Lösung zwischen der Bauherrschaft und den beiden Fachstellen zu definieren und umzusetzen.

Broschüre zum Thema Minergie-Objekte unter Denkmalschutz

Quelle BFE

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Baurecht – Haftung Architekt nach SIA 102

16. Juli 2009

Ist die SIA-Norm 102 zum Vertragsbestandteil, findet. Ziff. 1.9.11 der SIA-Norm 102 lautet:

“Bei verschuldet fehlerhafter Auftragserfüllung hat der Architekt dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender Kostenerfassung sowie bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen.“

Auch die SIA-Norm 102 setzt damit eine vom Architekten verschuldet fehlerhafte Auftragserfüllung voraus, weshalb die Anwendung der SIA-Norm 102 für die Frage der Haftung des Architekten zu keinem anderen Ergebnis führt als das
Vorgehen nach der gesetzlichen Regelung von Art. 97 OR.

Quelle SIA

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Schädlingsbekämpfung

15. Juli 2009

Die Beratungsstelle Schädlingsbekämpfung der Stadt Zürich hält auf Ihrer Website Merkblätter zu den einzelnen Hausschädlingen bereit.

Link zu den Merkblättern

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Publiziert von: Othmar Helbling

 

Radonprävention

14. Juli 2009

Radongas fordert in der Schweiz jährlich 240 Todesopfer und ist nach dem Rauchen die häufigste Ursache für Lungenkrebs. Radon stellt somit den gefährlichsten Krebserreger im Wohnbereich dar.

Um die Bevölkerung über die Gefahr zu informieren, hat das Bundesamt für Gesundheit eine neue Broschüre mit Informationen für Bauherren zu radonsicherem Bauen und Sanieren herausgegeben. Auch wurde eine Broschüre mit rechtlichen Informationen für Immobilien- und Baufachleute erstellt.

1. Informationen für Bauherren zu radonsicherem Bauen und Sanieren
Die Broschüre richtet sich insbesondere an Bauherren, also all jene, die ein Haus bauen oder umbauen wollen. Aber auch Hauseigentümer finden darin nützliche Informationen. In einfachen Worten wird auf rund acht Seiten erklärt, was Radon ist, wie es gemessen werden kann und was man dagegen tun kann. Die Broschüre ist praxisorientiert und zeigt Schritt für Schritt welche Präventionsmassnahmen bei Neubauten ergriffen werden können. In Bezug auf bestehende Bauten befasst sich die Broschüre mit Messmethoden und Sanierungsmöglichkeiten. Auch rechtliche Aspekte werden angeschnitten.

2. Rechtliche Informationen für Immobilien und Baufachleute
Diese Broschüre von 20 Seiten richtet sich an Spezialisten der Bau- und Immobilienbranche und befasst sich insbesondere mit rechtlichen Fragen, die sich aus der Strahlenschutzgesetzgebung, dem Grundstückkaufvertragsrecht, dem Werkvertragsrecht und dem Mietrecht ergeben. Die Broschüre enthält auch die wichtigsten Auszüge aus der Strahlenschutzgesetzgebung und verweist auf alle anderen relevanten Normen und Rechtsquellen. Sie ersetzt die vergriffene Broschüre «Radon – ein Thema beim Liegenschaftshandel» und enthält zahlreiche Neuerungen und Konkretisierungen.

Sie Broschüren können unter www.ch-radon.ch heruntergeladen werden:

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Baurecht – Haftung für Kostenvoranschläge

13. Juli 2009

Durch das Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2005 erwartet die Architekten und Ingenieure eine deutliche Verschärfung der Haftung für Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge.

Die Abgabe von Kostenschätzungen und Kostenvoranschlägen an den Auftraggeber, welche den vorgegebenen Genauigkeitsgrad (Toleranzrahmen) einzuhalten haben, war schon immer Pflicht jedes Architekten und Ingenieurs. Mit dem Entscheid vom 15. März 2005 hat das Bundesgericht die entsprechende Haftung der Planer aber nochmals deutlich verschärft.

Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil festgehalten, dass der Architekt im Rahmen des ihm erteilten Auftrages auch ohne besondere Vereinbarung mit der Berechnung der Baukosten den Toleranzrahmen explizit anzugeben hat. Einem Bauherrn kann nicht zugemutet werden, den Genauigkeitsgrad selber aus den massgebenden SIA Normen herauszulesen. Dabei gehört es zu den Pflichten des Planers, bei jeder Kostenprognose den Genauigkeitsgrad präzis anzugeben.

Ist kein entsprechender Toleranzrahmen aufgeführt, so kann der Bauherr davon ausgehen, dass er nicht mit Mehrkosten zu rechnen hat.

Der Architekt hat gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vor Baubeginn einen verbindlichen Kostenvoranschlag zu erstellen, damit der Bauherr weiss, was für Kosten auf ihn zukommen werden. Der Planer muss die Baukosten während der Ausführung ständig daraufhin überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten. Bei Fehlen eines Kostenvoranschlags oder bei verspätetem Vorliegen ist der Architekt oder Ingenieur grundsätzlich haftpflichtig. Kostenüberschreitungen, welche die Toleranzgrenze übersteigen, lassen auf Pflichtverletzungen des Architekten bzw. Ingenieurs schliessen. Wird die Toleranzgrenze überschritten, kommt der Planer in Beweiszwang, um nicht haftpflichtig zu werden.

Die gesetzlichen Verschärfungen im Überblick:
Unaufgeforderte Abgabe eines Kostenvoranschlags vor Baubeginn.
Ist bei der Kostenschätzung und dem Kostenvoranschlag kein Genauigkeitsgrad (Toleranzrahmen) angegeben, gilt die Nulltoleranz.

Der Auftragnehmer haftet für die Mehrkosten, die er schuldhaft verursacht hat, z.B. durch fehlerhafte Planung oder ungenügende Kostenüberwachung.

Der Bauherr muss über jede kostenrelevante Entscheidungen oder Entwicklung informiert werden.

Quelle www.traumhaus.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Kostenüberschreitung Bauherr nicht machtlos

13. Juli 2009

Planer zur Kasse gebeten

Kostenüberschreitungen sind das Schreckgespenst der Bauherrschaft und können auch manchem seriösen Planer Kopfzerbrechen bereiten. Wer seiner Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommt, kann, wie der jüngste Bundesgerichtsentscheid zeigt, ganz schön zur Kasse gebeten werden.

Am 15. März dieses Jahres entschied das Bundesgericht, dass der Beauftragte A sämtliche Baukosten übernehmen muss, die seine approximative Kostenschätzung übersteigen.

Der Bauherr B hatte den Generalunternehmer und Anbieter von Architekturleistungen A mit den Architekturarbeiten für die Realisierung eines Gewerbehauses betraut. Anfang 1994 unterbreitete A dem Bauherrn das Baueingabeprojekt sowie eine ungefähre Kostenschätzung über 1 695 000 Franken. Aber bereits zu Beginn der Bauarbeiten stellte A fest, dass die Kosten erheblich höher ausfallen würden.

Trotzdem unterbreitete A einen ersten Kostenvoranschlag von Fr. 1 936 272.05 erst drei Monate nach Baubeginn. Die Bauabrechnung vom Mai 1996 wies schliesslich Kosten von Fr. 2 020 681.45 aus. Schliesslich reichte der Bauherr gegen A eine Schadenersatzklage für den Betrag von Fr. 325 681.45ein.

Im Entscheid 4C.424/2004/lma behandelt das Bundesgericht die Haftung des Beauftragten A für die Überschreitung des Kostenvoranschlags im Rahmen der Planung und Realisierung des Bauprojekts sowie die juristische Bedeutung derVertragsklausel über die Genauigkeit der Information über die Baukosten.


Kostenschätzung bindend

Der Beauftragte haftet gegenüber dem Bauherrn für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat die Kostenberechnung sorgfältig zu erstellen und die Baukosten ständig darauf zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten. Der Beauftragte kann wegen Vertragsbruchs haftbar gemacht werden, wenn die vorgesehenen Kosten durch Ungenauigkeiten im Voranschlag oder wegen mangelnder Kostenüberwachung während der Bauausführung überschritten werden. Zu ersetzen ist dabei der Vertrauensschaden, den der Bauherr erlitten hat, weil er auf die Verlässlichkeit der Kosteninformationen vertraute, nicht um deren Unrichtigkeit wusste und dementsprechend seine Entscheidungen getroffen hat. Im vorliegenden Fall durfte Bauherr B auf die approximative Kostenschätzung vertrauen und sie zur Grundlage für den Entscheid über die Realisierung des Bauvorhabens machen, weil A über die Ungenauigkeit dieser Kosteninformation von 1 695 000 Franken schwieg.


Schweigen kostet

Weil A den Bauherrn nicht besonders über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation orientierte, wie es seine vertragliche Pflicht gewesen wäre, hat er kein Recht auf eine Toleranz von plus 10 Prozent zur Kostenschätzung, wie dies die Ordnung SIA 102, ein Bestandteil des Vertrags, vorsieht. Zudem wusste er, dass B mit dem Bauvorhaben an seine finanziellen Grenzen gegangen war. Auch wenn wie im vorliegenden Fall keine Toleranzgrenze von 10 Prozent zu berücksichtigen ist, entspricht der Vertrauensschaden nicht ohne weiteres dem gesamten, die Kostenprognose des Architekten übersteigenden Betrag. Ein Ersatzanspruch entfällt zunächst mangels Vertrauensschadens, soweit A beweist, dass B auch gebaut hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit des Voranschlags bewusst gewesen wäre. B ist nur soweit geschädigt, als ihm Mehrkosten entstanden sind, die er durch alternatives Verhalten hätte vermeiden können und wahrscheinlich bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung vermieden hätte. Im vorliegenden Fall hat die verspätete Übergabe des Kostenvoranschlags in einem Moment, in dem keine Änderung des Projekts mehr möglich war, dem Bauherrn verunmöglicht, die Baukosten zu reduzieren.


Mehrkosten ohne Gegenwert

Der Vertrauensschaden besteht vorliegend in der Differenz zwischen dem objektiven Wert des Bauwerks und dessen subjektivem Nutzen für den Bauherrn. Es gibt aber keinen subjektiven Nutzen, wenn der aufgedrängte Mehrwert für den Bauherrn nutzlos ist oder die Investition gar seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigt. Im vorliegenden Fall konnte B zeigen, dass er nur mit richtigen Informationen in der Anfangsphase des Projekts einen günstigeren Bau ohne Kostenüberschreitung hätte realisieren können oder von der Realisierung abgesehen hätte. Die Feststellung, dass beim realisierten Bauwerk ein Mehrwert fehlt, der über den Wert der Kostenschätzung hinausgeht, hat das Bundesgericht dazu bewogen, den Beauftragten für die gesamte Differenz zwischen den effektiv verrechneten Kosten und der Kostenschätzung haftbar zu machen. Dieser Betrag geht vollumfänglich zu Lasten von A.

Quelle SIA

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Der Schweiz fehlen Handwerker

10. Juli 2009

Nicht für alle ist es derzeit schwer, einen neuen Job zu finden: Geeignete Handwerker werden sogar aus dem Ausland zu uns geholt. Auch wegen der Konjunkturprogramme.

Die Arbeitslosenzahl steigt von Monat zu Monat. Aber während es immer mehr stellen­lose Verkäufer, Banker und Büroangestellte gibt, finden Baufirmen nur schwer geeignete Handwerker. «Fachleute braucht es ganz dringend – egal wie alt sie sind», sagt der Leiter des RAV Suhr Othmar Huber. Auf dem RAV Baden klingt es ähnlich: «Haben wir bei uns einen arbeitslosen Maurer oder Maler, klingelt das Telefon von interessierten Firmen im Halbstundentakt», so Teamleiter Daniel Kolb.

Drei arbeitslose Schreiner gibt es derzeit im Aargau. Eine neue Stelle zu finden, sollte ihnen nicht schwer fallen: Schweizweit hat es 144 offene Schreinerstellen. Im Vergleich: Im Mai gab es alleine im Gastgewerbe schweizweit über 1800 Arbeitslose. Für Huber ist klar: «Die Krise ist im Baugewerbe noch nicht angekommen.» Dazu tragen auch die Konjunkturpakete des Bundes bei, dank denen Geld vor allem in den Bau von Infrastrukturen floss. Um offene Stellen zu besetzen, holen Firmen jetzt Handwerker aus dem Ausland. Kolb: «Vor allem aus Ostdeutschland, Spanien und Portugal kommen Fachkräfte.»

Quelle 20min online

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Ein Fünftel des Stroms ist unbekannter Herkunft

9. Juli 2009

Der Strom, den die Schweizerinnen und Schweizer aus ihren Steckdosen beziehen, stammt zu 41% aus Kernenergie, zu 36% aus Wasserkraft und zu rund 2% aus Abfällen und neuen erneuerbaren Energiequellen. Für 19% des gelieferten Stroms sind Herkunft und Zusammensetzung nicht überprüfbar. Dies zeigt der heute vom Bundesamt für Energie veröffentliche Bericht zur Stromkennzeichnung im Jahr 2007.

In der Schweiz wird Strom zu rund 55% aus Wasserkraft, zu 40% aus Kernkraft und zu 5% aus fossilen und neuen erneuerbaren Energien produziert (= Schweizer Produktionsmix). Die jährliche Produktionsmenge stimmt dabei ziemlich genau mit dem Stromkonsum überein. An die Schweizer Steckdosen wird aber nicht nur Strom aus Schweizer Produktion geliefert: Es herrscht ein reger Handel mit dem Ausland, bei dem Strom exportiert und importiert wird. Aus diesem Grund stimmt der Produktionsmix nicht mit der durchschnittlichen Zusammensetzung des gelieferten Stroms (= Schweizer Liefermix) überein. Für den Konsumenten ist es aber wichtig, über den Mix seines Lieferanten informiert zu sein. Nur so kann er sich bewusst für ein bestimmtes Stromprodukt entscheiden.

41% des im Jahr 2007 gelieferten Stroms wurde in Kernkraftwerken produziert (2005: 41%). Dies entspricht ziemlich genau dem Anteil der Kernenergie am Schweizer Produktionsmix (40%), obwohl rund ein Drittel dieses Kernenergiestroms aus dem Ausland stammte. Das bedeutet, dass ein Teil des Schweizer Kernenergiestroms exportiert oder für Pumpspeicherwerke verwendet wurde.

36% (2005: 34%) des gelieferten Stroms stammte aus Wasserkraft, der zudem zu 93% (2005: 94%) in der Schweiz produziert wurde. Wie bereits 2005 wurden rund 40% des Schweizer Wasserkraftstroms ins Ausland exportiert.

19% (2005: 21%) des gelieferten Stroms stammte aus nicht überprüfbaren Energieträgern. Die Herkunft dieses Stroms ist aus buchhalterischen Gründen nicht mehr nachvollziehbar. Es darf aber vermutet werden, dass grosse Mengen an Schweizer Wasserkraftstrom ins Ausland verkauft und im Gegenzug auf internationalen Strombörsen Strom eingekauft wurde, der mehrheitlich aus fossilen und nuklearen Quellen stammt.

In geringen Mengen stammte der 2007 gelieferte Strom aus fossilen Energieträgern (1.9%, 2005: 2.2%), aus Abfällen (2.0%, 2005: 2.0%) und aus den neuen erneuerbaren Energiequellen Sonne, Wind und Biomasse (rund 0.4%).

Quelle Bundesamt für Energie

Publiziert von: Othmar Helbling