Baurecht – Haftung Architekt nach SIA 102

Juli16

Ist die SIA-Norm 102 zum Vertragsbestandteil, findet. Ziff. 1.9.11 der SIA-Norm 102 lautet:

“Bei verschuldet fehlerhafter Auftragserfüllung hat der Architekt dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender Kostenerfassung sowie bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen.“

Auch die SIA-Norm 102 setzt damit eine vom Architekten verschuldet fehlerhafte Auftragserfüllung voraus, weshalb die Anwendung der SIA-Norm 102 für die Frage der Haftung des Architekten zu keinem anderen Ergebnis führt als das
Vorgehen nach der gesetzlichen Regelung von Art. 97 OR.

Quelle SIA

Publiziert von: Othmar Helbling
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