Archiv für August, 2009

Honorar für Vorprojekt

31. August 2009

Wo kein Vertrag vorliegt, kann leicht Streit über das Honorar entstehen. Vereinzelt erheben Planer Ansprüche mit Hinweis auf so genannte SIA-Tarife. Doch diese gibt es nicht mehr.

Die Bauherrschaft teilte dem Architekten ordnungsgemäss mit, dass er das Vorprojekt für ein Wohnhaus mit fünf Eigentumswohnungen nicht weiterbearbeiten soll. Für seine Arbeit legte der Architekt der Bauherrschaft eine abschliessende Honorarrechnung von Fr. 18000 gemäss SIA-Tarif vor. Einen schriftlichen Architektenvertrag auf der Grundlage der Leistungs- und Honorarordnung SIA 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten hat die Auftraggeberin mit dem Architekten nicht abgeschlossen. Sie geht davon aus, dass der Architekt nur seine effektiv geleisteten Stunden verrechnen kann. Der Architekt will sein Honorar gestützt auf die Bausumme vergütet haben.

Honorar nach Stundenaufwand
Mit Recht wehrt sich in diesem Fall die Bauherrschaft. Ohne andere Abmachung ist der Architekt nämlich lediglich berechtigt, seinen Aufwand nach üblichen Stundenansätzen in Rechnung zu stellen. SIA-Tarife gibt es ohnehin nicht. Ohne ausdrückliche Abmachung kommt eine Honorierung nach Baukosten nicht in Frage, falls der Architekt nicht nachweisen kann, dass diese Honorierungsart üblich ist. (Gauch/Tercier Architektenrecht, 3. Auflage, N 910)

Kompromiss billiger
Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, brauchten die Bauherrschaft und der Planer allerdings einiges an Durchhaltevermögen und finanziellen Mitteln. Wenn es um ein paar tausend Franken geht, lohnt es sich jedoch unter Umständen, einen Kompromiss zu suchen und diesem zuzustimmen, denn das Prozessieren (Anwaltskosten und Gerichtsgebühren) um ein paar Tausender ist sehr schnell teurer als die Streitsache selbst. Sollte hingegen, was im geschilderten Beispiel nicht der Fall ist, eine offene Grundsatzfrage geklärt werden, kann sich ein Prozess lohnen. Ein solcher kann allerdings mehrere Instanzen durchlaufen und sich über mehrere Jahre hinziehen. Der Planer hätte jedenfalls besser getan, seine Leistungen gemäss der Leistungs- und Honorarordnung für Architekten (SIA 102) auszuweisen.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Haftung Gebäudeeigentümer bei Schadensfällen

29. August 2009

Schadensfälle an Gebäuden können haftpflicht- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die wesentlichsten Aspekte werden im Folgenden in vereinfachender Kürze beleuchtet.

Haftpflicht des Eigentümers
Der Eigentümer des Werks haftet nach Art. 58 OR für Schäden, die “infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung” verursacht worden sind. Eigentümer ist, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Auch die öffentliche Hand (Staat, Gemeinde) haftet für ihre Werke nach Art. 58 OR, nicht etwa nach Staatshaftungsrecht.

Ausnahmsweise werden auch andere Berechtigte dem Eigentümer gleichgestellt, so z.B., wer aufgrund einer Konzession auf einem dem Gemeinwesen gehörenden Grundstück eine Anlage betreibt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher noch nicht beantwortet, ob auch ein Baurechtsinhaber als Werkeigentümer gilt. Andere Personen, welche die Anlage betreiben (z.B. als Mieter, Pächter), sind nicht Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR; sie können aber aus der normalen Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) haftbar werden. Der Eigentümer bleibt gegenüber dem Geschädigten haftbar, auch wenn er die Anlage nicht selber betreibt, sondern vermietet oder verpachtet. Er kann freilich gegenüber Mieter oder Pächter Rückgriff nehmen.

Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Wer ein Werk kauft, erwirbt daher auch die darin steckenden Mängel und Haftpflichtrisiken.
Mehreren Häusern dienende Einstellhallen stehen oft im Miteigentum aller beteiligten Hauseigentümer. Damit haften auch alle Miteigentümer für den Schaden, und zwar nach der Rechtsprechung solidarisch, das heisst, jeder einzelne kann gegenüber dem Geschädigten für den ganzen Schaden haftbar gemacht werden. Das gilt auch bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, wenn die Einstellhalle (was die Regel sein dürfte) nicht im Sonderrecht steht.

In grösseren Baukomplexen befinden sich häufig Anlagen verschiedener Eigentümer. Die Grenzen der Werkmängelhaftung decken sich dabei nicht notwendigerweise mit den Grenzen des sachenrechtlichen Eigentums. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Werkes: Haftpflichtig ist, wer für ein Werk verantwortlich ist, das im Hinblick auf seine Zweckbestimmung als mangelhaft erscheint. Bei enger räumlicher und funktioneller Verbindung mehrerer Anlagen kann unter Umständen ein kombiniertes Werk vorliegen, das eine solidarische Werkmängelhaftung aller beteiligten Eigentümer auslösen kann. Die Rechtsprechung ist hier jedoch nicht gefestigt.

Haftungskriterien
Die Werkeigentümerhaftung ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung. Der Eigentümer haftet für den fehlerhaften Zustand, unabhängig davon, ob er diesen kannte oder nicht und ob er die Möglichkeit gehabt hätte, ihn zu vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Werk einen objektiven Mangel aus Herstellung oder Unterhalt aufweist.
Die Rechtsprechung hat dafür allgemeine Kriterien formuliert: Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Eine weitere Schranke der Haftpflicht bildet die Zumutbarkeit: Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes stehen.

Diese allgemeinen Kriterien sind konkretisierungsbedürftig. Bei Gebäuden ist für die Beurteilung eines Werkmangels auch von Bedeutung, ob verwaltungsrechtliche Vorschriften über Anlage und Unterhalt verletzt worden sind. Im Allgemeinen enthält jedoch das Baupolizeirecht in der Schweiz kaum Vorschriften über die Konstruktion. Auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahren wird die Sicherheit meist nicht gründlich überprüft. Der Umstand, dass eine staatliche Baubewilligung vorliegt, bedeutet daher keineswegs, dass die Baute nicht mangelhaft wäre. Massgebend ist jedoch, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Bei Bauwerken wird man hauptsächlich auf das SIA-Normenwerk abstellen: Was gemäss diesen Normen erstellt worden ist, kann grundsätzlich nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Auch hier sind freilich Ausnahmen denkbar, wenn in der konkreten Situation die Normen ersichtlich ungenügend sind.

Heikel sind vor allem ältere Anlagen: Auch wenn sie entsprechend den damals geltenden Normen erstellt worden sind, können sie im Laufe der Zeit mangelhaft werden. Das kann hauptsächlich drei Gründe haben:
- Die Baute wird gegenüber den ursprünglichen Plänen geändert, indem z.B. auf die Decke eine zusätzliche Last aufgebracht wird. In diesen Fällen gehört es zur Sorgfaltspflicht des Eigentümers, zu überprüfen, ob die Sicherheit auch unter den geänderten Umständen gewährleistet bleibt.

- Neue Erkenntnisse können zu einer Verschärfung von Normen führen. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Anlage mangelhaft erstellt wurde, nach dem Zeitpunkt der Erstellung. Dennoch kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine Anlage wegen geänderter Normen anzupassen ist. Wird zum Beispiel als Folge eines spektakulären Unfalls (wie etwa im Falle von Gretzenbach) nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der Öffentlichkeit diskutiert, dass eine bestimmte Bauart bisher unerkannte Gefahren birgt, so wird möglicherweise ein Gericht folgern, der Eigentümer müsste zumindest einen Fachmann mit der Überprüfung der Anlage beauftragen und gegebenenfalls im Rahmen des finanziell Zumutbaren Sanierungen vornehmen. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf solche Fragen aber nicht ohne weiteres vorhersehbar.

- Die Alterung des Bauwerks führt zu einer Vergrösserung des Risikos (z.B. Korrosion). Der Eigentümer kann nicht generell davon ausgehen, dass eine fachgerecht erstellte Anlage während der üblichen Nutzungsdauer ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen benutzbar bleibt. So muss eine periodische Überprüfung vorgenommen werden, wenn spezielle Vorschriften eine dies vorschreiben (wie das. bei elektrischen Installationen der Fall ist). Für Bauten ist eine periodische Überprüfung bisher im staatlichen Recht generell nicht vorgeschrieben. SIA-Normen sehen freilich Überprüfungen (zum Beispiel. bezüglich. Erdbebensicherheit) vor. Solche Vorschriften können sich zu einem allgemeinen Standard entwickeln, dessen Missachtung als fehlerhafter Unterhalt gilt und den Eigentümer haftbar macht. Liegen zudem auch für Laien erkennbare Anzeichen von Mängeln vor (Risse, Korrosionsflecken usw.), so ist der Eigentümer je nach den Umständen verpflichtet, fachkundigen Rat einzuholen.

Strafrechtliche Verantwortung des Eigentümers
Ein Unfall kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. In Frage kommen vor allem die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung. Als Täter kommen grundsätzlich alle Personen in Frage, die den Unfall in einer rechtlich zurechenbaren Weise herbeigeführt oder nicht verhindert haben. Das kann der Eigentümer sein, aber – anders als im Rahmen der Werkeigentümerhaftung – auch der Mieter oder Pächter.
Die Fahrlässigkeit setzt ebenfalls eine objektive Pflichtverletzung voraus; dafür gilt ungefähr dasselbe wie in Bezug auf die Haftpflicht. Im Unterschied zur rein kausalen Werkeigentümerhaftung setzt jedoch Fahrlässigkeit zusätzlich ein individuelles Verschulden voraus. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung hätte voraussehen beziehungsweise. erkennen können und müssen. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend mit der strafrechtlichen Verurteilung von blossen Eigentümern. Wer als Laie ein Haus von Fachleuten planen und erstellen lässt oder ein so erstelltes Haus kauft, muss in der Regel nicht mit Mängeln rechnen. Strafbar machen kann sich hingegen, wer gesetzlich vorgeschriebene Kontroll- oder Unterhaltspflichten missachtet oder trotz für den Laien erkennbaren Anzeichen für Mängel nichts unternimmt. Wer im Verdachtsfall einen Fachmann beizieht und in guten Treuen dessen Rat befolgt, handelt in der Regel nicht fahrlässig. An professionelle Hausverwalter werden höhere Anforderungen gestellt.


Haftpflicht- und strafrechtliche Verantwortung des Fachmanns

Der Fachmann (Architekt, Ingenieur), der im Auftrag des Bauherrn oder Eigentümers eine Baute plant oder eine bestehende Baute kontrolliert, haftet gegenüber Dritten allenfalls aus Verschulden und seinem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag. Der Fachmann kann sich auch strafbar machen, wenn er bei der Planung, Ausführung oder Kontrolle oder bei einer Begutachtung die notwendige Sorgfalt nicht beachtet und sich in der Folge ein Unfall ereignet. Der Verschuldensmassstab ist sowohl haftpflicht- als auch strafrechtlich natürlich strenger als für Laien: Vom Fachmann wird verlangt und erwartet, dass er diejenigen Kenntnisse hat, die mit seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung üblicherweise verbunden sind. Der Bau leitende Architekt muss in der Regel jedoch nicht die Arbeit eines bei gezogenen Spezialisten überprüfen. Vom Spezialisten wird hingegen eine nochmals erhöhte Sorgfalt verlangt. Nach dem Einsturz des Hallenbads Uster wurde beispielsweise der Bauingenieur bestraft, der mit einer Überprüfung der Baute beauftragt worden war, aber die Spannungsrisskorrosion nicht erkannt und gegenüber dem Eigentümer bestätigt hatte, es sei alles in Ordnung. Vorgeworfen wurde dem Ingenieur nicht, dass er die Spannungsrisskorrosion nicht erkannt hatte (was nach dem damaligen Stand des Wissens nicht ohne weiteres erkennbar war), sondern dass er sich als Baufachmann angesichts einer unklaren und nicht überzeugend erklärbaren Schadensituation mit der harmlosesten und einfachsten Ursachenvermutung zufrieden gab und trotz bestehender Unklarheiten eine weitergehende sorgfältige Untersuchung weder unternahm noch veranlasste.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Urheberrecht

28. August 2009

Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die unabhängig von ihrem Wert oder Zweck individuellen Charakter haben. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) erwähnt als mögliche geschützte Werke ausdrücklich “Werke der Baukunst”.

Werke der Baukunst sind Werke, bei denen Räume durch menschliche Einwirkungen gestaltet werden. Die urheberrechtlich als Werk geschützte Schöpfung muss sinnlich wahrnehmbar gemacht werden. Geschützt werden auch Modelle und Pläne eines Projektes, solange das Bauwerk als solches bereits erkennbar ist. Das URG setzt für den Schutz einen individuellen Charakter des Werks voraus. Die Individualität wird vom Bundesgericht bejaht, wenn das Bauwerk eine neue, originelle und individuelle Idee beinhaltet, wobei keine zu hohen Anforderungen an die Originalität gestellt werden, da Bauwerke in der Regel einem bestimmten Zweck zu dienen haben. Für die Individualität bei Bauwerken genügt ein geringer Grad klar ersichtlicher, selbständiger Entwurfsarbeit. Dies gilt insbesondere dort, wo durch die Zweckbestimmung der Baute und durch gesetzliche Bedingungen der kreative Spielraum des Planers eingeschränkt wird.

Der Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht entsteht durch Schaffung des Werkes durch den Urheber, ohne weitere Handlungen wie Anmeldungen oder Eintragungen. Das Urheberrecht kann übertragen werden, wovon aber abzuraten ist. Dem Urheber muss nämlich bewusst sein, dass mit der Übertragung auch das Recht abgetreten wird, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Dies gilt auch für das ausschliessliche Recht, Werkexemplare herzustellen. Leider werden die Planer in dieser Hinsicht heute immer mehr unter Druck gesetzt. Wettbewerbe mit der Abtretung von Urheberrechten im Wettbewerbsprogramm, sowie Verträge mit entsprechenden Klauseln, sind leider nicht selten.

Das Urheberrecht beinhaltet das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert oder zur Schaffung eines Werks zweiter Hand (geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und unter Verwendung bestehender Werke) verwendet werden darf.

Zu guter Letzt kann sich der Planer jeder Entstellung seines Werks widersetzen, die ihn in der Persönlichkeit (Ansehen oder Ehre) verletzt. Dies gilt auch, wenn ein Dritter vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder zu verwenden. Je origineller ein Werk ist und je mehr es durch die Hand des Planers geprägt ist, desto eher kann eine Entstellung als rufschädigend qualifiziert werden. Als Folge des Urheberrechtsschutzes sieht das URG verschiedene Behelfe vor: Klagen auf Beseitigung der Verletzung, Schadenersatzklagen, Anspruch auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe, Genugtuung und Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der unterlegenen Partei. Mit der Abtretung des Urheberrechts verzichtet der Planer auf den einzigen Schutz seiner Tätigkeit, der kostenlos entsteht und keiner Handlung bedarf. Den Planern ist zu empfehlen, sich über die Konsequenzen einer Abtretung bewusst zu werden, bevor sie diesbezügliche Entscheidungen treffen.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Einleitung zum Bauhandwerkerpfandrecht

27. August 2009

Das Gesetz sieht zu Gunsten der Handwerker und Unternehmer einen besonderen Schutz vor für den Fall, dass sie nach verrichteter Arbeit an einem Bau ihren verdienten Lohn – egal aus welchem Grund – nicht erhalten.

Das Gesetz behält für diese Fälle vor, dass die Handwerker bzw. Unternehmer zur Sicherung ihrer Ansprüche ein Grundpfandrecht errichten lassen können. Das Grundpfandrecht geht zu Lasten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes, worauf sich das Werk befindet, das durch die Handwerker bzw. Unternehmer errichtet oder bearbeitet wurde.

Detaillerte Infos auf der Website www.bauhandwerkerpfandrecht.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Meteorwasser im Kellergeschoss

26. August 2009

Der Verkäufer und Generalunternehmer versuchte, die Mängelbehebung von sich abzuwenden. Je nach Text des Verkaufsvertrages hat der Erwerber eine mehr oder weniger taugliche Handhabe, einen Kontrahenten zur Behebung zu veranlassen. Wo Eigentümer und Unternehmer die Ursachen für den Mangel nicht eindeutig feststellen können, lohnt es sich, einen unabhängigen Experten beizuziehen.

Bereits während des Innenausbaus drückte jeweils nach leichten bis mittleren Regenfällen Meteorwasser von unten her in die Lichtschächte und floss schliesslich in den Keller eines Hauseigentümers. Dieser Mangel zeigt sich nach dem Bezug der Reihenhäuser weiterhin. Das auf die zwischen den Reihenhäusern liegende, mit Rasen bedeckte Unterflur-Sammelgarage fallende Regenwasser wird nicht speziell gesammelt und abgeleitet. Vermutlich vermag der Boden das Meteorwasser nicht gänzlich zu schlucken, so dass sich ein Teil im nahen Ausstiegsschacht des Luftschutzraumes und auf der Westseite des einen Hauses sammelt. Dass der Keller nicht überschwemmt wird, kann der Eigentümer nur dadurch verhindern, dass er bei angekündigtem Regenwetter zuhause bleibt und rechtzeitig das Wasser aus dem Lichtschacht abpumpt. Bei der Bauabnahme und Innenkontrolle war die dem Generalunternehmer bekannte Anfälligkeit des Kellers auf Wassereinbruch im Keller nicht bemängelt worden. Schriftliche Mitteilungen des betroffenen Eigentümers an den Verkäufer sowie an dessen Generalunternehmer blieben erfolglos.

Vertragstext entscheidend
Ob die Eigentümer überhaupt noch jemanden für den offensichtlichen Mangel belangen und wie sie vorgehen können, damit dieser behoben wird, hängt von der Beweislage ab. Falls der Eigentümer beweisen kann, dass dem Generalunternehmer und Verkäufer der Mangel schon vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt war, hat er gute Chancen, ihn für dessen Behebung haftbar machen zu können, selbst wenn im Kaufvertrag die Haftung für Mängel (häufig wird der Fachausdruck Gewährleistung verwendet) weitgehend wegbedungen ist.

Richtig Vorgehen
Auf jeden Fall sollte der betroffene Eigentümer den Mangel dem oder den potenziell Haftenden mit einem eingeschriebenen Brief mitteilen (sog. Mängelrüge). Anlässlich eines Augenscheins sollte er gemeinsam mit dem potenziell Haftenden den Sachverhalt in einem von beiden Seiten unterschriebenen Protokoll festhalten. Falls sich der potenziell Haftende weigert, sich an der Situationsaufnahme zu beteiligen, kann der Eigentümer eine amtliche Beweisaufnahme veranlassen. Das zuständige Gericht erster Instanz kann Auskunft geben, wer für solche Beweisaufnahmen zuständig ist. Nach Feststellung des Sachverhalts geht es darum, die Ursachen festzustellen. Wenn sich der Eigentümer oder der potenziell Haftende darüber nicht einigen können (beide sind auf ihre Weise befangen), ist es sinnvoll, einen unabhängigen Experten beizuziehen. Dessen Bericht sollte die Ursachen und die für den technischen Fehler Verantwortlichen enthalten. Falls sich der Haftende und der Geschädigte nicht darüber einigen können, wie der Schaden mit sinnvollem Aufwand zufriedenstellend behoben werden kann, kann der Experte einen Vorschlag machen. Und schliesslich geht es darum, wer die Behebung des Schadens zu berappen hat. Wenn alles andere klar ist, ist dies eine reine Rechtsfrage, die allenfalls ein Jurist beantworten kann.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Pläne in Papier- oder Digitalform

26. August 2009

Das Urheberrecht beinhaltet das Recht für den Planer zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Das Thema wurde auf diesen Seiten behandelt. Ausgeklammert wurde dabei die Frage, ob bei einer Pflicht, die Pläne zu liefern, diese digital sein müssen, oder ob sich der Auftraggeber mit Plänen aus Papier zufriedengeben muss.

Wenn der Architekt ausdrücklich mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragt wird, muss er die ausgearbeiteten Pläne liefern. Die Betrauung des Architekten mit einer derartigen Aufgabe wird von der Lehre als Werkvertrag definiert, der Architekt schuldet einen Erfolg. In vorliegender Konstellation lässt der Architekt dem Auftraggeber die Pläne in Papierform zustellen, der Auftraggeber vertritt aber die Meinung, dass er sie in Digitalform zur Verfügung stellen muss, was deren Verwendung vereinfachen würde. Aus diesem Grund weigert er sich, das vom Architekten in Rechnung gestellte Honorar zu begleichen.

Die Bestimmungen über den Werkvertrag sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 363 ff. OR) festgehalten. Die Frage der Form von Plänen wird dort aber nicht geregelt. Auch die Überprüfung der Bestimmungen vom Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes leistet keine Hilfe, wie auch die Artikel des Urheberrechtsgesetzes (URG). Behilflich sind somit nur die Vertragsgrundlagen. In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage über den Stellungswert der Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten SIA 102 auf, deren Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet, dass sie zur Anwendung kommen, wenn sie von den Parteien vereinbart werden. Ziffer 1.6.3 der SIA-Norm sieht vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, von den Arbeitsergebnissen, zu deren Herstellung sich der Architekt verpflichtet hat, Kopien erstellen zu lassen, dies unter Ersatz der entsprechenden Auslagen. Aus diesem Artikel geht hervor, dass der Auftraggeber Recht auf Kopien der Arbeitsergebnisse des Architekten hat. Über die Form der Pläne setzt aber auch die SIA 102 keine besondere Bedingung fest. Wichtig ist, dass die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck verwendet werden können, wie Ziffer 1.6.4 der SIA 102 vorsieht, wenn das Architektenhonorar bezahlt wurde. Dass die Verwendung der Arbeitsergebnisse für die Herstellung eines Bauwerks beispielsweise keine Pläne in digitaler Form voraussetzt, ist notorisch. Aus den obigen Überlegungen geht hervor, dass Pläne in digitaler Form erst geschuldet werden, wenn eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Wenn eine solche nicht vorliegt, schuldet der Architekt die Pläne nur in Papierform. In diesem Sinne hat im Übrigen auch das Bundesgericht letztes Jahr im Rahmen eines Urteils entschieden.

Es ist somit empfehlenswert, die Frage der Pläne in digitaler Form beim Abschluss des Vertrages zu thematisieren und entsprechend zu regeln. Damit können sich Architekten und Auftraggeber viel Ärger und Zeit sparen, was bekanntlich auch Geld spart.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Aufbewahrungspflicht für Baupläne

25. August 2009

Wie lange müssen Architekten und Ingenieure die Pläne ihrer abgeschlossenen Objekte aufbewahren? Gibt es eine Herausgabepflicht der Pläne an die Bauherren, Jahre nachdem das Bauprojekt abgeschlossen wurde?

Mit Abschluss des Bauauftrages werden die versprochenen Pläne und Unterlagen gewöhnlich in Form einer Dokumentation an den Bauherrn übergeben. Die Originalpläne verbleiben im Eigentum des Planers und werden von diesem in der Regel noch während einiger Zeit aufbewahrt. Oftmals wird von einer immer anwendbaren Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ausgegangen. Tatsächlich gibt es weit verbreitete Vertragsabsprachen, die eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht statuieren.

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Nicht zu verwechseln sind die oben erwähnten Aufbewahrungspflichten jedoch mit der gesetzlichen Regelung, der alle Betriebe unterworfen sind, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und im Handelsregister eingetragen sind. Solche buchführungspflichtigen Firmen sind gesetzlich verpflichtet, gewisse Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR). Diese gesetzliche Aufbewahrungspflicht stellt sicher, dass über einen längeren Zeitraum hinweg die vermögensrechtliche Lage eines kaufmännisch geführten Geschäftes nachvollzogen werden kann und die entsprechenden Verbindlichkeiten beweisbar bleiben. Dazu gehört die sichere Aufbewahrung der Geschäftsbücher, der Geschäftskorrespondenz und der Buchungsbelege. Nicht zuletzt dient diese Regelung der Durchsetzung des Unternehmenssteuerrechts.

Keine gesetzliche Vorschrift für Pläne
Darüber hinaus besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht der schuldrechtlichen oder der steuerrechtlichen Beweisführung dienen. Es gibt also keine gesetzliche Vorschrift, die verlangt, dass Konstruktionspläne, Skizzen, Listen usw. aufzubewahren sind, sofern sie nicht schuldrechtlichen Beweischarakter haben.

Privatrechtliche Regelungen
Privatrechtlich können natürlich länger oder kürzer währende Aufbewahrungspflichten vereinbart werden. So ist zum Beispiel in den SIA-Ordnungen 102, 103, 104 und 105 (jeweils unter Art. 1.3.7, Aufbewahrung von Dokumenten) geregelt, dass der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse als Originale oder in anderer geeigneter und gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages aufzubewahren hat. Daneben wird an dieser Stelle auch festgelegt, dass der Planer Eigentümer des in diesen Unterlagen festgehaltenen, intellektuellen Arbeitsergebnisses ist. Zu diesem Eigentum gehören auch die bei ihm befindlichen Originale der Pläne. Die der Bauherrschaft abgegebenen Unterlagen können von ihr für den vereinbarten Zweck benützt werden. Die Zehnjahresfrist wurde festgesetzt, weil sie der längsten schuldrechtlichen Frist entspricht, die das Schweizer Privatrecht kennt (Art. 127 OR).

Keine Herausgabepflicht
Mit dieser vereinbarten Aufbewahrungspflicht hängt jedoch keine Herausgabepflicht zusammen, die den Aufbewahrer etwa automatisch dazu verpflichten würde, dem ehemaligen Auftraggeber die Unterlagen später herauszugeben, wenn dieser sie verlangt. Vielmehr soll damit auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, dass bei allfälligen zivilrechtlichen Streitigkeiten auf diese Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Erst in diesem Moment ergibt sich aufgrund der Beweislastverteilung im Zivilprozess allenfalls ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einsicht in die aufbewahrten Unterlagen durch den ehemaligen Auftraggeber (oder seine Rechtsnachfolger). Da die Einhaltung des vertraglichen Aufbewahrungsversprechens die alleinige Obliegenheit des Auftragnehmers ist, muss er sich auch bewusst sein, dass ihm fehlende Unterlagen beweisrechtlich angelastet werden könnten.

Vorgehen nach Beendigung des Auftrags
Bereits nach der Beendigung des Auftrages besteht also keine obligatorische Pflicht mehr, Pläne im Original oder als Kopien herauszugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde (selbstverständlich kann der Aufbewahrer aus Gründen der Kulanz anders handeln). Wurde gar keine Aufbewahrungspflicht vereinbart, so kann der Planer grundsätzlich bereits nach Abschluss des Auftrages über Abgabe, Verwendung, weitere Aufbewahrung oder Vernichtung der Unterlagen befinden, ansonsten steht ihm dieser Entscheid nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu.

Vergütung von Planmaterial
Gibt der Auftragnehmer Pläne oder andere Unterlagen abgeschlossener Aufträge in Kopie oder als Originale aus seinem Archiv heraus, so entsteht damit ein neuer Vertrag über die Abgabe oder den Verkauf dieser Unterlagen aus dem Eigentum des Planers. Damit ist auch klar, dass sich der Planer diese Unterlagen vergüten lassen kann und der Preis frei verhandelbar ist.

Quelle SIA

Publiziert von: Othmar Helbling

 

15′000 Gebäudeenergieausweise in drei Wochen

24. August 2009

Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) dokumentiert die energetische Qualität von Gebäuden. Seit dem 3. August 2009 können sich Hausbesitzer einen solchen Ausweis für ihr Gebäude ausstellen lassen. Der Bund unterstützte die Einführung des GEAK mit einer Aktion: Die ersten 15′000 Energieausweise inklusive Expertenbericht waren für 200 statt 1′200 Franken zu haben. Die Aktion war ein voller Erfolg. Alle 15′000 verbilligten GEAK wurden innert nur drei Wochen bestellt. Die Aktion des Bundes ist damit beendet.

Nur drei Wochen brauchte es, bis die ersten 15′000 Gebäudeenergieausweise mit ergänzendem Expertenbericht  ihre Abnehmer fanden. Pro Arbeitstag wurden durchschnittlich 1′000 GEAK bestellt (kantonale Verteilung: siehe Tabelle im Anhang)! Die am 3. August 2009 gestartete Förderaktion des Bundes ist damit beendet.

Das Ende der Förderaktion des Bundes bedeutet aber nicht das Ende des GEAK. Die Hauseigentümer können sich weiterhin Gebäudeenergieausweise von einem der zertifizierten Experten auf der Liste auf www.geak.ch ausstellen lassen. Ein Energieausweis ohne Expertenbericht kostet gemäss Empfehlungen der Kantone zwischen 400 und 800 Franken . Der Experte berechnet die Kosten aufgrund der konkreten Situation.

Der GEAK gibt klar und transparent Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes und ist für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer im Hinblick auf Kauf- oder Mietentscheide von Interesse. Der GEAK schafft für die Mieter Transparenz über die zu erwartenden Energiekosten und ist auch im Zusammenhang mit einer Gebäudesanierung sehr wertvoll. Er zeigt das energetische Verbesserungspotenzial von Gebäudetechnik oder Gebäudehülle auf.

Quelle Bundesamt für Energie

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Bankbürgschaft für Bauleistungen

21. August 2009

Widerruf, Vorbehalt und Frist
Am häufigsten werden als Alternativsicherheiten Bankbürgschaften akzeptiert. Eine solche Bankbürgschaft muss unwiderruflich und vorbehaltlos sein und als drittes sollte sie unbefristet sein.

Befristete Bankbürgschaft

Wird trotzdem eine Sicherheit befristet, so muss sie rechtzeitig vor Fristablauf verlängert oder erneuert werden, damit dem Unternehmer die Sicherheit nicht verloren geht.
Vertragliche Abhängigkeit

Einreden
Bei der Bürgschaft sind Sicherungsvertrag und Hauptschuldverhältnis, also in unserem Falle der Werkvertrag, derart eng verknüpft, dass der Sicherungsvertrag vom Hauptschuldverhältnis vollständig abhängig ist. Fällt der Werkvertrag dahin, so fällt auch die Bürgschaft dahin. Wird der Werkvertrag seitens des Grundeigentümers erfüllt (vollständig Zahlung geleistet), so wird auch der Bürge frei. Vielfach bedingen sich die Banken aus, dass ihnen alle Einreden zustehen, die der Grundeigentümer gegenüber dem Bauhandwerker ebenfalls hätte.

Vertragliche Ausgestaltung
Welche Möglichkeiten auf vertraglicher Basis bestehen, um eine Bürgschaft so auszugestalten, dass doch gewisse sachliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um an den bereitgestellten Betrag zu gelangen, veranschaulicht nachstehend abgebildeter, leicht geänderter (der neuesten Bundesgerichtsrechtsprechung angepasster) Text des Bezirksgerichtes Zürich sowie eine dazugehörige schematische Darstellung

Vorlage
für eine Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherstellung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nach Art. 839 Abs. 3 ZGB
Die…bank verpflichtet sich hiermit zum Zweck der Ablösung des gemäss Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom… (Verfügungsdatum) zulasten des im Eigentum der…AG (= Grundstückeigentümerin),…strasse Nr., PLZ, Ort, stehenden Grundstückes,…strasse Nr., in… (PLZ, Ort), Kat. Nr…., GB-Blatt… und zugunsten von Herrn… (Bauhandwerker),…strasse Nr., PLZ, Ort, provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechtes als Bürge und Selbstzahler im Sinne von Art. 492 ff. OR
gegenüber Herrn… (Bauhandwerker) für die Erfüllung der Schuld von Herrn… (Schuldner)….strasse Nr., PLZ, Ort, gegenüber Herrn… (Bauhandwerker) aus dem Werkvertrag vom… (Datum) einzustehen.
Die Haftung der Bank ist auf den Maximalbetrag von Fr…. (Höchstbetrag1)) inklusive Verzugszinsen und Kosten beschränkt.

Abgesehen von den in Art. 496 OR genannten Voraussetzungen kann die Bürgin nur belangt werden, wenn Herr… (Bauhandwerker) vorlegen kann:
1. Einen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid, wonach die Forderung des Herrn… (Bauhandwerker) gegen Herrn… (Schuldner) aus dem Werkvertrag vom… (Datum) ganz oder teilweise geschützt wird.
2. einen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid, wonach das Recht des Herrn… (Bauhandwerker) auf Beanspruchung der als Sicherstellung an Stelle des Pfandrechtes tretenden Bürgschaft festgestellt wird.
Einem Gerichtsentscheid ist eine schriftliche Vereinbarung der drei Parteien (Bauhandwerker/Schuldner/Grundstückeigentümerin) gleichgestellt.
Die Bürgschaft ist befristet bis zum Eintritt der Rechtskraft des letzten der oben genannten Gerichtsurteile bzw. bis zur Unterzeichnung der erwähnten Parteivereinbarung. Im übrigen gilt nach Ablauf der Befristung Art. 510 Abs. 3 OR.
Nach Erlöschen ist diese Bürgschaftsurkunde der…bank zurückzugeben.
Zürich, den……………………     …………………………..bank
1 Vgl. OR Art. 493 Abs. 1: Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages, d.h. Forderungssumme einschliesslich höchste zu erwartende Verzugszinsen und Kosten.
(Leicht geänderter Text vom Bezirksgericht Zürich, Dr. F. Bellwald)
Schematische Darstellung
der rechtlichen Beziehungen der an der Sicherstellung beteiligten Personen.

A. Schuldner und Grundeigentümer sind verschiedene Personen:
B. Schuldner und Grundeigentümer sind identisch:

Wie das Einreichen einer Bankbürgschaft vom Einzelrichter im summarischen Verfahren (NR) beurteilt wird und was aufgrund dessen verfügt wird, ist einem gekürzt wiedergegebenen Dispositiv des Bezirksgerichtes Zürich zu entnehmen:
Beispiel Urteilsdispositiv Bankbürgschaft gegen vorläufigen Eintrag. Die Klägerin stellte das Begehren, es sei der Stockwerkeigentümerin… zulasten ihres Stockwerkanteils ein Bauhandwerker Pfandrecht zu errichten.
Kurz darauf reichte die Beklagte dem Gericht die Bürgschaftsverpflichtung Nr…. der Bank… ein. Die Haftung der Bank ist auf den Maximalbetrag von Fr…. beschränkt. Die Bürgschaft ist gültig bis zur rechtskräftigen Erledigung des diesbezüglichen Gerichtsverfahrens bzw. bis zur Unterzeichnung einer Parteivereinbarung.

Nach §215 Ziff. 36 ZPO Zürich entscheidet der Richter im summarischen Verfahren, ob die vom Eigentümer oder für ihn geleistete Sicherheit genüge.
Dies gilt auch dann, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht bereits vorsorglich-vorläufig eingetragen ist.
Nach Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nicht verlangt werden, bzw. ist ein bereits erfolgter Eintrag zu löschen, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung genügende Sicherheit leistet. Entscheidend ist lediglich, dass die Sicherstellung an und für sich genügend sei. Die vorliegende Bürgschaft für die Pfandsumme genügt den Anforderungen der ständigen Gerichtspraxis durchaus. Der vorsorglich-vorläufige Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch ist daher zu löschen.

www.weka.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Planerwechsel Urheberrecht

18. August 2009

Das Urheberrecht beinhaltet für den Planer das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Vor allem im Zusammenhang mit einem Planerwechsel drängt sich die Frage auf, ob der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse des ursprünglichen Planers benützen darf, indem er beispielsweise das geplante Bauwerk gemeinsam mit einem anderen Planer realisiert.

Der wichtigste Inhalt des Urheberrechts ist das Verwendungsrecht. Die Erstellung der vom Architekten geplanten Baute ist eine Werkverwendung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Somit ist grundsätzlich der Architekt als Urheber allein befugt, das geplante Bauwerk herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Diese Tatsache kann aber durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Planer und Bauherr relativiert werden. Wird der Architekt explizit mit der Erstellung eines Entwurfes betraut, dann kann er sich der Ausführung des Werkes kaum widersetzen. Anders ist die Situation, wenn der Auftrag sämtliche Stadien bis zur Bauleitung umfasst: Bei dieser Konstellation hat der Architekt das Recht, das Bauwerk auszuführen.

Vertragsauflösung
Der Vertrag zwischen dem Planer und dem Bauherrn wird von der herrschenden Lehre als Auftrag definiert und kann gemäss Art. 404 des Obligationenrechtes von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Eine Aufhebung des Vertrages hat keine Wirkung auf das Urheberrecht, und dies unabhängig davon, ob der Planer die Auflösung des Vertrages zu vertreten hat oder nicht. Es stellt sich hingegen die Frage nach der Nutzung der Pläne durch den Bauherrn. Falls der Architekt den Auflösungsgrund tatsächlich zu vertreten hat, darf davon ausgegangen werden, dass der Bauherr einen Dritten mit der Ausführung des Werkes beauftragen kann. Hat hingegen der Bauherr den Auflösungsgrund verursacht, ist dieser nicht befugt, einen Dritten mit der Ausführung bzw. Weiterführung der Pläne zu beauftragen. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich dieser Fragestellungen unter den Juristen keine Einigkeit herrscht.

Häufig ist in den Verträgen die Ziffer 1.6.4 der SIA 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten) vereinbart, die besagt, dass mit Bezahlung des Honorars dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Diese faire und ausgewogene Klausel erlaubt dem Bauherrn zum Beispiel die Nutzung der Pläne und eine einmalige Ausführung des Bauwerkes, dies selbstverständlich unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinbarungen.

Vorsicht bei Klauseln
In letzter Zeit zeichnet sich die Tendenz ab, dass einige Parteien in ihren Vertragsformularen oder sogar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitige Klauseln über Urheberrechte und die Verwendung von Arbeitsergebnissen der Planer vorsehen. Diese Klauseln sind nicht selten sehr ausschweifend formuliert und auslegungsbedürftig, was sowohl für Planer als auch für Bauherren unangenehme und kostenintensive Folgen haben kann. Auch deren Verbindlichkeit und Rechtmässigkeit ist umstritten. Der Versuchung – und in vielen Fällen dem Druck -, diese meistens von marktbeherrschenden Institutionen entwickelten Klauseln, die unter anderem dem Auftraggeber das Gefühl einer falschen Sicherheit vermitteln, zu akzeptieren bzw. in die eigenen Verträge zu übernehmen, ist daher unbedingt zu widerstehen.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling