Archiv für Dezember, 2009

Empa-Forscher verbessern Beton mit Kunststofffasern

22. Dezember 2009

Eine an der Forschungsanstalt Empa entwickelte Kunststofffaser macht Beton dehn- und streckbarer. Der Physiker Josef Kaufmann und sein Team haben dafür den mit 5000 Franken dotierten “Empa Innovation Award” 2009 erhalten. Beton hält zwar hohen Druck aus, versagt aber schon bei niedrigen Zugkräften, wie die Empa am Donnerstag mitteilte. Um die Biege- und Zugfestigkeit zu verbessern, muss der Baustoff deshalb oft mit dicken Stahlgittern armiert werden. Dünne Wände oder Platten werden durch die Beigabe von Stahlfasern bieg- und zugfester gemacht.

Die Stahlfasern haben aber Nachteile: Sie können rosten und sind steif und schwer. Josef Kaufmann und sein Team entwickelten nun gemeinsam mit einem Industriepartner eine Faser aus Kunststoffen, die mechanisch hohen Anforderungen gerecht wird. Die Fasern werden dem Frischbeton einfach beigefügt und verteilen sich beim Mischen gleichmässig.

“Mit nur fünf Kilogramm dieser Fasern können wir dreissig Kilogramm Stahlfasern ersetzen”, wird Kaufmann in der Mitteilung zitiert. Dabei kämen die Kunststofffasern um rund zehn Prozent günstiger zu stehen als die herkömmlichen Fasern aus Stahl.

Quelle Die Baustellen

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Gebäudeprogramm 2010 – sanieren und profitieren

21. Dezember 2009

Anfang 2010 starten Kantone und Bund das Gebäudeprogramm. Es dauert zehn Jahre und unterstützt in der Schweiz die energetische Sanierung von Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien. Aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe stehen fürs Gebäudeprogramm pro Jahr 200 Millionen Franken zur Verfügung. Zusammen mit den kantonalen Förderprogrammen sind es insgesamt 280 bis 300 Millionen Franken pro Jahr, die eingesetzt werden können. Auf www.dasgebaeudeprogramm.ch stehen ab dem 4. Januar die Gesuchsunterlagen bereit. Die Förderbeiträge werden ab März 2010 bewilligt.

Für innovative Immobilienbesitzende lohnt sich ab nächstem Jahr eine Investition in Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleich dreifach: Sie profitieren von Fördergeld, langfristig tiefen Energiekosten und leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Über 40 Prozent des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen in der Schweiz fallen im Gebäudebereich an. Wer seine Liegenschaft intelligent und effizient saniert, kann den Wärmebedarf und den damit verbundenen CO2-Ausstoss um bis zur Hälfte reduzieren. Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer profitieren so nicht nur von deutlich tieferen Heizkosten, sondern erhöhen auch den Marktwert ihrer Liegenschaft. Zudem leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Trotz dieser Vorteile wird in der Schweiz bisher jährlich nur etwa ein Prozent des Gebäudebestandes energetisch saniert. Hauptgrund: Energieeffiziente Sanierungen belasten das Portemonnaie. Hier setzt das Gebäudeprogramm an. Kantone und Bund sind bestrebt, damit bis ins Jahr 2020 im Gebäudebereich den CO2-Ausstoss um ca. 2,2 Millionen Tonnen zu reduzieren.

280 bis 300 Millionen Franken für Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Das Gebäudeprogramm startet Anfang 2010. Es löst das Ende 2009 auslaufende Gebäudeprogramm des Klimarappens ab. Neu fördert das Gebäudeprogramm auch die Sanierung von Einzelbauteilen wie zum Beispiel den Ersatz veralteter Fenster oder die Wärmedämmung von Wänden, Dach und Böden. Für die Sanierung der Gebäudehülle stellt der Bund aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe 133 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Je nach Kanton bestehen ergänzende Förderprogramme für erneuerbare Energien, Abwärmenutzung und Haustechnik. Die Kantone stellen hierfür 80 bis 100 Millionen Franken pro Jahr bereit. Die kantonalen Programme werden zusätzlich mit rund 67 Millionen Franken aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe unterstützt. Während zehn Jahren können somit insgesamt über 280 bis 300 Millionen Franken pro Jahr für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien eingesetzt werden.

www.dasgebaeudeprogramm.ch: einfach und kundenfreundlich
Das Gebäudeprogramm ist einfach und kundenfreundlich: Ab dem 4. Januar 2010 besteht auf www.dasgebaeudeprogramm.ch eine zentrale Anlaufstelle. Dort erfahren Interessierte mehr und gelangen in wenigen Schritten zu den Gesuchsformularen. Zeitdruck für das Einreichen der Gesuche besteht nicht. Die Gesuche können schon im Januar eingereicht werden. Nach einer Prüfung der Gesuche erfolgen die Bewilligungen ab dem 1. März 2010. Es ist geplant, dass der Bundesrat bis Anfang März die rechtlichen Grundlagen verabschiedet.

Gemeinschaftswerk von Kantonen und Bund
Hinter dem Gebäudeprogramm stehen sowohl die Kantone als auch der Bund. Entwickelt wurde es von den Kantonen, vertreten durch die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK), gemeinsam mit dem Bundesamt für Energie (BFE) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). Die Hauptverantwortung für eine erfolgreiche Realisierung des Programms liegt bei den Kantonen.

Quelle Bundesamt für Energie

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Asbest ist seit 1990 in der Schweiz verboten

18. Dezember 2009

Asbestfaser.jpg Wegen seiner Feuer- und Säurebeständigkeit galt Asbest in den 60er und 70er Jahren als Wunderfaser. Verwendung fand der weit verbreitete Stoff vor allem in der Bau- und in der Autoindustrie. Das Mineral wurde unter anderem zu Dachplatten, Fassadenverkleidungen, Bremsbelägen und Wasserrohren verarbeitet. Auch in älteren Haushaltsgeräten wie Elektrospeicheröfen, Toastern und Haartrocknern kann Asbest enthalten sein. Ende der 80er Jahre gerieten asbesthaltige Materialien wegen zahlreicher Todesfälle in Verruf.

Durch Bearbeitung und Zerstörung asbesthaltiger Produkte, aber auch durch klimatische Einflüsse, Alterung und Zerfall kann Asbeststaub in die Atemluft gelangen. Werden Asbestfasern eingeatmet, kann das zu einer chronischen Entzündung in der Lunge und zu Krebs führen. In der Theorie kann bereits eine einzige Faser ausreichen, um Krebs zu erzeugen. Das Risiko steigt, je länger und intensiver man den Fasern ausgesetzt ist. Wer mit Asbest in Kontakt kommt, hat nach rund zehn Jahren ein erhöhtes Risiko, an Asbestose zu erkranken. Eine geringe Menge eingeatmeter Fasern kann noch nach 30 Jahren Krebs auslösen.

Heute stellt Asbest vor allem ein Entsorgungsproblem dar. Da der Stoff fast universell eingesetzt wurde, wird es noch dauern, bis alle Gefahrenquellen beseitigt sind. Schon Anfang des 20. Jahrhunderts war bekannt, dass das Einatmen von Asbeststaub krank macht. In der Schweiz ist Asbest im Grundsatz seit 1990 verboten. Für bestimmte Anwendungen galt jedoch eine Übergangsfrist bis 1995.

Quelle www.diebaustellen.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Systemhaus: Die Bemusterung

17. Dezember 2009

Die Vorstellung, alle Details in einem Haus selbst bestimmen zu können – von den Sanitärgefässen bis zur Fassade – ist einerseits verlockend. Andererseits stösst man schnell an die eigenen Grenzen, wenn im Rahmen der Bemusterung die gesamte Aussen- und Innenausstattung sowie die Heizung und zusätzliche Haustechnik bestimmt werden sollen. Trotz der Fülle der Entscheidungen steht den Bauherrschaften nur eine begrenzte Zeit – meistens ein Tag – zur Verfügung, die sie im Bemusterungszentrum des Hausherstellers verbringen.
Wichtig ist in erster Linie, dass man den Überblick behält und sich auf das Wesentliche konzentriert. Welche Dinge die künftigen Hausbewohner als «wesentlich» einstufen, sollten unbedingt vor dem Termin definiert werden.

Grundsatzdiskussionen bereits zuhause klären

Ebenfalls zu empfehlen ist die Einigung in grundlegenden Stil-Fragen, also ob man beispielsweise eher modern oder rustikal wohnen möchte. Wer am Bemusterungstag noch Grundsatzdiskussionen führen muss, wird mit der ohnehin knapp bemessenen Zeit nicht auskommen. Es kann durchaus auch hilfreich sein, sich bereits im Vorfeld auf dem Markt umzuschauen, welche Produkte es gibt. Basis des Bemusterungsgesprächs ist die vom Hersteller angebotene Standardausstattung, die ohne Aufpreis zu haben ist. Meistens kann dabei bereits aus verschiedenen Produkten gewählt werden, so dass die persönlichen Wünsche nicht zwingend mit Mehrkosten verbunden sein müssen. Darüber hinaus besteht auch immer die Möglichkeit, das künftige Zuhause höherwertig auszustatten oder einzelne Leistungen aus dem Vertrag zu nehmen. Grundsätzlich gilt: Je mehr Entscheidungen Sie als Bauherrschaft bereits vorher gefällt haben, umso entspannter wird auch die Bemusterung ablaufen. Denn die Wahl der Ausstattung soll auch Spass machen.

Tipps für die Bemusterung
• Bereiten Sie sich gründlich vor. Einigen Sie sich mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin über grundsätzliche Wünsche und Bedürfnisse. So vermeiden Sie Diskussionen vor dem Verkäufer und gewinnen wertvolle Zeit.
• Notieren Sie Änderungswünsche und offene Fragen bereits im Vorfeld auf. Gehen Sie dabei die Bau- und Leistungsbeschreibung des Hauses Punkt für Punkt durch. Verlangen Sie dafür vom Hersteller die Werkpläne (im Massstab 1:50) sowie die Standard-Elektropläne für Ihr Objekt.
• Planen Sie technische Vorrichtungen, wie beispielsweise Solaranlage oder Markisen, bereits fix mit ein. Nachträgliche Änderungen kommen meist teurer – wenn man sie überhaupt noch irgendwann realisiert.
• Schenken Sie der Stromversorgung im künftigen Heim besondere Aufmerksamkeit. Ein virtueller Rundgang hilft bei der Planung von Steckdosen und Lichtschaltern – im Innen- wie im Aussenbereich.
• Planen Sie genügend Budgetreserven ein. Einerseits für die Baunebenkosten, andererseits für die Erfüllung von Zusatzwünschen.
• Selbst wenn Ihnen vom Hersteller nur ein bestimmtes Zeitfenster für die Bestimmung aller Details eingeräumt wird, müssen Sie nichts sofort entscheiden. Wenn Sie mehr Zeit brauchen, werden Sie diese auch erhalten. Es geht immerhin um Ihr künftiges Zuhause.
• Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie es nicht nochmals genau kontrolliert haben. Nehmen Sie das Bemusterungsprotokoll nach Hause, um es in aller Ruhe nochmals zu prüfen. Achten Sie besonders darauf, was im aufgeführten Preis enthalten ist – beispielsweise Aufpreise bei Materialien oder nicht eingerechneten Arbeitsstunden.

Quelle www.traumhaus.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Aktionsprogramm EnergieSchweiz soll bis 2020 weiterlaufen

16. Dezember 2009

Das Aktionsprogramm EnergieSchweiz soll bis Ende 2020 weiterlaufen. Der Bundesrat hat heute grünes Licht für die Vorbereitung der nächsten zehn Programmjahre gegeben. Das Programm für Energieeffizienz und erneuerbare Energien soll überarbeitet und stärker auf die aktuellen energie- und klimapolitischen Herausforderungen ausgerichtet werden. Es soll sich dabei auf die Schwerpunkte Information, Beratung, Sensibilisierung für Energiefragen sowie die Aus- und Weiterbildung konzentrieren. Zum bereits bestehenden umfangreichen Netzwerk sollen ausserdem auch neue Partnerschaften mit der Wirtschaft aufgebaut werden. Das überarbeitete Programm für die Jahre 2011 bis 2020 wird vom Bundesrat Mitte 2010 verabschiedet, so dass der Neustart von EnergieSchweiz im Januar 2011 erfolgen kann.

Die beiden Aktionsprogramme Energie2000 (1990-2000) und EnergieSchweiz (2001-2010) waren und sind vom Geist ihrer Zeit geprägt, der die Lösung der energie- und klimapolitischen Probleme fast ausschliesslich in freiwilligen Massnahmen sah. Die beiden Programme wurden deshalb zunächst auch kaum durch gesetzliche Vorschriften unterstützt. Dennoch erzielten sie beachtliche energetische Wirkungen, indem sie umfassende Netzwerke mit Partnern aus Wirtschaft, Gemeinwesen und Politik aufbauen und diese mit Vereinbarungen und Kooperationen einbinden konnten.

Heute, ein Jahr vor Ende des laufenden Programms EnergieSchweiz, stehen die Themen Energieversorgungssicherheit und Bekämpfung des Klimawandels zuoberst auf der politischen Agenda. In der Schweiz wurde deshalb in den letzten fünf Jahren eine Vielzahl neuer energie- und klimapolitischer Massnahmen beschlossen und auf gesetzlicher Basis verbindlich eingeführt. Dazu gehören beispielsweise die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien, strenge Verbrauchsvorschriften für Geräte und Lampen, der Gebäude-Energieausweis der Kantone oder das ab 2010 laufende Gebäudesanierungsprogramm, das aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen finanziert wird.
Weiterführung von EnergieSchweiz in der Anhörung mit grosser Mehrheit begrüsst

Welche Aufgaben EnergieSchweiz in diesem neuen Umfeld ab 2011 übernehmen soll, hat die Strategiegruppe des Programms im September 2009 im Konzept “EnergieSchweiz nach 2010″ festgelegt. Dieses Konzept war Kantonen, politischen Parteien, Wirtschaftsverbänden, Energie-, Umwelt- und Konsumentenorganisationen, den bisherigen Partnern von EnergieSchweiz sowie weiteren Interessierten Anfang 2009 zur Anhörung unterbreitet worden. In den rund 120 eingegangenen Stellungnahmen zeigte sich eine grosse Mehrheit von mehr als 90% überzeugt, dass EnergieSchweiz als zentrale Plattform zur Vernetzung, Koordination, Information und Motivation fortzuführen sei. Auch in Zukunft brauche es neben den gesetzlichen freiwillige Massnahmen. EnergieSchweiz mit seinem umfassenden Netzwerk sei Garant dafür, dass dieser bewährte Massnahmenmix durch den Einbezug von Kantonen, Gemeinden, Städten, der Wirtschaft und wichtiger Energie-, Umwelt- und Konsumentenorganisationen auch weiterhin erfolgreich sein wird.

Effizientere Organisation
Die Leitung von EnergieSchweiz soll weiterhin vom Bundesamt für Energie wahrgenommen werden, das dem Programm für den Neustart ab 2011 eine noch effizientere Organisationsstruktur mit klar definierten Aufgaben für alle Partner geben wird. Insbesondere soll der Fokus auf Information, Beratung und Sensibilisierung sowie auf die Aus- und Weiterbildung gelegt und neue Kooperationen mit der Energiewirtschaft, Wirtschaftsorganisationen, Branchendachverbänden, Immobilienverwaltungen oder auch mit einzelnen Unternehmen im Sinne von ,Public Private Partnerships” aufgebaut werden. Durch den vermehrten Einbezug der Partner bei der Finanzierung, kann das Gesamtbudget von EnergieSchweiz in der bisherigen Höhe von rund 40 Millionen Franken pro Jahr belassen werden.
Bundesrat setzt auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Der Bundesrat hat heute von den Ergebnissen der Anhörung und vom Konzept “EnergieSchweiz nach 2010″ Kenntnis genommen und grünes Licht für die Vorbereitungsarbeiten zur Weiterführung des Programms um zehn Jahre von 2011 bis Ende 2020 gegeben. Das Programm soll auch in Zukunft einen massgeblichen Beitrag zum Ausbau der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien leisten.

Das UVEK nimmt nun die Arbeiten zur Detailplanung des Nachfolgeprogramms auf. Dieses stützt sich auf das Konzept der Strategiegruppe und wird auf die aktuellen energiepolitischen Herausforderungen und Instrumente ausgerichtet. Der Bundesrat wird Mitte 2010 über das neue Detailprogramm entscheiden, so dass danach die Ausschreibungen für Projekte und Partnerschaften gestartet werden können. Der Neustart des Programms erfolgt im Januar 2011.

Quelle Bundesamt für Energie

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Baupleite mit Fertighäusern: Familien vor Ruin

15. Dezember 2009

Effiziente Bauweise, modernes Design, schlüsselfertige Übergabe: Das verspricht ein Bauunternehmer. Stattdessen stürzt er Familien ins Desaster. Das Geld ist weg, aber ihre Häuser sind eine Baustelle. «Kassensturz» deckt auf: Der Unternehmer hat auch andernorts Geld in den Sand gesetzt.

Das Traumhaus der Familie Petrelli hätte seit letztem August stehen sollen. Stattdessen steht die Familie aus Luzern heute vor dem Nichts. Ihr Bauland ist immer noch eine grüne Wiese. Adrian Petrelli fühlt sich betrogen: «Wir haben viel Geld bezahlt, insgesamt 120‘000 Franken. Und was haben wir davon? Nichts!» Das einzige was der Familie bleibt, ist viel Papier: Baupläne und die Korrespondenz mit der Firma WKP, einem Generalunternehmer und Verkäufer von Fertighäusern.

Handwerker nicht bezahlt

Ein paar Meter weiter steht das Haus der Familie Spörri – immerhin schon mit Aussenwänden. Doch beziehen können die Spörris ihr Haus noch lange nicht: Der Innenausbau kommt seit Monaten nicht voran – die Handwerker haben die Baustelle verlassen, weil WKP sie nicht mehr bezahlt habe. Obwohl er der Firma 75 Prozent der Verkaufssumme – insgesamt 320′000 Franken – überwiesen habe. Auch Stephan Spörry konnte letzten August nicht einziehen: «Es war ein totaler Albtraum», sagt er.

Gleich nebenan: Das Haus der Familie Hartmann. Der Innenausbau ist fast fertig. Mathias Hartmann muss aber selber Hand anlegen: Zusammen mit dem Vater verlegt er die letzten Böden – Arbeiten, die schon lange WKP hätte ausführen sollen. Matthias Hartmann hat letztes Jahr mit WKP einen Bauvertrag über 545′000 Franken abgeschlossen – für die schlüsselfertige Übergabe des Hauses. 500′000 Franken hat er schon überwiesen.

In Zahlungsschwierigkeiten

Im Internet preist sich WKP als europaweiten Fertighaus-Anbieter an. Zur Auswahl stehen verschiedene Haustypen: Vom kleinen Häuschen bis zur repräsentativen Villa ist alles zu haben. WKP gehört der Portalis Handels- und Beteiligungs AG und hatte bis vor kurzen ihren Sitz in Altendorf SZ. Die Firma scheint dort inzwischen aber ausgezogen zu sein.

Firmenchef Bodo Walther wollte sich vor der Kamera nicht äussern. Am Telefon gibt er aber offen zu, dass seine Firma derzeit mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen habe. Dies aufgrund der gesamtwirtschaftlich schwierigen Lage. Firmenchef Bodo Walther weist alle Vorwürfe von sich: Er sagt, seine Kunden seien Schuld. Se hätten Gelder zurückbehalten, was seine Firma jetzt in Schwierigkeiten bringe.

Gelder zweckentfremdet
Einer, der den WKP-Chef persönlich kennt, ist Alois Budemaier. Als selbständiger Unternehmer hat er für WKP ein Jahr lang im Kanton Wallis Häuser verkauft – auf Provisionsbasis. Nach einem Jahr allerdings hat er die Zusammenarbeit im Streit beendet. Die Häuser von WKP seien eigentlich gut, aber der Bauunternehmer komme seinen Verpflichtungen nicht nach. Alois Budemaier: «Er subventioniert mit dem Geld die nächste Baustelle.» Schliesslich seien die Kundenreklamationen zu gross gewesen. «Und wir musste die Übung mit der WKP abbrechen.»

Letzte Woche ist über die Portalis AG der Konkurs eröffnet worden. Ihr Chef hat vor kurzem eine neue Firma gegründet: Die Waltsar AG, spezialisiert auf Planung und Realisierung von Bauten aller Art, wie es im Handelsregister heisst. Das Nachsehen haben die Hausbesitzer im Kanton Luzern. Die Luzerner Familien sind nicht die einzigen, die mit WKP Probleme hatten. Einige Kunden wollen jetzt gerichtlich gegen die Firma vorgehen.

Link zum Fernsehbericht

Quelle www.sf.tv

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Geländer und Brüstungen – SIA-Norm 358

14. Dezember 2009

Die Schweizerische Metall-Union SMU hat ein Abmahnungsformular für Geländer und Brüstungen erstellt. Es stellt eine Antwort auf Mängel in der SIA-Norm 358 dar. Ziel dieses Formulars ist, dass die Auftraggeber normengerechte Geländer bestellen. Im anderen Fall soll es dazu dienen, die Haftung des Metallbauers in Schadenfällen auszuschliessen.

Metallbauer und Bauherren wollen schöne Geländer
Metallbauer wollen zusammen mit ihren Kunden qualitativ hochwertige, allen Ansprüchen genügende Geländer und Brüstungen erstellen. Ästhetische Ansprüche wie horizontale Stäbe oder luftige Konstruktionen mit Drahtseilen geben dem Gebäude den letzten optischen Schliff. Metallbauer wollen die Wünsche ihrer Kunden erfüllen, ohne den Aspekt der Sicherheit ausser Acht zu lassen. Mit konstruktiven Gesprächen zwischen Bauherr, Architekt und Unternehmer lassen sich die Wünsche der Kunden und die Anforderungen der entsprechenden Baunorm SIA 358 erfüllen. Neben dem neuen Abmahnungsformular der SMU sind hier die Unterlagen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zur Gestaltung von sicheren Geländern wertvolle Diskussionsgrundlagen.

Was steht in der SIA-Norm 358?
Die SIA-Norm 358, als Planungsnorm erlassen, definiert:
–     Gefahrenbilder und die entsprechenden Geländer
–     Den Einsatzbereich von Geländern
–     Geometrische Anforderungen an Geländer

3×1 für ein normengerechtes Geländer
Für die Planung von Geländern unter Berücksichtigung der SIA-Norm 358 gilt die «1» für die wichtigsten Aspekte der Norm:
–     Gefahrenbild Nr. 1 = Unbeaufsichtigte Kinder
–     Absturzhöhe 1 Meter = Es braucht ein Geländer
–     Normale Brüstungshöhe: 1 Meter bei Horizontalgeländern

Die SIA-Norm 358 ist, wie jede Norm, kein Gesetz. Sie erhält jedoch dann Gesetzescharakter, wenn sie in den Bauvorschriften der örtlichen Behörde erwähnt ist oder als anerkannte Regel der Baukunst im Prozessfall beigezogen wird. Architekten und Bauherren wurden aufgrund dieser Norm schon wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Keine Regel ohne Ausnahme
Leider definiert die SIA-Norm 358 auch Ausnahmen. Eine davon lautet: «Ausnahmen von den Bestimmungen der vorliegenden Norm sind in folgenden Fällen zulässig:
1.     Bei Wohnbauten, die der Eigentümer selbst nutzt
2.     Bei Veränderungen in bestehenden Bauten, in denen die vorhandenen Schutzelemente die Sicherheit gewährleisten und durch die Veränderungen keine neue Gefährdung entsteht
3.     Wo das Schutzziel nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird.»

Die Ausnahmen 2 und 3 stellen kein Problem dar. Anders sieht es bei Ausnahme 1 aus. Die Kommission, welche für die Erarbeitung der SIA-Norm zuständig war, ging fälschlicherweise davon aus, dass mit Einverständnis des Bauherren automatisch sämtliche Haftungsansprüche gemäss Artikel 58 OR an den Werkseigentümer (Bauherr) übergehen. Dem ist nicht so!

Artikel 58 OR:
Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den dieser infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursacht. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

Haftung haftet – an allen Beteiligten
Angenommenes Beispiel: Beat Breu, der Ostschweizer Velo-Bergfloh, bestellt ein Geländer. Da er selber baut, wünscht er eine seiner Körpergrösse entsprechende Geländerhöhe: Handlauf auf 60 cm. Dabei beruft er sich auf obigen Ausnahmeartikel. Dank seinen guten Beziehungen zur örtlichen Behörde wird das Geländer bewilligt. Beat Breu ist prominent, er hat berühmte Bekannte, die er oft und gerne einlädt. So beispielsweise Arnold Schwarzenegger, welcher bekanntlich über andere Körpermasse als Beat Breu verfügt. Nach einem langen, gemütlichen Abend will Arnold Schwarzenegger sich müde am Geländer halten, greift ins Leere und stürzt vom Obergeschoss ins Erdgeschoss.
Trotz Bewilligung der Behörde, trotz Ausnahmeartikel der SIA 358, trotz unterzeichnetem Abmahnungsformular der SMU – der Staranwalt von Arnold Schwarzenegger kann jeden im Geländerbau Beteiligten erfolgreich verklagen. Denn es besteht nur ein Haftungsausschluss zwischen Beat Breu und dem Metallbauer, nicht aber zwischen dem Metallbauer und allen Bekannten und Verwandten von Beat Breu.

Auch mit der Norm lassen sich schöne Geländer gestalten
Horizontalgeländer sind sowohl bei Architekten als auch bei Bauherren sehr beliebt. Sie liegen im Trend. Die Norm 358 hält aber klar fest:
Das Beklettern der Schutzelemente ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern bzw. zu erschweren.
Damit ist der so genannte Leitereffekt angesprochen. Bei Vertikaltraversen, welche nicht zwingend als hässlich betrachtet werden müssen, ist dieses Problem nicht vorhanden. Es gibt jedoch kein Verbot von Horziontaltraversen oder Drahtseilen. Es ist jedoch zu empfehlen, bei diesen Geländern den Handlauf um 15 cm nach innen zu versetzen.

Die Missachtung von SIA 358 kann schwerwiegende Folgen haben – zwei Beispiele
Fall 1:
Vor einigen Jahren verunfallte ein Korporal der Schweizer Armee tödlich, als er sich aus einem Fenster der Kaserne Thun beugte und mehr als 11 Meter in die Tiefe stürzte. Das Gericht verurteilte den Architekten und den Bauprojektleiter. Ihnen wurde fahrlässige Tötung und Gefährdung durch Nichtbeachten der Regeln der Baukunde zur Last gelegt. Das Gericht berief sich dabei ausdrücklich auf die SIA-Norm 358, deren Vorschriften nicht eingehalten worden waren.

Fall 2:
Ein knapp zweijähriges Kind stürzte vom Balkon der im dritten Stock gelegenen Wohnung und wurde dabei getötet. Es war durch die Öffnung zwischen der Balkonmauer und der darüberliegenden Eisenstange geschlüpft. Obwohl die örtlichen Bauorgane den Bau genehmigt hatten – sie änderten nach der Urteilssprechung ihre Praxis – wurde der beklagte Architekt vom Bundesgericht verurteilt. Begründung: Nichteinhaltung der SIA-Norm 358.

Quelle www.hev-zuerich.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Stöckelschuhe und Stühlerücken: Was hilft gegen Trittschall?

11. Dezember 2009

«Klack-klack, klack-klack…»: Wenn die Trittschallisolation in einem bestehenden Haus zum nervenden Thema wird, ist es oftmals bereits zu spät: Die fachgerechte Isolierung gegen Schall gehört daher ebenso in die Grundkonzeption eines Gebäudes wie jene gegen Kälte.

Trittgeräusche können einem buchstäblich die Wände hochgehen lassen.
Jeder, der eine bewohnte Wohnung über der seinen hat, kann davon betroffen werden. Daher dürften sich Mieter oder Stockwerkeigentümer, welche die Wohnung unter dem Dach belegen, in Sachen unerwünschte Trittgeräusche zu den Glücklicheren zählen.
In der Regel kann jedoch gegen Trittschall mit einigen grundlegenden Massnahmen effizient vorgegangen werden. Der finanzielle und arbeitsmässige Mehraufwand einer Trittschallisolation sollte daher nicht gescheut werden. Denn im Unterlassungsfall können einem Trittgeräusche buchstäblich die Wände hochgehen lassen.

Die perfekte Lösung: Trittschallisolation im Unterlagsboden
In Neubauten wird Trittschallgeräuschen in der Regel bereits im Unterlagsboden oder in einer anderweitigen Bodenkonstruktion entgegengetreten. Diese Massnahme erfolgt durch das Einbringen einer Schicht mineralischer Fasern oder Schaumkunststoffe (z.B. Polyurethan-Hartschaum oder Polystyrol). Die Schallschutzschicht wird mit einem «schwimmenden» Unterlagsboden überzogen, der keine harte Verbindung mit angrenzenden Bauteilen aufweisen darf, daher der Ausdruck «schwimmend». Je nach Qualität der gewählten Isolation dämmt diese Konstruktionsweise Schallgeräusche ein oder bringt sie praktisch gänzlich zum Verschwinden.

Vom «Klack-klack» zum «Tock-tock» reicht nicht
Schwieriger ist die Ausgangslage bei Trittschallgeräuschen in bestehenden Bauten, insbesondere wenn in einem Raum kein Unterlagsboden eingebracht werden kann. Wird beispielsweise der bestehende Teppichboden einfach in «Trittschallisolation» umbenannt und darüber Laminat oder Parkett verlegt, so darf man in der darunterliegenden Wohnung froh sein, wenn aus dem hohlen «Klack-klack» lediglich ein mattes «Tock-tock» wird. Befriedigend ist diese Lösung in den wenigsten Fällen. Daher empfiehlt sich auch in Altbauten das vorgängige Einbringen einer schallisolierenden Schicht, welche aus denselben Materialien wie in einem Unterlagsboden, allenfalls aber auch aus Granulaten (z.B. Kautschuk) bestehen kann. Auch beim Trittschallschutz ohne schwimmenden Unterlagsboden darf der darüber liegende Laminat- oder Parkettboden die Wände nicht unmittelbar berühren, ansonsten werden Schritte mit Stöckelschuhen oder bereits das Rücken von Stühlen nicht weniger hörbar, sondern womöglich noch verstärkt. Beabsichtigt man, einen Raum ohne Unterlagsboden mit einem Teppich zu belegen, können befriedigende Resultate ausschliesslich durch das Einbringen einer mehrschichtigen Unterbodenkonstruktion mit Isolation und Bodenaufbau erreicht werden.

Schallbrücken vorbeugen
Mit dem Tritt- und anderem Schall verhält es sich gleich wie mit der Wärme: Gibt es in der Isolation eine Kälte- oder eben eine Schall-Brücke, kann dies die Gesamtwirkung einschneidend vermindern. Aber nicht nur Böden pflegen Tritt- und andere Geräusche weiterzuleiten, sondern auch Wände und Decken. Insbesondere in Häusern mit einer Holzkonstruktion werden die Bewohner von untenliegenden Geschossen nicht nur durch Trittschall, sondern auch durch anderweitige Raumgeräusche belästigt. Dabei sind die «Übeltäter» nicht nur Wände und Böden, vielmehr neigen auch Schächte und Rohre dazu, unerwünschten Schall weiterzuleiten. Je nach Lärmemmissionen kann der Schallschutz zu einer kostspieligen Herausforderung werden.

Abgehängte Decke als unterstützende Massnahme
Ist der über einem wohnende Stockwerkeigentümer nicht bereit, die gewünschten Trittschallschutzvorkehrungen vorzunehmen, bleibt oftmals nur noch das Eindämmen solcher Geräusche durch eine abgehängte Decke in Form von Gips-Platten, welche eventuell noch mit einer schallisolierenden Schicht belegt werden können. Allerdings verschafft diese Massnahme im besten Fall Linderung und kaum gänzlich Abhilfe. Ebenso gelangen angehängte Holzkonstruktionen zur Anwendung; diese schützen aber wiederum eher gegen Raum- als gegen Trittschall.

Quelle www.hausinfo.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Turnhallen-Einsturz – Stahlträger waren zu schwach

10. Dezember 2009

Haarscharf an der Katastrophe vorbei: Als vergangenen Februar die Turnhalle der Gewerblichen Berufsschule in St. Gallen einstürzte, war noch niemand in der Halle. Nun wurde die Ursache des Einsturzes geklärt.

SCHWEIZ EINSTURZ TURNHALLE ST. GALLEN

Die St. Galler Staatsanwaltschaft informierte am Donnerstag über den 200-seitigen EMPA-Untersuchungsbericht. Danach entsprach die Tragfähigkeit der Hauptträger des Daches nicht der SIA-Norm 263 (Schweizer Norm für die Projektierung von Tragwerken aus Stahl).

Weshalb beim Bau der Halle im Jahr 2006 zu schwache Träger verwendet wurden, wird laut Staatsanwaltschaft weiter untersucht. Bei der Planung der Dreifachturnhalle waren anfänglich Dachträger mit verstärkenden Rippen vorgesehen, wie es heisst. Mit solchen Trägern wäre die Halle laut EMPA nicht eingestürzt.

Pläne wurden geändert
Die Dachkonstruktion wurde aber im Verlauf der Planung geändert. Bei der Ausführung wurden die Verstärkungen weggelassen. Dies führte dazu, dass Schneelast die Hauptträger zusammendrückte, wonach in einer Kettenreaktion das ganze Stahldach einstürzte.
Andere Ursachen für den Hallen-Einsturz schloss die EMPA in ihrem Gutachten aus. Alle Baustoffe (Beton, Mörtel, Stahl, Schrauben) hätten den Qualitätsstandards entsprochen. Die Schneelast habe deutlich unter der Höchstlast gelegen, der das Dach hätte standhalten müssen.

Knapp an Katastrophe vorbei

Das Dach der im Jahr 2006 erbauten Dreifachturnhalle war am vergangenen 24. Februar komplett eingestürzt. Die Berufsschule blieb nur mit Glück von einer Katastrophe verschont. Da sich der Einsturz am frühen Morgen ereignete, befand sich noch niemand in der Halle.
Beim Einsturz entstand ein Millionenschaden. Zum Zeitpunkt des Einsturzes lagen 40 Zentimeter Nassschnee auf dem Hallendach. Zur Klärung der Ursache gab das Untersuchungsamt St. Gallen bei der Eidgenössischen Materialprüfungs-Anstalt EMPA ein Gutachten in Auftrag.
Die EMPA-Spezialisten untersuchten die Unfallstelle, stellten Laborversuche und umfassende Berechnungen an. Auch mögliche Witterungs- und Umwelteinflüsse wurden abgeklärt. Die EMPA prüfte verschiedene Hypothesen und Spekulationen, die nach Unfall geäussert worden waren.

Quelle www.20min.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Architektenvertrag: Schon im Vornherein klüger sein

10. Dezember 2009

In guten Zeiten die Zusammenarbeit mit dem Architekten vertraglich regeln, damit man als Bauherr für schlechte Zeiten gerüstet ist: Am einfachsten geht’s mit dem Mustervertrag des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
Der Architektenvertrag regelt die Punkte, die zwischen Bauherren und Architekten zu Streitigkeiten führen können.(mei) Ob Projektumfang, Bauleitung oder Termine, ob Honorarabrechnungen, Teuerungsanpassung oder Versicherungen: Der Architektenvertrag regelt die Punkte, die zwischen Bauherren und Architekten zu Streitigkeiten führen können. Weil der Inhalt eines Architektenvertrags nicht durch das Gesetz vorgegeben wird, hat der SIA einen Mustervertrag herausgegeben. Er nennt sich «Vertrag für Architekturleistungen Nr. 1002» und basiert auf der SIA-Norm 102, der «Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten». Der Mustervertrag dient den Parteien als Orientierung, und führt auf 15 Seiten auf, wie die Leistung des Architekten im Detail aussieht. «Der Mustervertrag regelt die Zusammenarbeit auf eine Weise, die sich für viele Situationen eignet. Der Vertrag sollte aber im Einzelfall stets von einem Baujuristen auf das jeweilige Bauprojekt angepasst werden», sagt Walter Maffioletti, juristischer Berater des SIA.

Die Kosten im Griff haben
Maffioletti rät allen Bauherren zum Abschluss eines Architektenvertrags. «Der Aufwand für die Vertragsprüfung ist im Vergleich zu den Kosten, die aufgrund eines mangelhaften Vertrags anfallen, gering», meint der Rechtsanwalt. Der Vertrag kann zwar nicht jedes Detail regeln, leiste aber gute Dienste, was gerade auch bei den Kostenprognosen vorteilhaft sei. Kostenüberschreitungen führen am häufigsten zu Auseinandersetzungen zwischen Bauherr und Architekt, sagt Lukas Manuel Herren, Sekretär des Hauseigentümerverbands Bern und Umgebung: «Ein Bau erfordert seitens der Bauherren eine grosse Vorstellungskraft, damit sie die Wirkung von grossflächigen Farben und Materialien visualisieren können. Zudem ist eine sorgfältige Betreuung durch den Architekten notwendig, damit den Bauherren die Konsequenzen ihrer Entscheide bewusst sind.» Ist dies nicht gegeben, kommt es zu Planänderungen, was bei einem laufenden Projekt mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Wahl des Architekten wichtig
Herren empfiehlt nebst dem Abschluss eines Architektenvertrags, der insbesondere bei komplexen Bauvorhaben Sinn mache, bereits bei der Wahl des Architekten grosse Sorgfalt walten zu lassen. So solle man nicht einfach einen Architekten aus dem Telefonbuch wählen, sondern Referenzen einholen, damit es gar nicht erst zu unliebsamen Überraschungen kommt. «Manche Architekten erstellen grossartige Konzepte, eignen sich jedoch nicht für die Bauleitung. Bei den Referenzen scheidet sich schnell die Spreu vom Weizen», weiss Herren. Zu Vorsicht mahnt er hingegen bei vorgängigen Freundschaften zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, da man hier oft befangen sei und deshalb nicht entschieden genug auftreten könne. Weil der Architektentitel in der Schweiz nicht geschützt ist, empfiehlt Maffioletti zudem, vor einem Vertragsabschluss die Qualifikationen des Architekten zu prüfen oder einen Architekten zu beauftragen, der Mitglied beim SIA ist.

Quelle www.hausinfo.ch

Publiziert von: Othmar Helbling