Wo kein Vertrag vorliegt, kann leicht Streit über das Honorar entstehen. Vereinzelt erheben Planer Ansprüche mit Hinweis auf so genannte SIA-Tarife. Doch diese gibt es nicht mehr.

Die Bauherrschaft teilte dem Architekten ordnungsgemäss mit, dass er das Vorprojekt für ein Wohnhaus mit fünf Eigentumswohnungen nicht weiterbearbeiten soll.

Für seine Arbeit legte der Architekt der Bauherrschaft eine abschliessende Honorarrechnung von Fr. 18000 gemäss SIA-Tarif vor. Einen schriftlichen Architektenvertrag auf der Grundlage der Leistungs- und Honorarordnung SIA 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten hat die Auftraggeberin mit dem Architekten nicht abgeschlossen. Sie geht davon aus, dass der Architekt nur seine effektiv geleisteten Stunden verrechnen kann. Der Architekt will sein Honorar gestützt auf die Bausumme vergütet haben.

Honorar nach Stundenaufwand

Mit Recht wehrt sich in diesem Fall die Bauherrschaft.

Ohne andere Abmachung ist der Architekt nämlich lediglich berechtigt, seinen Aufwand nach üblichen Stundenansätzen in Rechnung zu stellen.

SIA-Tarife gibt es ohnehin nicht. Ohne ausdrückliche Abmachung kommt eine Honorierung nach Baukosten nicht in Frage, falls der Architekt nicht nachweisen kann, dass diese Honorierungsart üblich ist. (Gauch/Tercier Architektenrecht, 3. Auflage, N 910)

Kompromiss billiger

Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, brauchten die Bauherrschaft und der Planer allerdings einiges an Durchhaltevermögen und finanziellen Mitteln.

Wenn es um ein paar tausend Franken geht, lohnt es sich jedoch unter Umständen, einen Kompromiss zu suchen und diesem zuzustimmen, denn das Prozessieren (Anwaltskosten und Gerichtsgebühren) um ein paar Tausender ist sehr schnell teurer als die Streitsache selbst.

Sollte hingegen, was im geschilderten Beispiel nicht der Fall ist, eine offene Grundsatzfrage geklärt werden, kann sich ein Prozess lohnen. Ein solcher kann allerdings mehrere Instanzen durchlaufen und sich über mehrere Jahre hinziehen. Der Planer hätte jedenfalls besser getan, seine Leistungen gemäss der Leistungs- und Honorarordnung für Architekten (SIA 102) auszuweisen.

Quelle www.sia.ch

Schadensfälle an Gebäuden können haftpflicht- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die wesentlichsten Aspekte werden im Folgenden in vereinfachender Kürze beleuchtet.

Haftpflicht des Eigentümers

Der Eigentümer des Werks haftet nach Art. 58 OR für Schäden, die «infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung» verursacht worden sind.

Eigentümer ist, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Auch die öffentliche Hand (Staat, Gemeinde) haftet für ihre Werke nach Art. 58 OR, nicht etwa nach Staatshaftungsrecht.

Ausnahmsweise werden auch andere Berechtigte dem Eigentümer gleichgestellt, so z. B., wer aufgrund einer Konzession auf einem dem Gemeinwesen gehörenden Grundstück eine Anlage betreibt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher noch nicht beantwortet, ob auch ein Baurechtsinhaber als Werkeigentümer gilt. Andere Personen, welche die Anlage betreiben (z. B. als Mieter, Pächter), sind nicht Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR; sie können aber aus der normalen Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) haftbar werden.

Der Eigentümer bleibt gegenüber dem Geschädigten haftbar, auch wenn er die Anlage nicht selber betreibt, sondern vermietet oder verpachtet. Er kann freilich gegenüber Mieter oder Pächter Rückgriff nehmen.

Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. Wer ein Werk kauft, erwirbt daher auch die darin steckenden Mängel und Haftpflichtrisiken.

Mehreren Häusern dienende Einstellhallen stehen oft im Miteigentum aller beteiligten Hauseigentümer. Damit haften auch alle Miteigentümer für den Schaden, und zwar nach der Rechtsprechung solidarisch, das heisst, jeder einzelne kann gegenüber dem Geschädigten für den ganzen Schaden haftbar gemacht werden.

Das gilt auch bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, wenn die Einstellhalle (was die Regel sein dürfte) nicht im Sonderrecht steht.

In grösseren Baukomplexen befinden sich häufig Anlagen verschiedener Eigentümer. Die Grenzen der Werkmängelhaftung decken sich dabei nicht notwendigerweise mit den Grenzen des sachenrechtlichen Eigentums. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Werkes: Haftpflichtig ist, wer für ein Werk verantwortlich ist, das im Hinblick auf seine Zweckbestimmung als mangelhaft erscheint. Bei enger räumlicher und funktioneller Verbindung mehrerer Anlagen kann unter Umständen ein kombiniertes Werk vorliegen, das eine solidarische Werkmängelhaftung aller beteiligten Eigentümer auslösen kann. Die Rechtsprechung ist hier jedoch nicht gefestigt.

Haftungskriterien

Die Werkeigentümerhaftung ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung. Der Eigentümer haftet für den fehlerhaften Zustand, unabhängig davon, ob er diesen kannte oder nicht und ob er die Möglichkeit gehabt hätte, ihn zu vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Werk einen objektiven Mangel aus Herstellung oder Unterhalt aufweist.

Die Rechtsprechung hat dafür allgemeine Kriterien formuliert:

Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet.

Eine weitere Schranke der Haftpflicht bildet die Zumutbarkeit: Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes stehen.

Diese allgemeinen Kriterien sind konkretisierungsbedürftig. Bei Gebäuden ist für die Beurteilung eines Werkmangels auch von Bedeutung, ob verwaltungsrechtliche Vorschriften über Anlage und Unterhalt verletzt worden sind. Im Allgemeinen enthält jedoch das Baupolizeirecht in der Schweiz kaum Vorschriften über die Konstruktion. Auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahren wird die Sicherheit meist nicht gründlich überprüft. Der Umstand, dass eine staatliche Baubewilligung vorliegt, bedeutet daher keineswegs, dass die Baute nicht mangelhaft wäre.

Massgebend ist jedoch, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind. Bei Bauwerken wird man hauptsächlich auf das SIA-Normenwerk abstellen: Was gemäss diesen Normen erstellt worden ist, kann grundsätzlich nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Auch hier sind freilich Ausnahmen denkbar, wenn in der konkreten Situation die Normen ersichtlich ungenügend sind.

Heikel sind vor allem ältere Anlagen: Auch wenn sie entsprechend den damals geltenden Normen erstellt worden sind, können sie im Laufe der Zeit mangelhaft werden. Das kann hauptsächlich drei Gründe haben:

  • Die Baute wird gegenüber den ursprünglichen Plänen geändert, indem z. B. auf die Decke eine zusätzliche Last aufgebracht wird. In diesen Fällen gehört es zur Sorgfaltspflicht des Eigentümers, zu überprüfen, ob die Sicherheit auch unter den geänderten Umständen gewährleistet bleibt.
  • Neue Erkenntnisse können zu einer Verschärfung von Normen führen. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Anlage mangelhaft erstellt wurde, nach dem Zeitpunkt der Erstellung. Dennoch kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine Anlage wegen geänderter Normen anzupassen ist. Wird zum Beispiel als Folge eines spektakulären Unfalls nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der Öffentlichkeit diskutiert, dass eine bestimmte Bauart bisher unerkannte Gefahren birgt, so wird möglicherweise ein Gericht folgern, der Eigentümer müsste zumindest einen Fachmann mit der Überprüfung der Anlage beauftragen und gegebenenfalls im Rahmen des finanziell Zumutbaren Sanierungen vornehmen. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf solche Fragen aber nicht ohne weiteres vorhersehbar.
  • Die Alterung des Bauwerks führt zu einer Vergrösserung des Risikos (z.B. Korrosion). Der Eigentümer kann nicht generell davon ausgehen, dass eine fachgerecht erstellte Anlage während der üblichen Nutzungsdauer ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen benutzbar bleibt. So muss eine periodische Überprüfung vorgenommen werden, wenn spezielle Vorschriften eine dies vorschreiben (wie das. bei elektrischen Installationen der Fall ist). Für Bauten ist eine periodische Überprüfung bisher im staatlichen Recht generell nicht vorgeschrieben. SIA-Normen sehen freilich Überprüfungen (zum Beispiel. bezüglich. Erdbebensicherheit) vor. Solche Vorschriften können sich zu einem allgemeinen Standard entwickeln, dessen Missachtung als fehlerhafter Unterhalt gilt und den Eigentümer haftbar macht. Liegen zudem auch für Laien erkennbare Anzeichen von Mängeln vor (Risse, Korrosionsflecken usw.), so ist der Eigentümer je nach den Umständen verpflichtet, fachkundigen Rat einzuholen.

Strafrechtliche Verantwortung des Eigentümers

Ein Unfall kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. In Frage kommen vor allem die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung. Als Täter kommen grundsätzlich alle Personen in Frage, die den Unfall in einer rechtlich zurechenbaren Weise herbeigeführt oder nicht verhindert haben. Das kann der Eigentümer sein, aber – anders als im Rahmen der Werkeigentümerhaftung – auch der Mieter oder Pächter.

Die Fahrlässigkeit setzt ebenfalls eine objektive Pflichtverletzung voraus; dafür gilt ungefähr dasselbe wie in Bezug auf die Haftpflicht. Im Unterschied zur rein kausalen Werkeigentümerhaftung setzt jedoch Fahrlässigkeit zusätzlich ein individuelles Verschulden voraus. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung hätte voraussehen beziehungsweise. erkennen können und müssen. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend mit der strafrechtlichen Verurteilung von blossen Eigentümern. Wer als Laie ein Haus von Fachleuten planen und erstellen lässt oder ein so erstelltes Haus kauft, muss in der Regel nicht mit Mängeln rechnen. Strafbar machen kann sich hingegen, wer gesetzlich vorgeschriebene Kontroll- oder Unterhaltspflichten missachtet oder trotz für den Laien erkennbaren Anzeichen für Mängel nichts unternimmt. Wer im Verdachtsfall einen Fachmann beizieht und in guten Treuen dessen Rat befolgt, handelt in der Regel nicht fahrlässig. An professionelle Hausverwalter werden höhere Anforderungen gestellt.

Haftpflicht- und strafrechtliche Verantwortung des Fachmanns

Der Fachmann (Architekt, Ingenieur), der im Auftrag des Bauherrn oder Eigentümers eine Baute plant oder eine bestehende Baute kontrolliert, haftet gegenüber Dritten allenfalls aus Verschulden und seinem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag.

Der Fachmann kann sich auch strafbar machen, wenn er bei der Planung, Ausführung oder Kontrolle oder bei einer Begutachtung die notwendige Sorgfalt nicht beachtet und sich in der Folge ein Unfall ereignet. Der Verschuldensmassstab ist sowohl haftpflicht- als auch strafrechtlich natürlich strenger als für Laien:

Vom Fachmann wird verlangt und erwartet, dass er diejenigen Kenntnisse hat, die mit seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung üblicherweise verbunden sind.

Der Bau leitende Architekt muss in der Regel jedoch nicht die Arbeit eines bei gezogenen Spezialisten überprüfen. Vom Spezialisten wird hingegen eine nochmals erhöhte Sorgfalt verlangt.

Nach dem Einsturz des Hallenbads Uster wurde beispielsweise der Bauingenieur bestraft, der mit einer Überprüfung der Baute beauftragt worden war, aber die Spannungsrisskorrosion nicht erkannt und gegenüber dem Eigentümer bestätigt hatte, es sei alles in Ordnung.

Vorgeworfen wurde dem Ingenieur nicht, dass er die Spannungsrisskorrosion nicht erkannt hatte (was nach dem damaligen Stand des Wissens nicht ohne weiteres erkennbar war), sondern dass er sich als Baufachmann angesichts einer unklaren und nicht überzeugend erklärbaren Schadensituation mit der harmlosesten und einfachsten Ursachenvermutung zufrieden gab und trotz bestehender Unklarheiten eine weitergehende sorgfältige Untersuchung weder unternahm noch veranlasste.

Quelle sia.ch

Das Urheberrecht beinhaltet das Recht für den Planer zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Das Thema wurde auf diesen Seiten behandelt. Ausgeklammert wurde dabei die Frage, ob bei einer Pflicht, die Pläne zu liefern, diese digital sein müssen, oder ob sich der Auftraggeber mit Plänen aus Papier zufriedengeben muss.

Wenn der Architekt ausdrücklich mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragt wird, muss er die ausgearbeiteten Pläne liefern.

Die Betrauung des Architekten mit einer derartigen Aufgabe wird von der Lehre als Werkvertrag definiert, der Architekt schuldet einen Erfolg. In vorliegender Konstellation lässt der Architekt dem Auftraggeber die Pläne in Papierform zustellen, der Auftraggeber vertritt aber die Meinung, dass er sie in Digitalform zur Verfügung stellen muss, was deren Verwendung vereinfachen würde. Aus diesem Grund weigert er sich, das vom Architekten in Rechnung gestellte Honorar zu begleichen.

Die Bestimmungen über den Werkvertrag sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 363 ff. OR) festgehalten. Die Frage der Form von Plänen wird dort aber nicht geregelt. Auch die Überprüfung der Bestimmungen vom Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes leistet keine Hilfe, wie auch die Artikel des Urheberrechtsgesetzes (URG).

Behilflich sind somit nur die Vertragsgrundlagen.

In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage über den Stellungswert der Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten SIA 102 auf, deren Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet, dass sie zur Anwendung kommen, wenn sie von den Parteien vereinbart werden. Ziffer 1.6.3 der SIA-Norm sieht vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, von den Arbeitsergebnissen, zu deren Herstellung sich der Architekt verpflichtet hat, Kopien erstellen zu lassen, dies unter Ersatz der entsprechenden Auslagen.

Aus diesem Artikel geht hervor, dass der Auftraggeber Recht auf Kopien der Arbeitsergebnisse des Architekten hat.

Über die Form der Pläne setzt aber auch die SIA 102 keine besondere Bedingung fest. Wichtig ist, dass die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck verwendet werden können, wie Ziffer 1.6.4 der SIA 102 vorsieht, wenn das Architektenhonorar bezahlt wurde. Dass die Verwendung der Arbeitsergebnisse für die Herstellung eines Bauwerks beispielsweise keine Pläne in digitaler Form voraussetzt, ist notorisch.

Aus den obigen Überlegungen geht hervor, dass Pläne in digitaler Form erst geschuldet werden, wenn eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Wenn eine solche nicht vorliegt, schuldet der Architekt die Pläne nur in Papierform. In diesem Sinne hat im Übrigen auch das Bundesgericht letztes Jahr im Rahmen eines Urteils entschieden.

Es ist somit empfehlenswert, die Frage der Pläne in digitaler Form beim Abschluss des Vertrages zu thematisieren und entsprechend zu regeln. Damit können sich Architekten und Auftraggeber viel Ärger und Zeit sparen, was bekanntlich auch Geld spart.

Wie lange müssen Architekten und Ingenieure die Pläne ihrer abgeschlossenen Objekte aufbewahren? Gibt es eine Herausgabepflicht der Pläne an die Bauherren, Jahre nachdem das Bauprojekt abgeschlossen wurde?

Mit Abschluss des Bauauftrages werden die versprochenen Pläne und Unterlagen gewöhnlich in Form einer Dokumentation an den Bauherrn übergeben. Die Originalpläne verbleiben im Eigentum des Planers und werden von diesem in der Regel noch während einiger Zeit aufbewahrt. Oftmals wird von einer immer anwendbaren Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ausgegangen. Tatsächlich gibt es weit verbreitete Vertragsabsprachen, die eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht statuieren.

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Nicht zu verwechseln sind die oben erwähnten Aufbewahrungspflichten jedoch mit der gesetzlichen Regelung, der alle Betriebe unterworfen sind, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und im Handelsregister eingetragen sind. Solche buchführungspflichtigen Firmen sind gesetzlich verpflichtet, gewisse Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR).

Diese gesetzliche Aufbewahrungspflicht stellt sicher, dass über einen längeren Zeitraum hinweg die vermögensrechtliche Lage eines kaufmännisch geführten Geschäftes nachvollzogen werden kann und die entsprechenden Verbindlichkeiten beweisbar bleiben.

Dazu gehört die sichere Aufbewahrung der Geschäftsbücher, der Geschäftskorrespondenz und der Buchungsbelege. Nicht zuletzt dient diese Regelung der Durchsetzung des Unternehmenssteuerrechts.

Keine gesetzliche Vorschrift für Pläne

Darüber hinaus besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht der schuldrechtlichen oder der steuerrechtlichen Beweisführung dienen.

Es gibt also keine gesetzliche Vorschrift, die verlangt, dass Konstruktionspläne, Skizzen, Listen usw. aufzubewahren sind, sofern sie nicht schuldrechtlichen Beweischarakter haben.

Privatrechtliche Regelungen

Privatrechtlich können natürlich länger oder kürzer währende Aufbewahrungspflichten vereinbart werden. So ist zum Beispiel in den SIA-Ordnungen 102, 103, 104 und 105 (jeweils unter Art. 1.3.7, Aufbewahrung von Dokumenten) geregelt, dass der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse als Originale oder in anderer geeigneter und gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages aufzubewahren hat. Daneben wird an dieser Stelle auch festgelegt, dass der Planer Eigentümer des in diesen Unterlagen festgehaltenen, intellektuellen Arbeitsergebnisses ist. Zu diesem Eigentum gehören auch die bei ihm befindlichen Originale der Pläne. Die der Bauherrschaft abgegebenen Unterlagen können von ihr für den vereinbarten Zweck benützt werden. Die Zehnjahresfrist wurde festgesetzt, weil sie der längsten schuldrechtlichen Frist entspricht, die das Schweizer Privatrecht kennt (Art. 127 OR).

Keine Herausgabepflicht

Mit dieser vereinbarten Aufbewahrungspflicht hängt jedoch keine Herausgabepflicht zusammen, die den Aufbewahrer etwa automatisch dazu verpflichten würde, dem ehemaligen Auftraggeber die Unterlagen später herauszugeben, wenn dieser sie verlangt. Vielmehr soll damit auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, dass bei allfälligen zivilrechtlichen Streitigkeiten auf diese Unterlagen zurückgegriffen werden kann.

Erst in diesem Moment ergibt sich aufgrund der Beweislastverteilung im Zivilprozess allenfalls ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einsicht in die aufbewahrten Unterlagen durch den ehemaligen Auftraggeber (oder seine Rechtsnachfolger). Da die Einhaltung des vertraglichen Aufbewahrungsversprechens die alleinige Obliegenheit des Auftragnehmers ist, muss er sich auch bewusst sein, dass ihm fehlende Unterlagen beweisrechtlich angelastet werden könnten.

Vorgehen nach Beendigung des Auftrags

Bereits nach der Beendigung des Auftrages besteht also keine obligatorische Pflicht mehr, Pläne im Original oder als Kopien herauszugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde (selbstverständlich kann der Aufbewahrer aus Gründen der Kulanz anders handeln). Wurde gar keine Aufbewahrungspflicht vereinbart, so kann der Planer grundsätzlich bereits nach Abschluss des Auftrages über Abgabe, Verwendung, weitere Aufbewahrung oder Vernichtung der Unterlagen befinden, ansonsten steht ihm dieser Entscheid nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu.

Vergütung von Planmaterial

Gibt der Auftragnehmer Pläne oder andere Unterlagen abgeschlossener Aufträge in Kopie oder als Originale aus seinem Archiv heraus, so entsteht damit ein neuer Vertrag über die Abgabe oder den Verkauf dieser Unterlagen aus dem Eigentum des Planers. Damit ist auch klar, dass sich der Planer diese Unterlagen vergüten lassen kann und der Preis frei verhandelbar ist.

Quelle SIA

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hbq-bauberatung.ch: Beim Bauen gut beraten - Aufbewahrungspflicht Baupläne

Das Urheberrecht beinhaltet für den Planer das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Vor allem im Zusammenhang mit einem Planerwechsel drängt sich die Frage auf, ob der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse des ursprünglichen Planers benützen darf, indem er beispielsweise das geplante Bauwerk gemeinsam mit einem anderen Planer realisiert.

Der wichtigste Inhalt des Urheberrechts ist das Verwendungsrecht.

Die Erstellung der vom Architekten geplanten Bauten, ist eine Werkverwendung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Somit ist grundsätzlich der Architekt als Urheber allein befugt, das geplante Bauwerk herzustellen bzw. herstellen zu lassen.

Diese Tatsache kann aber durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Planer und Bauherr relativiert werden. Wird der Architekt explizit mit der Erstellung eines Entwurfes betraut, dann kann er sich der Ausführung des Werkes kaum widersetzen. Anders ist die Situation, wenn der Auftrag sämtliche Stadien bis zur Bauleitung umfasst: Bei dieser Konstellation hat der Architekt das Recht, das Bauwerk auszuführen.

Vertragsauflösung

Der Vertrag zwischen dem Planer und dem Bauherrn wird von der herrschenden Lehre als Auftrag definiert und kann gemäss Art. 404 des Obligationenrechtes von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Eine Aufhebung des Vertrages hat keine Wirkung auf das Urheberrecht, und dies unabhängig davon, ob der Planer die Auflösung des Vertrages zu vertreten hat oder nicht. Es stellt sich hingegen die Frage nach der Nutzung der Pläne durch den Bauherrn.

Falls der Architekt den Auflösungsgrund tatsächlich zu vertreten hat, darf davon ausgegangen werden, dass der Bauherr einen Dritten mit der Ausführung des Werkes beauftragen kann. Hat hingegen der Bauherr den Auflösungsgrund verursacht, ist dieser nicht befugt, einen Dritten mit der Ausführung bzw. Weiterführung der Pläne zu beauftragen. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich dieser Fragestellungen unter den Juristen keine Einigkeit herrscht.

Häufig ist in den Verträgen die Ziffer 1.6.4 der SIA 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten) vereinbart, die besagt, dass mit Bezahlung des Honorars dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Diese faire und ausgewogene Klausel erlaubt dem Bauherrn zum Beispiel die Nutzung der Pläne und eine einmalige Ausführung des Bauwerkes, dies selbstverständlich unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinbarungen.

Vorsicht bei Klauseln

Manchmal passiert es, dass einige Parteien in ihren Vertragsformularen oder sogar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitige Klauseln über Urheberrechte und die Verwendung von Arbeitsergebnissen der Planer vorsehen. Diese Klauseln sind nicht selten sehr ausschweifend formuliert und auslegungsbedürftig, was sowohl für Planer als auch für Bauherren unangenehme und kostenintensive Folgen haben kann. Auch deren Verbindlichkeit und Rechtmässigkeit ist umstritten.

Der Versuchung – und in vielen Fällen dem Druck -, die unter anderem dem Auftraggeber das Gefühl einer falschen Sicherheit vermitteln, zu akzeptieren bzw. in die eigenen Verträge zu übernehmen, ist daher unbedingt zu widerstehen.

Quelle www.sia.ch