Archiv für August, 2009

Ansturm auf Gebäudeenergieausweise

17. August 2009

Seit Anfang August und bis Ende Dezember können Hauseigentümer für ihre Liegenschaften einen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht für nur 200 Franken erstellen lassen. Der Ansturm auf diese Einführungsaktion ist gewaltig: Über 6000 Bestellungen gingen in den ersten Tagen ein. Doch nun fehlen die Experten.

Der neue Gebäudeenergieausweis (Geak) ist bereits zwei Wochen nach seiner Einführung am 3. August eine Erfolgsgeschichte: «Die Nachfrage stellt alle Erwartungen in den Schatten. Bereits sind mehr als 5000 der insgesamt 15 000 verfügbaren «Gutscheine» reserviert. Und es zeichnet sich ein Mangel an Experten ab», heisst es in einem Schreiben der Geak-Betriebszentrale, das in den ersten Augusttagen an Bau-, Haustechnik- und Energiefachleute in der ganzen Schweiz versandt wurde.

Zur Erinnerung: Der Bund unterstützt Hauseigentümer, die für ihre Liegenschaften einen Geak mit Beratungsbericht (siehe Stichwort) erstellen lassen wollen: An die Kosten von 1200 Franken für die Ausstellung eines Geak zahlt die Bundeskasse 1000 Franken an den Experten, der den Ausweis ausstellt. Dieser bewertet die Qualität der Wärmedämmung von Fassaden, Fenstern, Dach und Kellerdecke sowie die Gesamtenergieeffizienz und gibt Empfehlungen für die Verbesserung des Energiehaushalts. Die Hauseigentümer bezahlen lediglich den Restbetrag von 200 Franken. Die Aktion ist auf 15 000 Geak-Exemplare beschränkt und dauert bis Ende Jahr.

«Ende der ersten Aktionswoche waren schon 6000 «Gutscheine» für die Ausstellung eines Geak samt Beratungsbericht gebucht», sagt Armin Binz, Leiter der zuständigen Minergie Agentur Bau in Muttenz BL. Binz: «In den ersten beiden Tagen der Aktion erhielten wir 2000 Gesuche pro Tag». Der aktuelle Stand der Gesuche liegt bei 10 000. Die Aktion gilt für Gebäude, die vor 1990 erstellt wurden und in den letzten fünf Jahren keine umfassende Sanierung erfahren haben.
So erfolgreich die Aktion des Bundes angelaufen ist, hat sie doch einen Haken: Gebäudeenergieausweise und die dazugehörigen Berichte mit Sanierungsempfehlungen können nur von zertifizierten Experten ausgestellt werden, und davon gibt’s zur Zeit lediglich etwas mehr als 500.

Binz bestätigt die Expertenknappheit unumwunden: «Die Zahl der Experten ist zur Zeit der limitierende Faktor an der ganzen Aktion». Viele der bereits zertifizierten Geak-Experten seien nämlich bereits bis Ende des Jahres ausgebucht. Die letzten Beratungsberichte müssen bis 24. Dezember fertiggestellt sein. «Es ist aber ein gutes Resultat, dass wir in der ersten Woche mit rund 400 Experten in die Aktion einsteigen konnten», betont Binz.

Quelle www.baublatt.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Bauhandwerkerpfandrecht

16. August 2009

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) hält fest, dass Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit geliefert haben, für ihre Forderungen ein Grundpfandrecht errichten lassen können. Wird ein Grundpfandrecht errichtet, trägt die Bauherrschaft das Risiko einer Doppelzahlung, was unter gewissen Umständen harte Folgen für ihn haben kann. Auch ein Planer sollte sich der Problematik bewusst sein.

Vertragliche Beziehungen
Die klassische Konstellation sieht auf der einen Seite einen Bauherrn, auf der anderen einen Handwerker oder Unternehmer. Zwischen den beiden Parteien besteht eine vertragliche Beziehung, meistens in Form eines Werkvertrags. Der Handwerker muss seine Leistungen erbringen, und die Bauherrschaft muss den entsprechenden Preis bezahlen. In diesem Zusammenhang herrscht somit grundsätzlich Klarheit. Die Probleme beginnen aber, wenn zwischen Bauherrschaft und Handwerker keine vertragliche Beziehung besteht. Dies trifft insbesondere in der Konstellation “Generalunternehmer und Bauherr” zu. Der Generalunternehmer ist der einzige Vertragspartner gegenüber dem Bauherrn; ersterer schliesst die Verträge mit Handwerkern und Subunternehmern ab. Der Handwerker schuldet die Leistung, aber er wird nicht vom Bauherrn bezahlt. Der Bauherr hingegen wird mit verschiedenen Vorauszahlungen seitens des Generalunternehmers konfrontiert, was an und für sich keine Probleme darstellt, handelt es sich um eine seriöse Firma.

Bezahlung der Handwerker
Die Situation ist anders, wenn der Generalunternehmer die Vorauszahlungen des Bauherrn zweckentfremdet, sodass die Handwerker ohne Werklohn im Regen stehen. Wenn sie ein Pfandrecht auf dem Grundstück des Bauherrn errichten, können sie ihre Forderungen sichern, was in der Praxis oft geschieht. Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass Architekten und Ingenieure vom Schutz des Bauhandwerkerpfandrechts ausgeschlossen sind, auch wenn das zum Teil schwer nachvollziehbar ist. Die Lage ist prekär, wenn ein Generalunternehmer in Konkurs geht, wie kürzlich eine Firma aus St. Gallen, die sich auf die Sparte Fertighäuser konzentriert hatte. Sie überzeugte mit forschem Auftritt potenzielle ­Eigenheimbesitzer in der ganzen Schweiz vom Abschluss eines Vertrags. Noch vor dem Spatenstich war ein grosser Teil des Werklohns schon überwiesen.

Die Folgen
Die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist sehr unangenehm für den Grund­eigentümer, denn wenn er den offenen Betrag dem Handwerker nicht überweist, wird er betrieben, und das belastete Grundstück wird realisiert. Problematisch ist im Übrigen, wenn das Grundstück verkauft wird. Hier gehen die Meinungen der Juristen auseinander: Momentan sind die Bestimmungen des ZGB über das Bauhandwerkerpfandrecht in Revision mit dem Hauptziel, das Doppelzahlungsrisiko zu reduzieren. Wie die Lage dann genau aussieht, ist noch offen.

Massnahmen
Es bleibt den Beteiligten nichts anderes übrig, als vertraglich vorzusorgen. Zum Beispiel, indem der Bauherr sich vom Generalunternehmer garantieren lässt, dass sämtliche Forderungen der Handwerker beglichen werden. Noch besser ist, die direkte Zahlung der Handwerker und Subunternehmer durch den Bauherrn zu vereinbaren.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Energieberatung – Berechnungstools und Vollzugshilfen

16. August 2009

Vollzusghilfen
In den thematischen Vollzugshilfen finden Sie zusammengefasst sowohl die energierechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung als auch deren Interpretationen und Erläuterungen. Somit kann es als einfaches, übersichtliches Hilfsmittel für Planer/Planerinnen als auch für Ausführende der Baubranche genutzt werden.

U-Wert-Berechnung und Bauteilekatalog
Der Wärmedurchgangskoeffizient U – vereinfacht U-Wert und früher k-Wert genannt – ist im Zusammenhang mit dem Wärmeschutz im Hochbau eine der wichtigsten Rechengrössen. Der U-Wert wird vor allem verwendet, um einen Bauteil hinsichtlich seiner Wärmedämmfähigkeit beurteilen zu können und so den Nachweis zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.
Die Bauteilekataloge für Neubauten und Umbauten, sowie der Wärmebrückenkatalog können hier angeschaut und herunterladen werden.

Wärmeverluste durch Glas und Rahmen
Der Wärmedurchgang durch Verglasung ist ein komplexes Zusammenspiel von Wärmeleitung, Konvektion und Wärmestrahlung und wird ausserdem nicht unwesentlich durch die Randverbindung der einzelnen Gläser beeinflusst. Fensterrahmen und Rahmenverbreiterungen weisen nicht nur schlechtere U-Werte auf, sie schmälern auch die Einstrahlungsgewinne durch die Sonne. Fensterrahmen und Rahmenverbreiterungen sind dadurch zu den eigentlichen Schwachstellen in der Gebäudehülle moderner Bauten geworden.
Auch im Systemnachweis ist der Rahmenanteil zu berücksichtigen (Abminderungsfaktor für Fensterrahmen). Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis der durchsichtigen Fläche zur Fensterfläche Aw. Sofern in den Berechnungen kein anderer Wert nachgewiesen ist, muss der Wert FF=0.7 verwendet werden.
Da an Bauten meist mehrere Varianten von Fenstertypen vorkommen, muss der Berechnungen der einzelnen U-Werte dieser Fenster besondere Beachtung geschenkt werden. Es wird empfohlen, das folgende Berechnungstool anzuwenden.

Diverse Vorlagen und Berechnungstools auf der Website des Kantons St. Gallen

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Professionelle Unterstützung des Laien durch den Bauherrenberater

15. August 2009

Im Unterschied zum öffentlichen Sektor und zu institutionellen Investoren ist der Bauherrenberater beim privaten Bau von Wohneigentum kaum etabliert. Dabei wäre eine professionelle, fachkundige Unterstützung gerade für den Laien ganz besonders hilfreich.

«Die Informationslage in jedem anderen Rechtsgeschäft ist ungleich besser als beim privaten Bau von Wohneigentum», sagt Hans Heiner Kern. Der Präsident der Kammer Unabhängiger Bauherrenberater (KUB) fällt ein recht ernüchterndes Urteil über die Rechtssicherheit von privaten Bauherren. Der Weg von der Auftragserteilung bis hin zur Bauabnahme ist aus seiner Erfahrung gespickt mit Fussangeln – angefangen bei unvorteilhaften Werkverträgen und Baubeschrieben über ungenaue und unvollständige Vertragsunterlagen bis hin zu Nutzungsvereinbarungen, die nicht durchgesetzt werden. Die Komplexität eines Bauprojektes werde seitens der privaten Bauherrschaft häufig unterschätzt, meint auch sein KUB-Vorstands-Kollege Christoph Kratzer. Wachsende Normenvielfalt, rasante technologische Entwicklung der Anlagen, Installationen und Materialien sowie steigende Ansprüche an das Preis-Leistungs-Verhältnis machen den Bau zu einem komplexen Projekt.
Unberechtigte Angst vor Kosten

Aber gerade der Bauherr, eine der Schlüsselfiguren, ist häufig ein Laie, der die Folgen der Entscheidungen, die von ihm laufend gefordert werden, nicht abschätzen kann. Darum schlüpft der Architekt neben seiner ausführenden Planungsfunktion meist auch in die Rolle des Beraters. Interessenkonflikte sind zwangsläufig die Folge. Wenn beispielsweise der Architekt einen ihm bekannten, aber teureren Handwerker für die Ausführung der «Plättli»-Arbeit vorschlägt, steht schnell einmal die Frage im Raum, ob der Architekt unabhängig und im Interesse des Bauherrn urteilt. Immerhin wird sein Honorar nach Höhe der Baukosten berechnet.

Hier bringen die beiden KUB-Vertreter den Bauherrenberater ins Spiel. Die Rolle ihres Berufsstandes sehen sie in einer Mittlerfunktion zwischen Auftraggeber und ausführenden Auftragnehmern in einem komplexen Rechtsverhältnis. Die Entlastung des Bauherrn, die Steigerung der Rechtssicherheit für alle Parteien, die fachliche Kompetenz in Management- und Baufachfragen und die Anlaufstelle für Beauftragte stellen zentrale Funktionen der Bauherrenberater-Tätigkeit dar. Sie alle zielen darauf ab, ein Bauprojekt möglichst reibungslos abzuwickeln. Der Berater übernimmt dabei die delegierbaren Aufgaben des Bauherrn und bietet ihm Sicherheit bei seinen Entscheidungen. Die erwähnte Mittlerfunktion umfasst dabei auch die Unterstützung der Vorschläge des Architekten. Im erwähnten Beispiel kann der Bauherrenberater in Kenntnis der überlegenen Fachkompetenz und sauberen Arbeit des vorgeschlagenen Plättlilegers den Verdacht einer «Honorar-Optimierung» zweifelsfrei ausräumen.

Idealerweise wird der Berater möglichst früh beigezogen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Situation zwischen den Parteien oft bereits festgefahren ist, wenn er ins Spiel kommt. Bei der Bauabnahme zeigt sich, ob die Verträge ausreichend detailliert und zweckmässig sind. Die Weichen werden ganz am Anfang richtig oder falsch gestellt. Bei der Abnahme einen Berater beizuziehen – insbesondere wenn Konfliktpotenzial vorhanden ist -, erachten die beiden Berater zwar als richtig. Die Meinung, dass in dieser Phase alles noch geradegebogen werden kann, ist in ihrem Urteil jedoch ein Trugschluss.

Der anfängliche Verzicht auf den Berater rührt vor allem von der Angst vor zusätzlichen Kosten her. Dem halten die beiden Kammervertreter entgegen, dass die Einsparungen durch effizientere Abläufe, das frühzeitige Erkennen von ungeklärten Fragen, das Vermeiden von kostenwirksamen Fehlern und die fachliche Beratung das Honorar von bis zu 3% der Bausumme rechtfertigten. Letztlich seien Umfang des Mandates und damit Höhe des Honorars aber individuell festzulegen.
Beratung beim Kauf

Auf den ersten Blick scheint derjenige sicherer zu fahren, der Wohnraum in fortgeschrittenem Baustadium oder nach Bauabschluss kauft. Doch auch hier zeigen die Erfahrungen der beiden Berater ein anderes Bild. Die Annahme täusche, dass Kaufverträge für solche Objekte standardisiert seien. Viele Details wollen, wie sie betonen, nach individuellen Wünschen festgelegt, Einzelheiten geklärt, das Werk abgenommen und später eventuelle Baumängel gerügt werden. Wer dies, wie die meisten Käufer von Wohneigentum, einmal im Leben macht, habe den Verkäufern und Auftragnehmern wenig entgegenzuhalten. Hier sei eine kritische Würdigung der Verkaufsunterlagen durch den Bauherrenberater rasch ein Mehrfaches des Beratungshonorars wert.

Als Beispiel sei die bei Wohnbauten wichtige Frage der Schalldämmung erwähnt: Die betreffende SIA-Norm 181 wurde verschärft, was die Anbieter dazu verleitet, die Erreichung der erhöhten Anforderungen nur noch «anzustreben», statt zu garantieren. Um zu beurteilen, ob dies zu akzeptieren ist oder ob Möglichkeiten für klare Verhältnisse bestehen, reicht das Fachwissen auch eines interessierten Laien nicht aus.

Kern macht kein Hehl daraus, dass es in der Bauwirtschaft immer noch viele schlitzohrige Anbieter gibt. Seriöse Auftragnehmer – und das ist die grosse Mehrheit – schätzen nach seinen Worten die professionelle Zusammenarbeit mit dem Bauherrenberater. Dies vor allem darum, weil der klassische Berater nicht Konkurrenz sei, sondern als kompetenter Vertreter des Bauherrn ein effizientes Arbeiten ermögliche. «Seriöse Auftragnehmer erachten uns als Unterstützung, indem wir beim Bauherrn den Sinn für das Wesentliche schärfen und ihn auf mögliche Fallgruben aufmerksam machen», erklärt Kern.

Quelle NZZ online

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Generalplaner – alles aus einer Hand

14. August 2009

Für einfache Bauvorhaben mag der Beizug eines Architekten oder einer Architektin genügen. Sie verfügen in der Regel über das nötige Fachwissen, koordinieren den Ablauf der Erstellung und die beauftragten Firmen. Bei komplexen Projekten, die heute selbst für Einfamilienhäuser die Regel geworden sind, sind oft ein Dutzend oder mehr Fachingenieure und Bauspezialisten gefragt, die sich von der Statik über die Elektrik bis zum Gewässerschutz und der Gartengestaltung mit allen erdenklichen Details beschäftigten.

Für jede Aufgabe kommt ein anderes Unternehmen zum Zug. Die immer grösser werdenden Tafeln auf den Baustellen, auf denen die beteiligten Firmen aufgelistet sind, zeugen von der zunehmenden Spezialisierung in der Baubranche. Die Komplexität birgt jedoch für den Auftraggeber ein erhöhtes Risiko, wenn er oder das Architekturbüro mit jedem einzelnen Unternehmen Verträge abschliessen und deren Einhaltung überprüfen muss. Dafür stehen der Bauherrschaft gleich eine ganze Reihe von Verantwortlichen zur Seite, die den Bau koordinieren und voranbringen (siehe Kasten).
Unterstützen, begleiten

«Mit einem Generalplaner erhält der Auftraggeber einen einzigen Ansprechpartner, der die Verantwortung für sämtliche Planungsbereiche übernimmt», sagt Claude Reinhardt, der in Zürich mit seinem Partner Peter-David Weber und einem Team von 20 Spezialisten als Generalplaner tätig ist. Die Unterstützung und Begleitung der Bauherrschaft von der ersten Idee bis zum fertigen Bauwerk ist Kernaufgabe der Generalplanung. Oft kommen weitere projektbezogene Leistungen dazu.

Architekt Claude Reinhardt erläutert die Tätigkeit des Generalplaners anhand einiger von seiner Firma kürzlich realisierter Projekte. In Zürich baute er für die Revisionsgesellschaft Deloitte den denkmalgeschützten ehemaligen Sitz der Rentenanstalt um. In Küsnacht (ZH) realisiert er zurzeit den Neubau der Privatklinik St. Raphael. Und in der Stadt Zug entstand das Ensemble «Choller», bestehend aus einem Kulturzentrum, das bis zu 2000 Zuschauer beherbergen kann, und einem Hochbau mit Läden, Ausstellungs- und Proberäumen und Ateliers sowie 14 luxuriösen Loftwohnungen.

Für die auftraggebende Choller AG wickelte das Büro Webereinhardt Generalplaner sämtliche Aufgaben von der Idee über die Ausschreibungen von Leistungen, die Kosten- und Termineinhaltung bis hin zur Bauabnahme und der Gewährleistung ab.

Aus Sicht des Bauherrn kann eine umfassende Delegation an den Generalplaner aber auch Nachteile enthalten. Bei der Auswahl des Planers setzt der Bauherr «alles auf eine Karte». Im Konfliktfall drohen zusätzliche Kosten. Nicht selten, so bemängeln Kritiker des Generalplanermodells, ist die Transparenz in Bezug auf die Konsequenzen einzelner Planungsentscheide gering, deren Einfluss auf die Fachingenieure dagegen oft sehr hoch. Zudem wird ein zusätzliches Honorar fällig, ein Zuschlag von 3 bis 5 Prozent auf den kumulierten Planerhonoraren.
Wachsender Anteil

«Das Prinzip <Bauen aus einer Hand> hat sich bewährt», sagt auch Bernhard Büchler vom Verband Schweizerischer Generalunternehmer (VSGU) in Bern. Büchler verweist auf den heute schon bedeutenden und immer noch steigenden Anteil des Bauvolumens, den Generalunternehmer (als Verantwortliche der Bauausführung), Generalplaner (als Verantwortliche der Bauplanung) oder Totalunternehmer (als Verantwortliche von Planung und Ausführung) realisieren. Der VSGU schätzt den Marktanteil der nach dem Gesamtleistungsprinzip erstellten Bauten allein im Hochbau auf 25 bis 30 Prozent.

Naturgemäss stehen für die General- und Totalunternehmer, 21 von ihnen sind im VSGU organisiert, grössere Bauvorhaben im Vordergrund. Doch selbst für den Bau eines Einfamilienhauses kann der Beizug eines Generalplaners sinnvoll sein, wenn die Einhaltung des Kostendachs, Termine und Qualität stimmen sollen.

Quelle NZZ online

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Vorkehrungen gegen Baumängel und Kostenüberschreitungen

13. August 2009

Wer ein Haus bauen lässt, tut dies oft das erste Mal und hat kaum Erfahrung bei der Überwachung der Bauarbeiten oder bei der Abnahme des Hauses. Handelt es sich um Baupfusch, wenn die Plättli im Badezimmer nicht ganz regelmässig.

Wer ein Haus bauen lässt, tut dies oft das erste Mal und hat kaum Erfahrung bei der Überwachung der Bauarbeiten oder bei der Abnahme des Hauses. Handelt es sich um Baupfusch, wenn die Plättli im Badezimmer nicht ganz regelmässig und glatt verlegt sind, oder liegt das noch im Rahmen der «üblichen Toleranzwerte»? Wie verhält es sich, wenn die Farbmischungen der Wandanstriche bei hellem Licht in einem Raum nicht völlig übereinstimmen? Und darf man verlangen, dass die Holzmaserung in der Küche genauso schön ist, wie man es in der Ausstellung gesehen hat? Dies sind noch die harmloseren Fragen, wenn es um die Qualität des neuen Hauses geht. Es gibt bedrohlichere und härter umkämpfte Mängel, etwa Parkettböden, die wegen Feuchtigkeit aufquellen, bröckelnder Verputz oder fehlende Sickereinrichtungen.

Wann handelt es sich um einen Garantiefall, wann sollte eine Expertise eingeholt werden, was darf man von Verträgen erwarten? Zahlreiche Fragen dieser Art bilden die Grundlage des Buches «Baupfusch muss nicht sein», das der Hausverein Schweiz in der Reihe Casa nostra kürzlich herausgegeben hat (80 S., 23 Fr.). Die Publikation ist als Ratgeber angelegt, der Bauherren zeigen soll, wie sie sich gegen allfällige Baumängel und Kostenüberschreitungen wappnen können. Luzius Theiler, Autor und langjähriger Leiter des Hausvereins Schweiz, hat eine Mischung aus praktischen Fragen, Fällen und Erläuterungen vertraglicher Regeln zusammengestellt, die insgesamt in ziemlich zurückhaltendem Ton und gut verständlich formuliert ist. Die Ausführungen über SIA-Normen, Privatrecht, Werkvertrag, Architektenvertrag, Generalunternehmervertrag oder Kaufvertrag sind weitgehend auf praktische Fragen von Bauherren ausgerichtet.

Als eine Art abschreckendes Beispiel wird der Fall eines Neubaus mit 720 Baumängeln dargestellt, aber im Prinzip konzentriert sich das Buch darauf, die möglichen Missverständnisse, Mängel und Zielkonflikte zwischen den am Bau beteiligten Gruppen in normaleren Fällen zu erklären und vorbeugende Massnahmen zu skizzieren.

Quelle NZZ online

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Glaskratzer – ein leidiges Thema

11. August 2009

Mechanische und chemische Einwirkungen an Glasoberflächen
Chemikalien, Erdkalien und Salpetersäure, die beispielsweise in frischem Beton und mineralischen Putzen, Mauerwerken vorhanden sind, können wenn sie über die Scheibenoberfläche laufen und antrocknen, Verätzungen und Auslaugungen entstehen lassen. Die Scheiben sind deshalb ausreichend davor zu schützen. Es ist darauf zu achten, dass die oben erwähnten angreifenden Chemikalien und andere Elemente sowie auch Flusssäure nicht in Reinigungsmaterialien enthalten sind. Ein wirksamer Schutz ist u. a. auch vorzusehen bei:

  • Schleif- und Schweissarbeiten (Funkenflug, Schweissperleneinbrand)
  • Ausscheidung von Baustoffen (Zementmilch usw.)

Scheiben- und Glasreinigung
Die Reinigung von Glasflächen sowie die Entfernung eventueller Glaskleber hat mit milden, nicht abrasiven Reinigungsmitteln zu erfolgen. Andere Methoden der Glasreinigung sollten überhaupt nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Einsatz von viel klarem Wasser nicht ausreicht. Unbedingt zu vermeiden sind dann aber agressive Reinigungsmittel wie alkalische Waschlaugen, flusssäure- und fluoridhaltige Reinigungsmittel. Diese schädigen die Glasoberflächen irreparabel. Insbesondere sind Zementmilch und andere Baustoffauswaschungen sofort zu entfernen, da sonst eine chemische Reaktion zu Veränderungen der Glasoberflächen führen kann.

Hartnäckige Verunreinigungen wie, z. B. Farb- und Teerspritzer oder allfällige Kleberückstände sollten mit geeigneten Lösungsmitteln, z. B. Spiritus, Aceton oder Waschbenzin gelöst und anschliessend mit reichlich Wasser abgespült werden.

Kratzende Werkzeuge, Rasierklingen und Schaber sind nicht geeignet, weil sie  bei unsachgemässer Anwendung Kratzspuren an den Oberflächen verursachen können. Insbesondere ist das sogenannte “Abklingen” keine sachgemässe Methode zur Reinigung ganzer Glasflächen.

Beurteilung von Verglasungen gemäss – SIGaB, Glasnorm 01
Verglasungen von Fenstern und Fassaden, die transparent sind, haben grundsätzlich die Aufgabe, Licht in den Raum zu lassen und ungehinderte Durchsicht zu gewähren.

Die Frage ist nicht, ob unter gewissen Voraussetzungen einzelne Erscheinungen vorgenommen werden können, sondern, ob ihr Vorhandensein aus einer direkten Sichtdistanz von 3 Metern senkrecht zur Scheibe, unter normalen, diffusen äusseren Beleuchtungsverhältnissen erkennbar sind.

Die Bewertung wird nicht unter direkter Beleuchtung vorgenommen. Einerseits, weil Verschmutzungen entsprechend des Verschmutzungsgrades der Oberflächen weitaus stärker sichtbar werden, und andererseits, weil der Sonnenstand je nach Tageszeit ändert, so dass auch hier unter veränderten Lichtverhältnissen unterschiedliche Erscheinungen hervortreten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Bewertung der optischen Fehler nur unter dem Aspekt einer verminderten oder beeinträchtigten Durchsicht erfolgt.

Quelle www.ibsk.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Alternativen zum Bauhandwerkerpfandrecht

10. August 2009

Warum Alternativen?
Grundsätzlich will der Baugläubigerschutz die Bauhandwerker (im weitesten Sinne) davor bewahren, von ihrem Bauherrn den geschuldeten Werklohn nicht zu erhalten. Dafür bestehen verschiedene Möglichkeiten wie Vorauszahlungen, Bürgschaften und andere Sicherheitsleistungen sowie von Gesetzes wegen das Bauhandwerkerpfandrecht. Dieses steht dem Unternehmer auf jeden Fall zu, sofern er die Fristen einhält; er kann nicht einmal im voraus vertraglich darauf verzichten (Art. 837 Abs. 2 ZGB).

Ablösung durch Sicherheitsleistung
Für den Grundeigentümer, gegen den sich das Bauhandwerkerpfandrecht richtet, kann dieses sehr lästig sein. Es erschwert oder verunmöglicht insbesondere die weitere Hypothezierung der Liegenschaft, deren Verkauf oder deren Parzellierung (zum Beispiel das Errichten von Wohnungseigentum). Ausserdem haftet ihm immer etwas Anrüchiges an, oft zu Unrecht. Der Grundeigentümer hat deshalb das gesetzliche Recht, zur Vermeidung des Pfandrechtseintrages «hinreichende Sicherheit» zu leisten (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Tut er dies, so darf kein Pfandrecht eingetragen werden. Dabei ist zu beachten:

Keine Anerkennung der Forderung
1. Dadurch, dass der Grundeigentümer eine Sicherheit stellt, anerkennt er nicht etwa, dass die Forderung des Unternehmers begründet und anerkannt sei. Der Unternehmer kann erst auf die Sicherheit greifen, wenn seine Forderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
Keine Anerkennung des Pfandrechts
2. Stellt ein Grundeigentümer eine Sicherheit ausdrücklich (oder doch eindeutig erkennbar) zur Ablösung eines vom Unternehmer oder Subunternehmer verlangten Bauhandwerkerpfandrechtes, so kann der Pfand bzw. Sicherheitsberechtigte nur dann auf die Sicherheit greifen, wenn er nachweist, dass das Bauhandwerkerpfandrecht Bestand gehabt hätte, das heisst insbesondere, dass die Eintragung innert der gesetzlichen Frist verlangt wurde, dass das richtige Grundstück angesprochen ist (nämlich dasjenige, auf dem die Arbeiten ausgeführt wurden) und dass dieses nicht zum Verwaltungsvermögen des Staates gehört. Ergibt sich, dass das Pfandrecht nicht hätte eingetragen werden können, so kann der Grundeigentümer die statt dessen gestellte Sicherheit zurücknehmen.

Achtung Bauherr: Dies gilt nur, wenn durch die Sicherheit ein bereits angemeldetes Pfandrecht abgelöst wurde. Bei einer im voraus gestellten Sicherheit (zum Beispiel um eine Pfandrechtsanmeldung zu vermeiden) gilt dies dagegen nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wird.

Interesse des Unternehmers an Ersatzsicherheit
Nicht nur der Bauherr, sondern auch der Unternehmer kann an einer Ablösung des Pfandrechts durch eine andere Sicherheit interessiert sein:

  • Beim Pfandrecht muss er immer mit der Möglichkeit rechnen, dass die Versteigerung der haftenden Liegenschaft nicht genug einbringt, um sämtliche Pfandgläubiger zu befriedigen.
  • Eine Grundpfandbetreibung bis zur Pfandverwertung ist eine äusserst langwierige Angelegenheit!
  • Eine im voraus gewährte Sicherheit befreit den Unternehmer zudem davor, die knappe Dreimonatsfrist für das
  • Bauhandwerkerpfandrecht einhalten zu müssen.

Einen Anspruch auf Sicherheitsleistung allerdings hat der Unternehmer nicht, sofern diese nicht vertraglich vereinbart wurde.

Ersatzsicherheit muss (mindestens) gleichwertig sein

Bietet der Bauherr eine Sicherheitsleistung anstelle des Pfandrechtes an, so ist es am Unternehmer, diese zu prüfen.
Nach Gesetz muss sie «hinreichend» sein, und das bedeutet, dass sie eine ebenso gute Sicherheit gewähren muss wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Insbesondere müssen auch die Verzugszinsen ohne zeitliche Begrenzung gedeckt sein (BGE 121 III 445; das Zürcher Obergericht hatte demgegenüber eine auf 3′A Jahreszinsen begrenzte Bankbürgschaft als genügend erachtet).

Achtung Unternehmer: Die Sperrung eines Bankkontos, etwa des Baukreditkontos oder auch eines echten Bankguthabens zugunsten des Unternehmers genügt als Sicherheit nicht, denn im Konkurs des Bauherrn würde das Konto trotz Sperrung zur Konkursmasse geschlagen. Nur eine eigentliche Verpfändung eines bestehenden Bankguthabens gewährt genügend Schutz.

Pfandrecht ist nur so viel wert wie das Pfandobjekt
Auch eine nicht unbedingt vollwertige Sicherstellung kann aber besser sein als ein Pfandrecht: nämlich dann (und nur dann!), wenn das Bauhandwerkerpfandrecht selber praktisch wertlos ist; dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das Gebäude, das als Pfandobjekt dient, bereits eingestürzt ist und folglich keinen Wert mehr darstellt.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Folgen der Wirtschaftskrise nicht spürbar

4. August 2009

… meldet der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) in seinem Bericht über das Bauwirtschaftsjahr 2008. Auch für 2009 werden hohe Umsätze erwartet.

Prognosen für 2010 sind schwierig. Letztlich hängt die Entwicklung der Bauwirtschaft von den Entwicklungen in anderen Wirtschaftssektoren ab. Im Verlauf des Jahres 2008 ging für die erfolgsverwöhnte helvetische Wirtschaft ein fünfjähriger Wirtschaftsaufschwung zu Ende. In dieser Periode wurden jährliche Zunahmen über dem Potenzialwachstum realisiert. In den letzten zwei Quartalen 2008 haben die Auswirkungen der Finanzmarktkrise die Schweizer Export- und Teile der Binnenwirtschaft jedoch mit voller Wucht erreicht.

Das Baugewerbe nimmt in diesem veränderten konjunkturellen Umfeld eine Sonderposition ein. Erstens reagiert es auf realwirtschaftliche Entwicklungen in der Regel mit Verzögerung (im Abschwung wie im Aufschwung) und war vorläufig von der Krise wenig betroffen. Zudem wird nach Jahren, in denen die Baubranche einen unterdurchschnittlichen Beitrag zum Wachstum des schweizerischen BIP geleistet hat, von den Ökonomen der KOF ETH für 2009 und 2010 eine BIP-stützende Funktion des Baugewerbes erwartet.

Im Bauhauptgewerbe stiegen die Gesamtumsätze im Jahr 2008 um 5,2 % auf rund 17,9 Mia. Franken. Verantwortlich dafür war vor allem der Tiefbau, der sich besonders dynamisch entwickelte (+10,3 %). Die hohe Wachstumsdynamik des Tiefbaus war vornehmlich einigen volumenstarken Infrastrukturprojekten zuzuschreiben. Nach zwei sehr starken ersten Quartalen hatte der Wohnungsbau an Dynamik verloren und stagnierte auf hohem Niveau. Gleich verhielt es sich mit dem Wirtschaftsbau. Über das ganze Jahr hatte sich der gewerblich-industrielle Bau weiterhin dynamisch entwickelt. Im Vergleich zum Vorjahr fiel das Wachstum jedoch bescheiden aus. Die negativen prognostizierenden Indikatoren lassen 2009 eine gewisse Abkühlung vermuten. Der Wirtschaftsbau reagiert besonders sensibel auf realwirtschaftliche Entwicklungen, da er von den Investitionszyklen der Unternehmen abhängt.

Unsichere Zukunft
Ein Blick auf die gemeldeten Bauvorhaben für das 1. Quartal 2009 und die Auftragsbücher zeigt, dass sich die Baukonjunktur im ersten Semester 2009 insgesamt noch nicht spürbar eintrüben wird. Die in der Summe positiven Wachstumsperspektiven im Infrastrukturbau (vgl. Impulsprogramme und Projekte im Rahmen des Infrastrukturfonds) dürften dafür sorgen, dass sich beim gesamten Umsatz kein gravierender Einbruch ergeben sollte. Grundsätzlich macht es Sinn, die Konjunktur durch Investitionsprogramme zu stützen, doch soll dies mit Augenmass geschehen. Das Bauhauptgewerbe ist das Jahr 2009 mit Zuversicht angegangen. Prognosen für 2010 sind hingegen schwierig. Offen ist, ob die Schweizer Wirtschaft bereits wieder wachsen oder weiterhin in einer rezessiven Phase stecken wird. Schliesslich ist ein erfolgreiches Wirtschaften der Exportindustrie eine unerlässliche Bedingung für das langfristige Wohlergehen der Bauindustrie.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Bau-Beschwerden werden oft gutgeheissen

3. August 2009

Über 60 Prozent der Beschwerdefälle von Umweltorganisationen wurden 2008 entweder ganz oder zumindest teilweise gutgeheissen. Nur knapp jede zehnte Beschwerde wurde abgewiesen. Dies geht aus einer Mitteilung vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) hervor.

Die 31 beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Schweiz haben für 2008 insgesamt 52 erledigte Beschwerdefälle gegen Baugesuche gemeldet. In einigen Fällen waren zwei oder drei Organisationen beteiligt, daher sind es per saldo 44 Beschwerdefälle.

In 50 Prozent der Fälle wurden die Beschwerden vollumfänglich und in 11,5 Prozent teilweise gutgeheissen. In 13,5 Prozent der Fälle wurde die Beschwerde zurückgezogen und eine Vereinbarung abgeschlossen, heisst es im BAFU-Communiqué.
In weiteren 13,5 Prozent der Fälle erwies sich die Beschwerde als gegenstandslos, weil das Baugesuch zurückgezogen oder abgeändert wurde. Abgewiesen wurden die Beschwerden nur in 11,5 Prozent der Fälle.
Erstmals mussten die Umweltorganisationen dieses Jahr dem BAFU die Resultate ihrer 2008 abgeschlossenen Beschwerdefälle mitteilen – dies nach einer Änderung des Umweltschutzgesetzes. Die Beschwerden trugen zur Verbesserung der Bauprojekte bei, schreibt das BAFU.

Die Koordination Verbandsbeschwerde hatte bereits im Mai gemeldet, dass in 87 Prozent der 2008 von den Umweltorganisationen deponierten Verbandsbeschwerden Korrekturen im Sinne der Einsprachen gemacht werden mussten.

Eine Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts war am 30. November 2008 an der Urne verworfen worden. Die Volksinitiative der FDP “Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik” war mit einem Zweidrittels Nein-Mehr verworfen worden. Die Initianten hatten unter anderem argumentiert, dass bei der Verbandsbeschwerde viel Missbrauch betrieben werde.

Quelle sda

Publiziert von: Othmar Helbling