Archiv für November, 2009

Mehrgeschossiger Holzbau

28. November 2009

Die Behörden konnten bis vor kurzem Holzbauten aufgrund der geltenden Brandschutzvorschriften im Normalfall nur bewilligen, wenn sie nicht mehr als zwei Geschosse aufweisen. Nun ist dem nachwachsenden Baustoff ein Durchbruch gelungen: Seit 1.Januar 2005 sind schweizweit Brandschutzvorschriften in Kraft, die deutlich besser auf das Holz abgestimmt sind.

Damit werden Holzbauten bis sechs Geschosse und Holzfassaden bis acht Geschosse möglich.
Die Feuerwiderstände von Bauteilen werden seit Beginn dieses Jahres nach drei Parametern bemessen, die sich in einer REI-Klassifizierung spiegeln, wobei R für den Widerstand der Tragfähigkeit, E für die Dichtigkeit des Raumabschlusses gegen Feuer und Rauch und I für die Dämmung gegen Wärme steht. Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) lässt in ihrem neuen Vorschriftenwerk Holz bis zu einer Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten zur Anwendung zu. Neu gilt für Tragwerke und Brandabschnitte in Wohn-, Büro- und Schulbauten: Holzanwendung bis drei Geschosse REI 30, vier Geschosse REI 60, fünf bis sechs Geschosse REI 60/EI 30 (nbb). Bei Sprinklervollschutz gelten reduzierte Anforderungen. Für Treppenhäuser ist in definierten Nutzungen neu bis drei Geschosse eine nichtbrennbar verkleidete Tragkonstruktion in Holzbauweise möglich. Bei definierten Nutzungen sind Holzverkleidungen für Fassaden in Zukunft bis über drei Geschosse möglich; mit speziellen konstruktiven Massnahmen und für gewisse Nutzungen sind sie bis über acht Geschosse anwendbar.

Forschung trägt Früchte

Die neuen Brandschutzvorschriften bedeuten eine kontrollierte Öffnung für das Holz im Bauwesen. Die Branche hat im Hinblick auf die neuen Vorschriften bereits seit Mitte der 90er Jahre intensive Forschungs- und Entwicklungsarbeit betrieben.
2001 lancierten Lignum, Holzwirtschaft Schweiz und das Förderprogramm «holz 21» des BUWAL zu deren Bündelung gemeinsam mit Verbänden und Institutionen der Wald- und Holzwirtschaft das Programm «Brandsicherheit und Holzbau», welches in einem breit angelegten Verbund technische und methodische Grundlagen sowie gesicherte Konstruktionen für Bauteile im Hinblick auf den Eintritt des Baustoffs Holz in die Mehrgeschossigkeit erarbeitet. Die VKF und der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) sind neben Forschungsinstituten aus der Schweiz und aus Deutschland ebenso Projektpartner wie Firmen und Unternehmen der Holz- und Zulieferindustrie.
Die neuen Erkenntnisse müssen nun wirkungsvoll in die Praxis einfliessen. Diese Aufgabe erfüllen Dokumentationen, Arbeitshilfsmittel und Qualitätsrichtlinien. Den Auftakt machte die Swissbau Ende Januar, an der Lignum als Kompetenzzentrum für Holz am Bau Architekten und Planer mit grundlegenden Informationen über die neuen Möglichkeiten versorgte. Gemeinsam mit dem Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten sowie mit dem Schweizerischen Fachverband Fenster- und Fassadenbranche zeigte Lignum anhand von Brandschutztüren und Brandschutzfenstern in Holz auf, welche Lösungen künftig bereitstehen.

Neue Märkte für Holz am Bau
Holz erhält unter den neuen Brandschutzvorschriften Zutritt zum grossen Volumen des mehrgeschossigen Bauens. Insbesondere Wohnsiedlungen, Büro- und Schulbauten dürften in Zukunft vermehrt in Holz- beziehungsweise in Mischbauweise mit Holzfassade ausgeführt werden. Denn der Holzbau kann heute dank rationeller Fertigung und präziser Montage bezüglich der am Ende entscheidenden Kosten auch im grossen Massstab mithalten. Der Holzbau wird für Investoren unter der neuen Brandschutzregelung noch interessanter als bis anhin.
Die neuen Regeln ermöglichen einen Quantensprung beim Holzbau. Dies bedeutet aber auch: Die Branche übernimmt künftig eine hohe Verantwortung. Ein Qualitätssicherungssystem für den mehrgeschossigen Holzbau ist neben intensiver Schulung unabdingbar; Behörden, Holzfachleute und Spezialisten der Qualitätssicherung bauen es derzeit auf.
Man darf davon ausgehen, dass zwischen den erzielten Fortschritten im Brandschutz und einer erweiterten Nachfrage nach Holz als Baustoff ein direkter Zusammenhang besteht. Für das Holz ist deshalb künftig mit einem spürbaren Marktanteilsgewinn am Bau zu rechnen.

Quelle www.architektur-technik.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Asbest Sanierung nicht Sache der Kantone

27. November 2009

Die Kantone sind laut einem Entscheid des Bundesgerichts nicht verpflichtet, für die Sanierung von asbestbelasteten Gebäuden zu sorgen. Nicht Sache der Behörden ist es zudem, die Sanierungskosten zwischen dem aktuellen und einem früheren Besitzer aufzuteilen. Laut dem Urteil fällt die Sanierung von Häusern, in denen das krebserregende Asbest verbaut wurde, nicht in den Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Altlasten-Verordnung. Die Kantone würden darin nur verpflichtet, für die Sanierung von belasteten Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorten zu sorgen.

Ein asbestverseuchtes Gebäude könne nicht unter diese Begriffen eingeordnet werden. Bei der Schaffung der entsprechenden Regelung sei nie zur Diskussion gestanden, als Deponie auch ein Bauwerk gelten zu lassen, in dem ein Stoff verbaut worden sei, dessen umweltschädigende Wirkung erst später bekannt geworden sei.

Beschwerde des Bafu

Damit entfalle bei Häusern die im USG festgelegte Pflicht der Kantone, für eine Sanierung zu sorgen oder auf Ersuchen eines Besitzers über die Verteilung der Kosten zwischen aktuellem und früherem Eigentümer zu entscheiden. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) Recht gegeben. Das Bundesamt hatte ein Urteil des Genfer Verwaltungsgerichts angefochten, in dem dieses die Anwendbarkeit des USG in einem konkreten Fall bejaht hatte. Der Besitzer hatte ein 1958 erstelltes Gebäude 2002 gekauft und erst später entdeckt, dass an verschiedenen Gebäudeteilen asbesthaltiges Material verbaut worden war. Die Sanierungskosten wurden von Architekten auf rund eine Million Franken geschätzt. Das Genfer Baudepartement weigerte sich 2007, die vom Besitzer verlangte Verteilung dieser Kosten zwischen ihm und dem früheren Besitzer vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht entschied dann auf Beschwerde des Betroffenen anders. (Urteil 1C_178/2009 vom 4.11.2009; keine BGE-Publikation) (sda).

Quelle www.diebaustellen.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Systemhaus – Von der Idee zur Realisierung

26. November 2009

Stichwort Systemhaus:
- Ein Systemhaus basiert auf einem Musterhaus
- Ein Systemhaus wird direkt vor Ort erstellt
- Ein Systemhaus vereint die Vorteile von Fertig- und Architektenhäusern
- Systemhäuser werden auch im Minergie-P-Standard angeboten

Was charakterisiert ein Systemhaus?

Ein Systemhaus ist ein bereits bestehender und ausgefeilter Prototyp, welcher neuen Anforderungen und Bauaufgaben individuell angepasst werden kann. Wer ein Systemhaus kauft, profitiert dank typisierten Hausformen und Grundrissen von günstigeren Preisen und von grosser Erfahrung im Hausbau. Zusätzlich bietet ein Systemhaus die Möglichkeit, sich von unterschiedlichen Bauvarianten ein und desselben Musterhauses inspirieren zu lassen – für den ganz individuellen Hausbau. Wie Fertighäuser basieren Systemhäuser auf einem Musterhaus und wie Architektenhäuser lassen sie beim Hausbau individuelle Anpassungen zu. Anders als ein Fertighaus, welches industriell vorgefertigt wird und in Teilen auf die Baustelle geliefert und dort montiert wird, wird ein Systemhaus direkt vor Ort erstellt. Mit der verkürzten Bauzeit, den kalkulierbaren Kosten, der termingerechten Ausführung, der klaren Vereinbarung über Leistungen und Verantwortlichkeiten und den vielfältigen Möglichkeiten für die individuelle Umsetzung vereint ein Systemhaus die Vorteile von Fertighäusern und Architektenhäusern.

Ist ein Systemhaus wie das andere?
Die Zeiten, als man einem Haus direkt ansehen konnte, dass es in Systembauweise erstellt wurde, sind vorbei. Ein Systemhaus ist kein «Haus von der Stange», sondern ein individueller Ausdruck für die Vorlieben der jeweiligen Bauherrschaft. Eine ungeheure Vielfalt kennzeichnet die heutige System- und Fertighausbranche. Wie bei einem Architektenhaus fallen beim Systemhauskauf eine Menge Entscheidungen an und man muss sich klar sein über den bevorzugten Haustyp, die Materialien sowie die geeignete Bauweise. Da Anbieter von Systemhäusern oft Totalunternehmer sind, erhalten die Kunden beim Kauf eines Hauses alle, für die Entscheidung relevanten, Informationen aus einer Hand. Zusätzliche Unterstützung finden die zukünftigen Eigenheimbesitzer in Musterhaus-Ausstellungen: Auch wenn selten ein Systemhaus wie das andere ist, bieten Musterhäuser in ganzjährigen Ausstellungen der Bauherrschaft die Möglichkeit, sich bezüglich Architektur, Raumaufteilung und sogar Möblierung ihres individuellen Systemhauses inspirieren lassen.

Welches sind die Trends bei Systemhäusern?
Ökologische und energiesparende Bauweisen stehen in Zeiten von steigenden Ölpreisen und Klimadebatten beim Hausbau immer mehr im Vordergrund. Diesen Trend greifen auch die Anbieter von System- und Fertighäusern auf. Die ursprünglich vor allem beim Fertighaus eingesetzte Leichtbauweise aus Holz wird immer häufiger mit der Massivbauweise kombiniert, um eine optimale Wärmedämmung, ein ausgewogenes Raumklima und damit einen geringen Energieverbrauch auch beim Systemhaus zu erreichen. Es ist nicht mehr nötig, beim Hauskauf teure Architektenlösungen zu berücksichtigen, wenn man ein ökologisches Haus bauen möchte: Immer häufiger werden Systemhäuser im Minergie- und sogar im Minergie-P-Standard angeboten. Neben dieser Entwicklung in Richtung Niedrigenergie- und Passivhaus, bietet ein Systemhaus vermehrt Möglichkeiten für Individualisierung und Vielfalt im Hausbau, und die Grenzen zwischen einem Fertighaus, einem Typenhaus, einem Systemhaus und einem Architektenhaus werden so immer fliessender.

Quelle www.traumhaus.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Harmonisierung durch Baunormen

25. November 2009

Trotz der Forderung nach einheitlichen Bauvorschriften ist die bisherige Resonanz auf eine Harmonisierung der Baunormen klein. Zu Unrecht, denn gerade im Zeitalter der Preis- und Leistungsminimierung sind Normen wichtiger denn je.

Bauen ist zu einer komplexen Angelegenheit geworden, bei der Unmengen von Randbedingungen zu beachten sind. Angefangen bei der Raumplanung, weiter über die in der Schweiz von Kanton zu Kanton, ja sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen gesetzlichen Bauvorschriften, bis hin zu System- und Materialvorschriften die zumindest teilweise in nationalen und internationalen Normen ihre Niederschrift finden. Es ist daher verständlich, dass immer häufiger nach einer Harmonisierung der Bauvorschriften gerufen wird, auch wenn dabei oft nur an eine Deregulierung und Vereinfachung des Bauens gedacht wird. Trotzdem kommen selbst interkantonale Vereinbarungen leider nur langsam voran. Und obwohl der SIA auf Wunsch des kantonal orientierten “Vereins Normen für die Raumplanung” erste Normen im Bereich der Begriffsharmonisierung herausgegeben hat, ist die bisherige Resonanz sehr klein.

Wozu Harmonisierung
Die in der Schweiz herrschende gesetzliche Vielfalt durch eine gemeinsame Normierung zu unterstützen wäre vermutliche der richtige Weg, um zu harmonisierten Bauvorschriften zu kommen, ohne in die gesetzlichen Zuständigkeiten von Kantonen und Gemeinden einzugreifen. Die Zusammenarbeit zwischen Normeninstitutionen und Gesetzgebern kommt bereits in vielen Fällen zum Tragen, beispielsweise zwischen dem Bundesamt für Energie (BfE) und dem SIA oder zwischen dem Bundesamt für Strassen (Astra) und dem Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Auch das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat in einer “Normenstrategie” ein Konzept entwickelt, um mittels Normen die Unzahl seiner Vollzugshilfen in den (Be-) Griff zu bekommen.

Im Hochbau sind es die vielen neuen Sachgebiete, die nach einer Harmonisierung verlangen. Eine verstärkte Wärmedämmung verlangt nach dichteren Gebäudehüllen und diese wiederum nach einer “Komfortlüftung”. Die mit Normen abgesicherte energetische Optimierung der Gebäude soll es ermöglichen, den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen. Ob dazu weitere Instrumente (Energieausweise, Zwangsabgaben, Förderbeiträge) notwendig sein werden, muss politisch entschieden werden. Normen können dazu beitragen, derartige Instrumente schneller und einheitlicher einzuführen und dadurch festzulegen, was die Gesellschaft in der Schweiz heute und morgen von einem Gebäude erwartet. Zusätzliche Baukosten verursachen werden sie aber auf alle Fälle: Ein Gebäude mit “guter” Wärmedämmung ist teurer als ein ungedämmtes. Dasselbe gilt für einen “angemessenen” Schallschutz. Nicht brennbare oder halogenfreie Kabel sind teurer, auch ein “vernünftiger” Erdbebenschutz oder behindertentaugliche Toiletten kosten. Vieles spricht also dafür, dass ein Verzicht auf Normen das Bauen günstiger machen würde, mit “Harmoniserung” hat das aber wenig zu tun.

Zu harmonisieren wären zudem und vordringlich die unzähligen europäischen Normen im Bereich der Bauprodukte, einem Bereich, der bisher kaum von SIA-Normen bearbeitet wurde. Diese Normen sind leider notwendig geworden, weil die kontinuierlich globaler werdenden Märkte auch immer innovativer bezüglich der Leistungsminimierung geworden sind. Mit Baumärkten, Internethandel und Direktimporten kann nur der Druck der Normen einen gewissen (leider oft recht tiefen) Standard gewährleisten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zu einem entscheidenden Anteil die Normen sind, die in einer Zeit der gegenseitigen Preis-, Kosten- und Leistungsminimierung dafür sorgen, dass gewisse Standards eingehalten werden. Wenn aus kurzsichtigen Kostengründen auf Normen verzichtet werden soll, wird später einfach an einer anderen Stelle die Zeche bezahlt.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Erdbebensicheres Bauen

24. November 2009

Architekturpreis
Die Stiftung für Baudynamik und Erdbebeningenieurwesen vergibt den Architektur- und Ingenieurpreis erdbebensicheres Bauen 2010. Ausgezeichnet werden zwei architektonisch überzeugende und gemäss den SIA-Tragwerksnormen erdbebensicher gestaltete Gebäude. Zugelassen sind neue, ertüchtigte und aufgestockte Gebäude, die zwischen 2005 und 2009 fertig gestellt wurden. Mit dem Preis unterstützt die Stiftung die Bestrebungen der Schweizer Gesellschaft für Erdbebeningenieurwesen und Baudynamik SGEB und des SIA für eine frühzeitige Zusammenarbeit von Architekt und Ingenieur im Entwurfsprozess.Die Beurteilungskriterien sind vor allem der erdbebengerechte konzeptionelle Entwurf des Tragwerks und die ästhetisch und funktionell überzeugende

Architektur
Erdbebenbedingte Elemente des Tragwerks und allfällige auf die Verformungseigenschaften des Tragwerks abgestimmte nichttragende Bauteile wie Fassaden, Zwischenwände und Installationen werden miteinbezogen. Die ausgezeichneten Gebäude werden mit einer Tafel versehen und die beteiligten Architekten und Ingenieure durch eine Urkunde und ein Preisgeld von insgesamt 30?000 Franken geehrt. Eingabeschluss ist der 31. Januar 2010. Weitere Informationen und die Eingabeunterlagen stehen auf der Website bereit. www.baudyn.ch

Rechts- und Haftungsfragen

Zur Erdbebensicherheit von Gebäuden treten immer mehr rechtliche Fragen auf: Welches sind bei neuen Bauten die Pflichten und Rechte der Planer und Bauherren? Müssen möglicherweise gefährliche Altbauten untersucht und allenfalls ertüchtigt werden? Wie schützen sich Architekten, Ingenieure und Unternehmer vor möglichen Haftungsfolgen, wenn der Hauseigentümer keine Erdbebenertüchtigung will? Was für Massnahmen könnten die Politiker und insbesondere die Kantone treffen, damit die SIA-Normen auch bei privaten Bauten durchgesetzt werden? Zu diesen und weiteren Fragen liefert die Dokumentation D 0227 Empfehlungen.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Urheberrecht: Leibwächter des Planers

23. November 2009

Planer sind heute in zunehmendem Ausmass dem Auftraggeber ausgeliefert. Eine umso wichtigere Rolle spielt das Urheberrecht. Es ist der billigste und wirkungsvollste Leibwächter der Planer.

Werke der Baukunst sind vom Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) als geistige Schöpfungen individueller Natur unabhängig von ihrem Wert und Zweck geschützt. Der Schutz entsteht durch die Schaffung eines Werks, ohne dass weitere Handlungen durch den Urheber oder Dritte, zum Beispiel Eintragungen oder Anmeldungen, notwendig sind. Für den Individualitätsnachweis genügt bei Bauwerken ein geringer Grad klar ersichtlicher, selbstständiger Entwurfsarbeit. Was aber bewirkt der Urheberrechtsschutz? Sein wichtigster Nutzen für den Urheber ist die Ermächtigung, über die Verwendung seines Werks bestimmen zu können. Nur der Urheber allein ist befugt, das geplante Bauwerk herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen. Der Urheber kann sich aber auch gegen die Entstellung seines Werks zur Wehr setzen, wenn diese sein Ansehen oder seine Ehre beeinträchtigt. Je eigenständiger ein Werk ist und je mehr es durch die Hand des Planers geprägt ist, desto leichter kann eine Entstellung als rufschädigend eingestuft werden.

Tendenz zur Abtretung des Urheberrechts
Aus den heute (noch) geltenden gesetzlichen Grundlagen geht hervor, dass das Urheberrecht anerkannt ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber nicht zwingend. Vertraglich dürfen die Beteiligten immer davon abweichen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt die Freiheit der beteiligten Parteien voraus, sich zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Gerade im Bereich des Urheberrechts kann leider seit einer Weile nicht mehr von einer freien Wahl seitens der Planer gesprochen werden, da sie immer öfter regelrecht zur Abtretung von Urheberrechten gedrängt werden. Dies geschieht meistens schon zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Wettbewerb oder der Abgabe eines Angebots in einem Vergabeverfahren. Des Öfteren geschieht diese Abtretung seitens der Planer nicht mal bewusst, sondern nur dank Klauseln, die manchmal in umfangreichen Texten untergehen, oder falls sichtbar, so ausschweifend formuliert sind, dass deren Tragweite ohne juristische Hilfe kaum zu erfassen ist. (Dass oft die öffentliche Hand dabei eine Vorreiterrolle spielt, dürfte inzwischen offenkundig sein.) Doch trotz der offenkundigen Nachteile werden derartige Klauseln immer häufiger von den Planern auch willentlich akzeptiert. Anhand von zahlreichen Beispielen wird ihnen aufzeigt, dass die unentgeltliche Abtretung oder die Beschränkung der Urheberrechte zum Normalfall geworden ist: “Alle machen das”. Zudem wird oft und gern verkündet, dass Urheberrechtsprozesse kostspielig und chancenlos seien. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass gerade dank des Urheberrechts mühsame Prozesse verhindert werden können, zum Beispiel, wenn offene Honorare für ein gut geplantes Projekt einzufordern sind, das einem Dritten zur Ausführung weitergeleitet wurde. Auch leistet das vermeintliche Damoklesschwert des Urheberrechts letztlich einen Beitrag zu einem gut gestalteten Lebensraum, zum Beispiel indem gewisse Projektbeeinträchtigungen häufig in letzter Minute abgewendet werden können.

Kostenloser und umgehender Schutz
Ein Beispiel für die obigen Ausführungen drängt sich auf: Ein Bauherr beauftragt einen renommierten Architekten mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses. Beim Vorliegen der Pläne entzieht er ihm den Auftrag, um das Projekt durch ein Generalunternehmen ausführen zu lassen. Die Leistungen des Architekten will er mit 50?000 Fr. abgelten, dies obwohl er ihm gemäss Vertrag mehr als 180?000 Fr. schuldet. Der Planer macht sein Urheberrecht geltend (“ohne Bezahlung der Honorare keine Benützung der Arbeitsergebnisse”) und droht mit Rechtsschritten. Der Auftraggeber zeigt keine Einsicht, sondern will das Projekt sogar durch das Generalunternehmen ändern lassen, was der Architekt als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einstuft und dementsprechend rügt. Der Architekt reicht schliesslich eine einseitige Eingabe beim Friedensrichter ein. Eine zweistündige Verhandlung findet statt, die aber zu keiner Einigung führt. Der Bauherr will nur 90?000 Fr. überweisen. Die Geschichte endet schlussendlich Monate später mit der Auszahlung von insgesamt 160?000 Fr. an den Architekten, dessen Projekt weder ausgeführt geschweigedenn benützt wird. In diesem Fall war der Verhandlungsausgang auf die Reaktion der Bank des Bauherren zurückzuführen, die das finanzielle Risiko eines Urheberrechtsprozesses als hoch einstufte und die Voraussetzungen für die Finanzierung des Bauvorhabens als nicht mehr gegeben betrachtete, solange die Streitigkeit mit dem Architekten nicht beigelegt werden kann. Ohne den Urheberrechtsschutz wäre der Architekt nie mit so wenig Aufwand zu seinem Honorar gekommen.

Keine Alternativen
Dass nicht alle Fälle so gelöst werden können, mag zutreffend sein. Andererseits könnte die Frage auch so formuliert werden: Besteht eine Alternative zum Urheberrecht? Hat der Planer andere Wahlmöglichkeiten? Die Antwort lautet ganz klar: Nein. Das Urheberrecht entsteht kostenlos und per sofort und kann zur Not ohne Aufwand als Schutzmittel benützt werden, um Auftraggeber zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bewegen, und sie zu einem vernünftigen Vergleich zu motivieren. Der SIA ist sich der Bedeutung des Urheberrechts bewusst, und wird dafür besorgt sein, dass der einzige “Leibwächter der Planer”, nämlich das Urheberrecht, nicht ohne freiwillige Zustimmung der Planenden ausser Gefecht gesetzt wird.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Der Architekt Ihres Vertrauens

20. November 2009

Beim Hausbau kommt die Stunde der Fachpersonen, die man unbedingt beiziehen sollte, um die Eignung und den Preis genauer abzuklären. Ein Architekt oder ein Bauherrenberater prüfen, ob das Grundstück in der gewünschten Art bebaubar ist, ob der Baugrund keine bösen Überraschungen birgt und ob der Preis dem ortsüblichen entspricht. Auch die Finanzierung muss vor dem Kauf geregelt sein. Es nützt nichts, wenn die Bank wohl den Erwerb des Grundstücks finanziert, nicht aber den gesamten Bau. Eine schriftliche Bestätigung, die den maximalen Kreditrahmen festhält, sollte man in der Hand haben.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich die Dienste eines Architekten zu sichern, den man auch dann braucht, wenn das Haus später durch einen Generalunternehmer erstellt wird. Einzig beim Kauf eines Fertig- oder Systemhauses wird der Architekt in der Regel durch den Anbieter gestellt.

Die Entscheidung für einen Architekten ist ein bedeutender Schritt – schliesslich geht es darum, eine Vertrauensperson zu engagieren, der man die Verantwortung für eine grosse Summe Geld übergibt, die die eigenen Ideen umsetzen soll und mit der man während gut eines Jahres eng zusammenarbeiten kann. Ein guter Architekt sollte nicht nur sympathisch sein und schöne Häuser entwerfen, sondern auch die Kosten im Griff haben – und bremsen, wenn die Bauherrschaft Dinge wünscht, die zu unnötig hohen Kosten führen und unter Umständen das Budget sprengen können. Fachleute raten deshalb oft davon ab, einen befreundeten Architekten zu beauftragen. Gerät man sich während des Bauens in die Haare, ist nicht nur die Beziehung zum Architekten angespannt, sondern unter Umständen auch die Freundschaft im Eimer.

Wie findet man den Besten? Es gibt verschiedene Kanäle: Bekannte, die ebenfalls gebaut haben, Fach- und Wohnzeitschriften, in denen man Projekte sieht, die einem gefallen, Architektenverzeichnisse im Internet, Fachverbände. Wenn der Architekt auch die Bauleitung übernimmt, empfiehlt es sich, einen Architekten in der näheren Umgebung zu engagieren. So ist sichergestellt, dass er auch kurzfristig auf der Baustelle sein kann, wenn die Handwerker Rat brauchen. Ist ein Generalunternehmer involviert, fällt eine längere Fahrdistanz weniger ins Gewicht, da der Architekt nur sporadisch auf der Baustelle präsent sein muss. Stehen mögliche Kandidaten fest, studiert man ihre Referenzobjekte und spricht mit den Bauherren über die gemachten Erfahrungen. Dies ist der beste Weg, um einiges über den Architekten zu erfahren und zu prüfen, ob der Stil den Vorstellungen entspricht.

Danach führt man persönliche Gespräche. Dabei geht es darum, herauszufinden, ob der Architekt gut zuhören und auf die Bedürfnisse der Bauherrschaft eingehen kann. Und ob man bezüglich der architektonischen Vorstellungen das Heu auf derselben Bühne hat. Dabei sollte man sich auf sein Bauchgefühl verlassen, aber auch die Ehrlichkeit des Gegenübers testen: Gibt der Architekt auf Nachfrage nicht zu, dass auf einer seiner Baustellen auch schon Fehler passiert sind, nimmt er es mit der Wahrheit wahrscheinlich nicht zu genau.

Mit einem Vertrag bindet man die passende Person. Der Inhalt sollte sich an den Vorgaben des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins orientieren. Es empfiehlt sich, vorerst nur eine Vereinbarung für die Erstellung eines Vorprojekts samt Kostenschätzung abzuschliessen. Stellt sich in dieser ersten Phase heraus, dass Architekt und Bauherr nicht zueinander passen, hat man die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach Ende des Vorprojekts zu beenden, den Aufwand zu bezahlen und einen anderen Architekten zu engagieren.

Quelle www.beobachter.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Generalunternehmer: Eine Frage des Nutzens und des Vertrauens

18. November 2009

Grössere Bauprojekte werden heute meist von Generalunternehmern realisiert: Der Bauherr schliesst nicht mit jedem Handwerker einen Vertrag ab, sondern nur mit dem Generalunternehmer. Dieser holt die Offerten bei den einzelnen Handwerkern ein und vergibt die Aufträge. In der Regel bieten Generalunternehmer ihre Leistungen zu einem fixen Preis und auf einen fixen Fertigstellungstermin hin an. Auch beim Bau eines Einfamilienhauses ist die Arbeit mit einem Generalunternehmer möglich. Üblich ist das vor allem bei Fertig- oder Systemhäusern. Hier schliesst man in der Regel immer einen Generalunternehmervertrag ab. Die Vergabe an einen Generalunternehmer ist aber auch für ein Haus möglich, das man individuell mit einem Architekten realisieren möchte. Das hat Vor- und Nachteile.

Vorteile:
* Neben dem Architekten, der den Entwurf macht, hat man nur einen Ansprechpartner.
* Der Preis für die im Vertrag abgemachten Leistungen ist fix.
* Man hat einen Ansprechpartner bei Mängelbehebung.
* Der Einzugstermin ist garantiert; unter Umständen sogar mit Konventionalstrafe, wenn Verspätungen auftreten.

Nachteile:
* Klumpenrisiko: Geht der Generalunternehmer in Konkurs, steht der ganze Bau still.
* Als Bauherr hat man wenig bis keinen Einfluss auf die Auswahl der Handwerker.
* Zahlt der Generalunternehmer die Handwerker nicht, können diese auf den Bauherrn Regress nehmen (Bauhandwerkerpfandrecht). Unter Umständen bezahlt man zweimal für die gleiche Arbeit – an den Generalunternehmer und zudem an den Handwerker.
* Von tiefer als budgetiert ausfallenden Kosten profitiert nur der Generalunternehmer, ausser man hat offene Abrechnung vereinbart.


Falls man sich als Bauherr für einen Generalunternehmer entscheidet, sollte man Vorsicht walten lassen:

* Generalunternehmer ist kein geschützter Titel, jeder Architekt oder Bauunternehmer kann sich damit schmücken. Es ist deshalb wichtig, Referenzen zu prüfen und mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, das Mitglied des Verbands Schweizerischer Generalunternehmer (www.vsgu.ch) ist.

* Vom Generalunternehmer sollte man unbedingt den Nachweis einer Bankgarantie verlangen. So ist sichergestellt, dass das Haus auch bei einem eventuellen Konkurs des Unternehmens fertiggestellt werden kann und schon bezahltes Geld nicht verloren ist.
* Teilzahlungen sollten nur geleistet werden, wenn die jeweilige Etappe abgeschlossen ist. Entweder prüft man vor der Zahlung den Baufortschritt auf der Baustelle oder beauftragt damit einen Bauherrenberater.
* Verträge mit Generalunternehmen sollten unbedingt die Einhaltung der Norm SIA 118 festschreiben. Häufig finden sich Klauseln, die vorsehen, dass die Mängelrechte an den Bauherrn abgetreten werden. Das tönt gut, macht aber einen Haufen Arbeit und entlässt den Generalunternehmer aus der Verantwortung. Wird die Klausel nicht gestrichen, sollte man den Vertrag nicht unterschreiben.

Quelle www.beobachter.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Kaltluftabfall bei Raumhohen Fenstern

17. November 2009

Das Problem ist allgemein bekannt!

Raumhohe Fenster im Wohnbereich bedeuten, ohne besondere Massnahmen, meist kalte Füsse.

Fenster und Aussentüren vom Boden bis oder nahezu bis an die Decke bringen für den Heizungsplaner meist das Problem – wie kann ich Architekt und Bauherr davon überzeugen das dies ein Problem für die Heizung darstellt.

Bei den heute üblichen Fensterqualitäten (U-Wert 1.0 oder höher) ist der Kaltluftstrom – vom Fenster abwärts – bei tiefen Aussentemperaturen nicht zu verhindern. Die Oberflächentemperaturen bei Bodenheizungen ist zu tief um die Luftströmung umzudrehen und Heizkörper, ausser im Boden versenkte und meist nicht gewünschte Konvektoren,  sind nur neben den Aussentüren/Fenstern möglich.

Mit dem Tool „Kaltluftabfall bei Fenstern berechnen“ ist es mit wenig Aufwand möglich das Problem rechnerisch und grafisch darzustellen.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Baukostenplan BKP

16. November 2009

Der BKP ist ein Anlagekontenplan für sämtliche Kosten, die bei der Erstellung einer baulichen Anlage anfallen. Dieses ausführungsorientierte Instrument mit weitgehender Gliederung nach Arbeitsgattungen überzeugt durch hohe Flexibilität: Nutzen Sie es zur Gliederung von Kostenvoranschlägen, für Ausschreibungen und Werkverträge, für die Kostenkontrollen und für Abrechnungen. Oder als Basis von statistischen Auswertungen nach Arbeitsgattungen.

Eine Übersicht findet sich auf www.baulinks.ch

Publiziert von: Othmar Helbling