Archiv für Juli, 2010

Mit SIA 118 auf Nummer sicher

31. Juli 2010

In vielen Werkverträgen taucht etwa die Formulierung auf, es gelte SIA 118. Was heisst das?

Ein Bauherr, der Arbeiten an Handwerker vergibt, schliesst mit seinen Vertragspartnern einen Werkvertrag ab. An sich ist der Werkvertrag im Obligationenrecht (OR) geregelt. Gemäss OR («Werkvertrag») gilt für ein unbewegliches Bauwerk – also zum Beispiel ein Haus – eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Für Haushaltsapparate beträgt die Frist normalerweise ein Jahr. Während dieser Zeitspanne ist der Verkäufer oder Ersteller verpflichtet, Mängel zu beheben, sofern diese sofort angezeigt werden. Auch für den Anstrich der Fenster oder Innenräume gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

In der Bau- und Planungsbranche haben zudem die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) grosse Bedeutung. In vielen Werkverträgen taucht etwa die Formulierung auf, es gelte SIA 118. Was heisst das? Dabei handelt es sich gewissermassen um «allgemeine Vertragsbedingungen», die einige wichtige Präzisierungen zum Gesetz bieten. Vor allem bezüglich Gewährleistung (Garantie) und Verjährungsfristen für Mängel bietet die SIA-Norm 118 eine deutliche Besserstellung des Bauherrn:

Gemäss diesen Regeln gilt grundsätzlich eine Garantiefrist (Rügefrist) von zwei Jahren, die vom Tag der Abnahme des Bauwerks an zu laufen beginnt. «Während der Garantiefrist (Rügefrist) kann der Bauherr in Abweichung vom Gesetz Mängel aller Art jederzeit rügen», heisst es wörtlich in der SIA-Norm 118 (Artikel 173). Diese Regelung kommt den Interessen des Bauherrn sehr entgegen. Nach Ablauf der Garantiefrist gilt gemäss SIA 118 eine weitere Frist von noch einmal drei Jahren, während der verdeckte Mängel gerügt werden können, sofern diese unverzüglich angezeigt werden.

Laut SIA 118 gilt zudem eine zehnjährige Verjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel. Diese Bestimmung kommt zum Beispiel dann zur Anwendung, wenn es bereits in der Ausführung zu Fehlern kam oder das Bauwerk von Anfang an mit Mängeln behaftet war und der Unternehmer dies absichtlich verschwiegen hat. In der Praxis ist es indes nicht so einfach, einen solchen Nachweis zu führen.

Von Vorteil für den Bauherrn ist die SIA-Norm 118 auch deshalb, weil sie die Beweislast während der zweijährigen Verjährungsfrist umkehrt: Nicht der Bauherr muss den Nachweis erbringen, dass ein Mangel vorliegt, sondern der Unternehmer hat zu zeigen, dass alles in Ordnung ist.

Quelle: www.beobachter.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Zahlungsfristen beim Bauen

30. Juli 2010

Für Bauten des Bundes gelten seit dem 1. Januar 2010 neu Zahlungsfristen von 30 Tagen. Das ist eine markante Verbesserung für die beteiligten Handwerker, Unternehmer, Architekten und Ingenieure. Bisher galt in den Verträgen des Bundes eine Zahlungsfrist von in der Regel 60 Tagen, in Ausnahmefällen sogar länger. Die neue Weisung gilt aber nur für den soge-nannten Baubereich des Bundes, nicht für andere öffentliche Bauherren wie SBB, Kantone und Gemeinden. Bei privaten Bauten ist in der Regel die Norm SIA 118 als Vertragsbedingung vereinbart, die ebenfalls eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht. Allerdings ist nicht nur die Zahlungsfrist das Entscheidende für die Frage, wann der Bauherr zu bezahlen hat bezie-hungsweise die Unternehmer und Planer ihr Geld erhalten.

Da ist zuerst einmal die Frage, wann eine Rechnung gestellt werden kann und sie fällig wird. SIA 118 sieht bei Einheitspreisverträgen monatliche Abschlagszahlungen (Akontozahlungen) vor. Das Zahlungsbegehren des Unternehmers für Abschlagszahlungen muss eine überprüf-bare Aufstellung aller Leistungen des Unternehmers bis zum Ende des Rechnungsmonats enthalten und darf 90 Prozent des Leistungswerts erfassen, wenn ein monatliches Ausmass aufgenommen wird, 80 Prozent, wenn die Leistung nur grob abgeschätzt wird.

Der Rückbehalt dient dem Bauherrn als Sicherheit für die Vertragserfüllung des Unternehmers bis zur Abnahme des Werks. Bei Pauschal- oder Globalpreisverträgen sind die Abschlags-zahlungen durch einen Teilzahlungsplan besonders zu regeln. Monatlich und ohne Rückbehalt kann der Unternehmer Regiearbeiten und die Teuerung in Rechnung stellen. Mit der Schluss-abrechnung stellt er dann auch den Rückbehalt in Rechnung.

Zu beachten ist, dass für die Fälligkeit der Schlussabrechnung nach der Norm SIA 118 drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: erstens die Abnahme des Werks, zweitens die Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bauleitung sowie drittens die Leistung der Sicherheit für die Mängelhaftung (Garantieschein) durch den Unternehmer. Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Schlussabrechnung zur Zahlung fällig und gilt die Zahlungsfrist von 30 Ta-gen. Die Bauleitung hat die Schlussabrechnung innert eines Monats zu prüfen. Bei umfangrei-chen oder besonderen Arbeiten kann im Werkvertrag eine verlängerte Prüfungsfrist bis zu drei Monaten festgesetzt werden. Umstrittene Forderungen werden mit Ablauf der Prüfungsfrist ebenfalls zur Zahlung fällig, wenn sie sich nachträglich als geschuldet erweisen sollten.

Der Bund sieht neu nicht nur eine kürzere Zahlungsfrist von 30 Tagen vor, sondern auch eine sehr kurze Frist für die Prüfung der Schlussabrechnung von nur 10 Tagen nach ordnungsge-mässer Einreichung. In der Frage, ob eine Schlussabrechnung ordnungsgemäss eingereicht sei, streiten sich Bauleitung und Unternehmer oft. Der Werkvertrag des Bundes bestimmt, dass Rechnungen, die den Anforderungen nicht genügen, zur Korrektur und Ergänzung zu-rückgewiesen werden können und die beanstandeten Teile der Rechnung bis zur Nachrei-chung eines ordnungsgemässen Zahlungsbegehrens nicht fällig sind. Für die Frage, wann eine Rechnung bezahlt werden muss, sind also die Prüfungs- und Zahlungsfrist zusammen zu beachten.

Leistet der Bauherr die fällige Zahlung nicht innert der vereinbarten Frist, verliert er einen allfällig vereinbarten Anspruch auf Skontoabzug. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Unternehmer den Bauherrn durch Mahnung in Verzug setzen. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Bauherr Verzugszins.

Quelle: www.baurecht.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Bauverträge: Bauen Sie nicht auf Versprechungen

23. Juli 2010

Mit Papierkram schlägt sich kein Bauherr gern herum. Dennoch tut er gut daran, auch das Kleingedruckte von Werkverträgen genau zu studieren. Nur so gibts keine bösen Überraschungen, wenn später Mängel auftreten.
Nebenartikel

Bauverträge: Mit SIA 118 auf Nummer sicher

Die erste Freude nach dem Umbau weicht bald einmal dem Ärger: Bei den frisch gestrichenen Holzfenstern blättert aussen der Anstrich nach einem halben Jahr wieder ab – sehr zum Leidwesen des betroffenen Hausbesitzers: «Ich habe geglaubt, dass die Arbeit professionell ausgeführt wurde. Stattdessen sind jetzt teure Reparaturen fällig.»

Zufrieden mit der ausgeführten Arbeit ist zwar Familie A., die ihre Vierzimmerwohnung neu streichen liess. Zu einer unangenehmen Überraschung kommt es dann aber, als die Rechnung ins Haus flattert: Der neue Anstrich kostet zuzüglich Material, Abdecken, Fahrspesen und Zwischenverpflegung doppelt so viel, wie mündlich vereinbart worden ist.

In einem weiteren Fall dringt bei einem Anbau Wasser ein, weil anscheinend für eine Fuge ein falsches Material verwendet worden ist. Der Generalunternehmer sagt, der Handwerker sei schuld. Dieser wiederum betont, er habe keine klaren Anweisungen vom Bauführer bekommen.

Das sind drei typische Beispiele, bei denen eine gütliche Einigung häufig schwierig ist. Die anziehende Baukonjunktur – vielerorts muss man inzwischen ja froh sein, wenn man überhaupt einen Handwerker findet – trägt wohl noch das ihrige dazu bei, dass Bauunternehmer und Handwerker heute weniger kulant sind als während der Wirtschaftskrise. Anstatt im Nachhinein über Preis, Leistung und Haftung zu streiten, halten Auftraggeber und Auftragnehmer besser von Anfang an klare Spielregeln ein: Preis, Leistung, Termin und Haftung sind unmissverständlich festzulegen, und zwar am besten schriftlich.

Gleiche Haftung wie bei Neubau
Eine gewisse Sicherheit verleiht Bauherren die Tatsache, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Haftung für Neu- und Umbauten grundsätzlich keinen Unterschied macht. «Bei Umbauten gilt die gleiche Haftung, und es gelten die gleichen Verjährungsfristen wie bei Neubauten», betont Jürg Gasche, Leiter des Rechtsdienstes des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Da gerade Umbauten oft mit Überraschungen verbunden sind, ist dem Kleingedruckten in Verträgen besondere Aufmerksamkeit zu schenken: Was geschieht, wenn unvorhergesehene Probleme auftauchen, die Zeit kosten und Mehrausgaben verursachen? Ist die Haftung geregelt, sofern eine Fehlbeurteilung oder unsachgemässe Ausführungen zu Bauschäden führen?
In der Regel ist es empfehlenswert, in den Verträgen mit Handwerkern und Bauunternehmern festzuhalten, dass die SIA-Norm 118 gilt. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, die ein Umbau für den Bauherrn haben kann, ist es also nur recht und billig, seine Baupartner und das Vertragswerk unter die Lupe zu nehmen.

Abgesehen von Verträgen, ist besonders die Wahl der richtigen Unternehmer entscheidend. «Der beste Vertrag nützt nichts, wenn der Partner nicht willens oder nicht in der Lage ist, eine gute Leistung zu erbringen. Mit Rechtsstreitigkeiten wurde noch kein Haus gebaut oder umgebaut, aber schon viel Geld, Zeit und Nerven verbraucht», sagt Jürg Gasche. Anders als zum Beispiel beim Mietrecht oder beim Arbeitsrecht, das zahlreiche Bestimmungen zum Schutz der schwächeren Partei enthält, ist das Werkvertragsrecht relativ «neutral» ausgestaltet.

«Wer sich nicht zu helfen weiss beziehungsweise wer nicht einen guten Anwalt zu Rate zieht, gerät bald einmal ins Hintertreffen», weiss Gasche. Nach seiner Auffassung lohnt es sich, das Vertragswerk für einen Umbau vor der Unterzeichnung einem erfahrenen Bauanwalt zur Prüfung vorzulegen. «Das kommt bedeutend billiger als der Beizug eines Anwalts im Nachhinein.»

Genaue Definition der Leistungen

Schwieriger wirds, wenn der bei akuten Problemen beigezogene Anwalt feststellen muss, dass der Bauherr gemäss Vertrag eine schwache Rechtsstellung innehat. Dann kann oft nur noch mit sehr hohem Aufwand etwas erreicht werden.

Wer einen Unternehmer mit der Leistung von Bauarbeiten beziehungsweise mit der «Herstellung eines Werks» beauftragt, schliesst mit ihm einen Werkvertrag ab. Dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Um Unklarheiten und Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Vertrag jedoch schriftlich fixiert und möglichst präzis abgefasst werden. Fällt die Vereinbarung allzu knapp und allgemein aus, dürfte es schwierig sein, Garantieansprüche geltend zu machen. Weitere zentrale Punkte sind:

* Welche Leistungen der Werkpreis einschliesst, muss klar definiert sein. Da bei Umbauten oft mit Überraschungen zu rechnen ist, werden teilweise Umbauzuschläge verlangt. Dies sollte allerdings im Vertrag klar geregelt sein.

* Vor allem wenn eine Wohnung während des Umbaus bewohnt bleibt, ist die Umbauzeit von grosser Bedeutung. Achten Sie darauf, dass keine Formulierungen enthalten sind, die die effektive Bauzeit verlängern könnten. Wenn ein Handwerker nicht rechtzeitig auf der Baustelle erscheint, kann dies das ganze Umbauprojekt blockieren, weil dann auch Anschlussarbeiten liegen bleiben.

* Durch verklausulierte Wendungen wird manchmal versucht, Mängelrügen auszuschliessen, Garantien auf ein Minimum zu reduzieren oder gänzlich wegzubedingen. Gegenüber Unternehmern, die für eine Renovation keine Garantien abgeben wollen, ist jedoch grosse Vorsicht am Platz.

Bauwerk sofort auf Mängel prüfen
Was das Obligationenrecht bezüglich Werkmängeln vorsieht, ist dispositiver Natur. Das heisst: Wenn mit einem Vertrag Haftung und Garantien wegbedungen werden, so haben diese Regelungen Vorrang vor dem Gesetz. Heisst es zum Beispiel, mit dem Wiedereinzug in die renovierte Wohnung gelte «die Arbeit als rügelos abgenommen», werden nachträgliche Mängelrügen praktisch verunmöglicht.

Wenn Mängel bei der Bauabnahme nicht angezeigt werden, die offensichtlicher Natur sind oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden können – so genannte Sichtmängel –, gilt das Bauwerk als genehmigt, und Sie als Bauherr verwirken Ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer. Treten zu einem späteren Zeitpunkt Mängel zutage, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren – man spricht dann von verdeckten Mängeln –, müssen auch diese sofort angezeigt werden.

Das fertige Bauwerk auf Mängel zu prüfen ist indes kein leichtes Unterfangen. Wer nicht über das nötige Know-how verfügt, sollte einen Bausachverständigen beiziehen. «Nur ein Fachmann kann aufgrund seiner Erfahrung beurteilen, ob ein Mangel schwerwiegende Folgen haben könnte oder nicht», sagt Bernhard Lauper, Bau- und Immobilienfachmann der Immopro Burckhardt AG in Zürich. Sind tatsächlich Mängel zu beanstanden, können Sie dies telefonisch oder schriftlich tun. In gravierenden Fällen ist ein eingeschriebener Brief – mit Angabe einer angemessenen Frist zur Behebung – angezeigt.

Die einfachste Lösung ist meist die kostenlose Nachbesserung durch den Unternehmer. Als zweite Möglichkeit kann man übereinkommen, dass der Unternehmer für den durch den Mangel verursachten Minderwert geradesteht. Als dritte Variante bietet sich die Wandlung des Vertrags an. Das heisst: Geld zurück – Material zurück.

Vorsorgliche Beweisaufnahme
Sofern sich Unternehmer und Besteller nicht einig sind, ob nun wirklich ein Mangel vorliegt oder nicht, muss letztlich ein Richter diese Frage entscheiden. Solche Gerichtsverfahren sind jedoch aufwändig und zeitraubend, da auch der Richter vielfach auf Gutachten und auf das Urteil von Fachleuten abstellen muss, um zu klären, ob nun wirklich gepfuscht wurde oder ob eine Arbeit doch den Regeln der Baukunst entspricht. Wohl kann im Einzelfall eine Beratung durch einen versierten Bauanwalt weiterhelfen; anderseits gilt auch die einfache Faustregel, dass sich Baurechtsstreitigkeiten unter einem Streitwert von einer halben Million Franken nicht lohnen. Das heisst, in diesen Fällen sollte wenn möglich eine gütliche Einigung gesucht werden. Hinzu kommt, dass die an sich fertig gebauten Wohnräume oder die umgebaute Küche natürlich so schnell wie möglich instand gestellt werden sollten.

Ein Aufschub zur Beweisaufnahme ist meist alles andere als erwünscht. In diesem Fall empfiehlt es sich, beim zuständigen Gericht – das ist bei Wohnliegenschaften meist das Gericht am Standort der Liegenschaft – eine vorsorgliche Beweisaufnahme zu veranlassen. In einem solchen beschleunigten Verfahren wird noch kein Entscheid darüber gefällt, wer nun Recht hat und wer nicht – es geht lediglich darum, die Beweise für ein späteres Gerichtsverfahren zu sichern. Der zuständige Richter wird dann erst in einem ordentlichen Verfahren und aufgrund der vorsorglichen Beweisaufnahme Recht sprechen.

Nicht selten bringt die blosse Beweisaufnahme aber beide Parteien zur Vernunft und ermöglicht eine gütliche Einigung. Das erfordert von beiden Seiten einige Flexibilität, bringt aber meist mehr, als wenn sie stur auf ihrem Standpunkt beharren.

Nicht zu unterschätzen ist auch die finanzielle Abwicklung. Angesichts der unsicheren Entwicklung in der Baubranche sollte man die Bonität seiner Baupartner prüfen. Wenn der Generalunternehmer Konkurs geht und Sie als Grundeigentümer eingetragen sind, werden Subunternehmer und Handwerker offene Rechnungen via Bauhandwerkerpfandrecht direkt bei Ihnen einfordern. Im schlimmsten Fall müssen Sie Handwerkerrechnungen zweimal bezahlen. Die an einem Projekt beteiligten Handwerker sind befugt, sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen Handwerkerpfandrechte anzumelden.

Vorsicht ist auch bei Vorauszahlungen geboten. Diese sollten Sie nur tätigen, wenn ein entsprechender Gegenwert, etwa in Form von Vorarbeiten, vorliegt.

Quelle: www.beobachter.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Haustürschlösser – vom Bartschlüssel zum Fingerprint

21. Juli 2010

Vorbei sind die Zeiten, in denen Bauherren bei der Haustüre sich nur Gedanken zur Gestaltung machen mussten. Eine Vielzahl unterschiedlicher Schliesssysteme und Sicherheitsstufen stehen auf dem Markt zur Auswahl, mit denen sich ein Bauherr befassen muss.

Auch für die Haustüren von Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern schreitet die Entwicklung von si-cherheitstechnischen Ausführungen stetig voran. Sie decken die gestiegenen Anforderungen der Hausbesitzer an einen erhöhten Schutz der Gebäude gegen Einbrecher sowie an den technischen Fortschritt bis zur biometrischen Erkennung des Fingerabdruckes ab.

Die Kriminalstatistiken der Polizei bestätigen dabei das Empfinden der Hausbesitzer. Die Anzahl der Einbrüche ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Ungefähr 40% der Einbrüche erfolgen da-bei über schlecht gesicherte Haustüren.

Was aber kann der einzelne Hauseigentümer vorkehren, um seine Haustüre möglichst optimal gegen unerwünschten Besuch zu sichern, und was gilt es zu beachten?

Sicherheitstechnische Mindestanforderungen
Die Haustüre soll mit einem möglichst weitwinkligen Türspion ausgestattet werden, um Besucher ein-deutig erkennen zu können. Zylinderschlösser sollen gegenüber dem Türblatt nicht vorstehen und so keine Angriffsfläche bieten für das Herausbrechen des Zylinders mit einem Werkzeug von aussen. Der Einbau eines Mehrpunkt-Verriegelungssystems verhindert ein Aushebeln oder Aufdrücken der Türe mit einem Stemmeisen.

Was versteht man unter Widerstandsklassen
Die Türindustrie fabriziert ihre Produkte zumeist gemäss den heute vereinheitlichten und europäisch genormten Widerstandsklassen (WK 1, WK 2 usw.). Nicht alle Anbieter haben aber ihre Produkte bei speziellen Instituten einer Prüfung unterziehen lassen, welche die Widerstandsklassen bestätigt. Der Verband Schweizerische Türbranche unterscheidet 6 Widerstandsklassen, die bei der Türe ohne spe-zielle Anforderungen beginnen und bis zu Anforderungen an die Ausführungen von Post- und Bank-gebäuden reichen.

Mechanische Schliesssysteme
Mechanische Schliesssyteme sind die am meisten verwendeten Anlagen. Geht ein Schlüssel verloren bleibt aber nur der Ersatz eines oder mehrerer Zylinder, damit kein unbefugter Zutritt ins Gebäude möglich wird. Mechatronische Anlagen sind die Ergänzung von mechanischen Zylindern mit einem elektronischen Berechtigungsmodul. Bei Schlüsselverlust müssen die Zylinder nicht ersetzt werden, der verlorene Schlüssel wird einfach elektronisch ausgesperrt im Zylinder.

Elektronische Schliesssysteme
Elektronische Schliesssysteme ermöglichen die Öffnung von Türen ohne eigentlichen Schlüssel. Da-bei genügt es, einen Transponder, einen kleinen Sender, in der Hosentasche oder im Jacket zu haben. Durch berühren der Kontakts über die Türfalle wird geprüft, ob der Zutritt berechtigt ist und sich die Türe somit automatisch öffnet.

Biometrische Erkennung mit einem Fingerabdruck
Bereits gelangt bei neuen Einfamilienhäusern diese Technologie zur Anwendung. Dabei prüft ein Scanner den Fingerabdruck und vergleicht ihn mit den im System hinterlegten Daten und Angaben. Erst anschliessend lässt sich die Türe öffnen. Die Zeit des Schlüsselsuchens gehört mit einer solchen Anlage endgültig der Vergangenheit an.

Mehrfachverriegelungen bei den Türen
Die Sicherung einer Türe mit nur einem Schliessriegel beim Türschloss ermöglicht das Aufdrücken einer Türe ohne massive Krafteinwirkung. Um eine bessere Widerstandsklasse zu erreichen, werden Mehrpunkteverriegelungen eingebaut, die je nach System über 3 bis 6 solcher Riegel verfügen und ein Aufdrücken für einen Einbrecher eigentlich verunmöglichen. Der nachträgliche Einbau solcher Mehrpunkteverriegelungen ist auch bei den meisten bestehenden Türen möglich, da unterschiedliche solcher Produkte auf dem Markt verfügbar sind. Eine Ausführung, die in vielen Fällen die kostengüns-tigere Variante ist als der Ersatz der gesamten Haustüre.

Weitere Infos
Der Verband Schweizerische Türbranche VST hält auf seiner Website www.vst.ch ein Merkblatt über einbruchhemmende Türelemente bereit. Übersichtlich dargestellt werden die unterschiedlichen Normen und Sicherheitsklassen von Türen.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Bauen – das grösste Projekt im Leben

19. Juli 2010

Vermutlich ist der Bau eines Gebäudes das grösste Projekt, welches wir in Auftrag geben in unserem Leben. Wir verwenden unser gesamtes gespartes Kapital, setzen unser Vorsorgegeld ein und ver-schulden uns für 80% und mehr der Investitionskosten.

Eigentlich Grund genug, sich intensiv damit auseinander zu setzen. Denn neben der nicht optimal ausgesuchten Küchenfarbe warten Stolperfallen mit weit grösserer Tragweite auf Bauherren.

Auf die Frage an meine Kunden und zukünftigen Bauherren, ob sie persönliche Referenzen ihrer Baupartner eingeholt haben und nicht bloss die Referenzliste gelesen haben, reagiert man nicht sel-ten erstaunt.

Meine Bedenken einer 2008 gegründeten GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20‘000.- bereits 90% des Werkvertrages beim Einbau des Unterlagsbodens zu bezahlen, wo doch erst etwa 60% der Arbeiten vollbracht sind, hat man bei der Vertragsprüfung nicht selten keine Bedeutung zugemessen.

Wer kontrolliert den die Bauqualität meines Hauses? Oftmals bleibt diese Frage bei der Aufarbeitung von Baumängeln und Bauschäden unbeantwortet. Der Zeit- und Kostendruck lassen keine andere Ausführung zu, eine Aussage mit der ich leider regelmässig konfrontiert werde in der Bauwelt.

Die Bauabnahme erfolgt dann unter Führung des Architekten oder Generalunternehmers auch meis-tens wieder unter Zeitdruck. Die grösste Investition im Leben und in weniger als einer Stunde hat man alles genau geprüft und abgenommen? Da geht die Übernahme eines Neu- oder Gebrauchtwagens normalerweise länger.

Den Vergleich Slow down habe ich ebenfalls aus dem Strassenverkehr ausgeliehen, man möge mir dies beim Hausverein nachsehen. Aber dies ist mein Tipp an werdende Bauherren: schaut genau und lasst euch Zeit, Hausbau ist in den meisten Fällen eine einmalige Sache.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Architekten: Honorar auch ohne schriftlichen Vertrag

17. Juli 2010

Die Projektierungsarbeiten eines Architekten können ohne vertragliche Vereinbarung entschädigungspflichtig sein. Das Bundesgericht stützte einen diesbezüglichen Entscheid auf das Recht der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Zu beurteilen war folgender Fall: Ein Landeigentümer kontaktierte im Jahr 1997 einen Architekten – wegen einer möglichen Überbauung. In den folgenden Monaten erstellte dieser diverse Überbauungsstudien, Skizzen, Pläne und grobe Kostenberechnungen für das Projekt. Bis Ende 1998 bestand jedoch keine verbindliche Vereinbarung über die Realisierung des Projektes. Trotzdem stellte der Architekt für den bisherigen Aufwand Rechnung in Höhe von rund 68000 Franken.

Der Landeigentümer wies die Forderung zurück. Es bestehe kein Architekturvertrag. Der Architekt klagte und erhielt vor den kantonalen Instanzen teilweise Recht. Die Arbeiten seien auf das Baugrundstück des Eigentümers zugeschnitten gewesen, und dieser habe klares Interesse an der Überbauung gezeigt. Zudem habe er die bisherigen Planungsarbeiten mit einem Schreiben genehmigt.

Dagegen wehrte sich der Eigentümer beim Bundesgericht mit dem Argument, der Architekt habe aus Eigeninteresse gehandelt. Die Bundesrichter aber sagten klar: Die Arbeiten seien genehmigt worden, deshalb seien sie zu entschädigen. Unabhängig davon, in welchem Interesse sie erfolgt seien.

Bundesgericht, Urteil 4A_496/2007 vom 31. März 2008

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Qualitätssicherung Erdwärmesonden Möglichkeiten

15. Juli 2010

Die Qualitätssicherung von Erdwärmesondenanlagen (EWS-Anlagen) umfasst zwei Zielsetzungen:

  • Die Sicherstellung der Bodenparameter für die Dimensionierung des Erdwärmesondenfeldes.
  • Die Sicherstellung der technischen Qualität einer installierten Erdwärmesonde.

Messung der Bodentemperatur in Erdwärmesonden
Je kleiner der Unterschied zwischen Bodentemperatur und Nutztemperatur ist, desto wichtiger ist die Kenntnis der Bodentemperatur für eine richtige Dimensionierung einer EWS-Anlage. Üblicherweise wird die Messung ca. 8 Tage nach der Hinterfüllung der ersten EWS eines Feldes vorgenommen.

Messung mittlere Wärmeleitfähigkeit / thermischer Bohrlochwiderstand
Um das thermische Verhalten von Erdwärmesonden unter Wärmeeintrag, resp. -entzug berechnen zu können, wird die mittlere Wärmeleitfähigkeit des Bodens entlang der Sondenlänge benötigt. Für eine erste Abschätzung kann ein Wert anhand einer angenommenen Lithologie verwendet werden.Nach SIA 384/6 muss ein solcher Wert mit einem Sicherheitszuschlag versehen werden.

Bei grösseren Anlagen ist es aber sinnvoll, die Wärmeleitfähigkeit des Bodens mittels eines Thermal Response Tests (TRT) zu bestimmen. Dabei wird bei der ersten EWS eines Feldes während ca. 3 Tagen dauerhaft bis zu 8 kW Wärmeleistung eingebracht und die Temperatur des Sondenfluids kontinuierlich gemessen. Anhand der Entwicklung der Fluidtemperatur lässt sich dann die mittlere Wärmeleitfähigkeit des Bodens sowie der thermische Bohrlochwiderstand (Effekt der U-Rohrkonfiguration und Hinterfüllung) bestimmen.


Messung Wärmeleitfähigkeitsprofil / Identifikation Grundwasserströmung

An Standorten mit komplexen geologischen Verhältnissen, zum Beispiel bei sprunghafter Zunahme der Wärmeleitfähigkeit beim Übergang von Quartär zu Tertiär oder Kristallin, bieten wir ein neues Verfahren zur Durchführung und Auswertung von Thermischen Response Tests (TRT) an. Das Ergebnis des sogenannten erweiterten Thermischen Response Tests (eTRT) ist ein tiefenabhängiges Profil der vertikalen Wärmeleitfähigkeit. Zudem lassen sich damit auch Grundwasserströmungen identifizieren. Bei diesem neuen Verfahren kommt der kabellose Temperatur-Datenlogger NIMO-T zum Einsatz, mit welchem vor und nach dem TRT kontinuierliche Temperatur-Tiefenprofile aufgezeichnet werden.

Das eTRT-Verfahren dient der optimierten Planung von komplexen Erdwärmesondenfeldern, da Anzahl und Tiefe der Erdwärmesonden an die lokalen Gegebenheiten angepasst werden können.


Dichtigkeit / Druckverlust einer Erdwärmesonde

Das massgebliche Qualitätsmerkmal einer Erdwärmesonde ist ihre Dichtigkeit. Die Dichtigkeit einer Erdwärmesonde kann durch ein „Kontraktionsverfahren“ unmittelbar nach der Verfüllung geprüft werden. Das DPG-805 der GEOWATT AG ist ein automatisches Druckprüfgerät, mit welchem die Druckprüfung gemäss SIA 384/6 (nach Norm EN SN 805 W400-2) sowie der Durchflusstest durchführt werden kann. Ein manipulationssicheres Messprotokoll wird erstellt.


Längenbestimmung einer Erdwärmesonde

Die Länge einer installierten Erdwärmesonde ist entscheidend für die Funktionsfähigkeit einer EWS-Anlage. Es kann vorkommen, dass darüber Unklarheit besteht. Falls es die Gegebenheiten vor Ort erlauben, führen wir für Sie eine Längenschätzung einer installierten Erdwärmesonde durch.

Weitere Infos auf der Seite der Firma Geowatt

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Qualitätssicherung bei Erdwärmesondenanlagen

13. Juli 2010

Garantie für einen langen und sicheren Betrieb ist seit mehr als 15 Jahren ein wichtiges Thema.

Für die damals neue Technologie wurden nicht nur von den Behörden Richtlinien für die korrekte Anwendung gefordert. Auch Fachvereine, Anbieter und Kunden verlangten gewisse Standards.

In dieser Zeit sind die ersten Regelwerke entstanden, welche noch heute Gültigkeit haben:
. BUWAL-Richtlinie
. SIA-Dokumentation D036
. VDI-Richtlinie 4640
. Neu ist die SIA-Dokumentation D0179

Diese Publikationen richten sich hauptsächlich an Fachpersonen und Behörden.

Für den Bauherrn als Endkunden hat die FWS, die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz zwei Möglichkeiten zur Qualitätssicherung geschaffen:
. Gütesiegel für Wärmepumpen
. Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen.

Beide Gütesiegel garantieren die Ausführung nach dem Stand der Technik.

Gütesiegel für Wärmepumpen
Das Gütesiegel für Wärmepumpen-Anlagen ist ein gemeinsames Werk von Deutschland, Österreich und der Schweiz. Neben der Qualität des
Gerätes ist das Know-how des Installateurs ebenso wichtig. Als Mindestbedingungen für die Erteilung des Gütesiegels gelten. Weitere Infos unter www.fws.ch.


Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen

Seit Herbst 2001 existiert in der Schweiz das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen. Die Gütesicherung bezieht sich dabei allein auf die Tätigkeit der Bohrunternehmung.
Dies umfasst alle Bohrarbeiten und sonstigen Bauleistungen, die zum Einbringen der Erdwärmesonden bis zu deren einwandfreiem Betrieb otwendig
sind. Das Gütesiegel wird dann verliehen, wenn die Bohrfirma verschiedene technische und administrative .

Weitere Informationen auf dem Merkblatt der Energie Schweiz.

Publiziert von: Othmar Helbling