Archiv für November, 2010

Schieferbeläge stehen oben auf der Wunschliste der Bauherren

25. November 2010

Dank ihrer natürlichen Ausstrahlung durch die spaltraue Oberfläche erfreuen sich Bodenbeläge aus Schiefer einer grossen Beliebtheit. Wie jedes Naturprodukt haben auch die Schieferplatten Eigenschaften, die es bei der Planung und der Verarbeitung zu berücksichtigen gilt.

Der Abbau von Schieferplatten
Die feinen Lagen von Mineralien entstanden im Laufe der Zeit durch den hohen Druck von Gesteins-umwandlungen. Bei Minerallagen im mm- oder cm-Bereich, die sich mit einfachen Mitteln auftrennen und spalten lassen, spricht man von Schiefer. Dem Einsatz von Maschinen sind beim Abbau Grenzen gesetzt. So bedarf es für die Erkennung der spaltbaren Lagen ein geschultes Auge, und der Abbau erfolgt auch durch den Einsatz von Handarbeit.

Label von Natursteinplatten
Nicht überraschend werden daher viele Schiefersteine aus Ländern mit tiefen Lohnkosten importiert. Nicht selten erfolgt der Abbau durch Kinderarbeit und unter unfairen Arbeitsbedingungen. Vermehrt prüfen daher Händler die Herkunft und die Abbaubedingungen der Natursteine. Unterschiedliche La-bels kennzeichnen die Produkte, welche den Auflagen einer Zertifizierung nachkommen. Gemäss einem internationalen Verzeichnis sind zurzeit ca. 100 verschiedene Schiefer auf dem Markt. Da bei identischem Naturschiefer aus unterschiedlichen Ländern keine einheitliche Namensgebung besteht, kommen teilweise identische Materialien mit unterschiedlichen Namen in den Handel. In jedem Fall soll man sich genau über die Herkunft und die Abbaubedingungen des Schiefers informieren.

Ein Natursteinprodukt
Die Natur produziert nicht zweimal die genau gleiche Platte. So können die Adern und die Farben stark variieren. Eine einzelne Platte kann daher nie als Referenz für einen gesamten Bodenbelag gelten. Damit Missverständnissen vorgebeugt werden kann, empfiehlt es sich, eine Bestellung mittels diverser Musterplatten zu überprüfen, damit der fertige Bodenbelag sich dann auch wirklich mit den Vorstellungen des Bestellers deckt. Die naturgegebene spaltraue Oberfläche führt dazu, dass an den Plattenstössen unter Umständen Überzähne akzeptiert werden müssen, die auch bei bester Verlege-technik des Plattenlegers nicht auskorrigiert werden können. Wegen der unterschiedlichen Spaltbarkeit der Materialien können keine allgemeingültigen Richttoleranzen aufgestellt werden. Ein nicht zu unterschätzendes Kriterium für die Benutzbarkeit des Bodens, der bei der Beratung und der Auswahl des Materials berücksichtigt werden muss. Falls möglich, lohnt es sich, einen bereits ausgeführten Boden zu besichtigen.

Planung und Arbeitsvorbereitung
Je nach Herkunft der Schieferplatten muss unter Umständen mit grösseren Lieferfristen gerechnet werden. Denn nicht alle Sorten und Formate sind bei den Händlern an Lager. Vor dem Verarbeiten der Schieferplatten muss sich der Plattenleger einen Überblick über die gelieferten Platten verschaffen. Mit der geschickten Kombination unterschiedlicher Farbnuancen kann der Gesamteindruck des fertigen Belages wesentlich beeinflusst werden. Beschädigte oder gerissene Platten sollen ebenso aussortiert werden wie Platten, die nicht ins Gesamtbild passen. Für einen erfahrenen Plattenleger eine Selbst-verständlichkeit.

Oberflächenbehandlung und Imprägnierung
Da Natursteine mehr oder weniger porös sind, können Wasser und Schmutz eindringen. Je nach Be-nutzung und Reinigungsart verändert sich das optische Aussehen, und der Stein erhält eine Patina. Durch das Anbringen einer Oberflächenimprägnierung können die Platten davor geschützt werden. Vor allem in den stark genutzten Zonen, wie etwa in der Küche, ist dies empfehlenswert. Die Böden werden dazu nach der Fertigstellung gründlich gereinigt und je nach Imprägnierung ein- bis zweimal behandelt. Je nach gewählter Imprägnierung verändert sich die Oberfläche. Farbtöne können intensiver oder dunkler werden oder die Platten können speckig wirken. Grossflächige Muster sind bei der Auswahl der Imprägnierung ebenso unerlässlich wie eine gute Beratung.

Pflege und falschen Behandlung

Durch aggressive und ungeeignete Reinigungsmittel können im Naturstein fleckenartige Verfärbungen auftreten. Für Reinigung und Sauberkeit reicht meistens das feuchte Aufnehmen mit Wasser und ei-nem milden Reinigungsmittel. Dies schadet dem Schiefer und der Imprägnierung nicht. Auf jeden Fall müssen die Reinigungsmittel vorgängig mit dem Plattenleger bestimmt werden, damit diese mit der verwendeten Imprägnierung harmonieren und der Boden lange Freude bereitet.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Mehr Sicherheit durch Schneehalter

12. November 2010

Der nächste Winter kommt bestimmt! Und der kann wiederum viel Schnee auf den Dächern mit sich bringen und damit hohe Schneelasten. Abrutschender Schnee und abbrechendes Eis führt Jahr für Jahr zu beträchtlichen Schäden, welche sich mit gezielten Massnahmen verhindern lassen.

Schneesicherung einplanen und einbauen
Die Schneesicherung auf Dächern lässt sich präventiv planen und einbauen. Schadensrisiken können so vermindert und die Sicherheit merklich erhöht werden. Die SIA Normen – ein wichtiges und anerkanntes Standardwerk mit verbindlichem Charakter zur Planung und Ausführung von Bauten – schreiben in der Norm SIA 232 dazu folgendes vor: “Dachflächen, die infolge Lage und Neigung Schneerutsche auf Plätze oder Verkehrswege, wo sich Personen aufhalten können, erwarten lassen, sind mit Schneefanganlagen zu versehen”. In den meisten Fällen erfolgen die Bauausschreibungen nach dieser SIA Norm. Bei der Planung solcher Anlagen sind in Ergänzung zu den SIA Normen die lokal geltenden Bauverordnungen sowie die Bedingungen der Versicherungen zu beachten. Und auf gesetzlicher Ebene gilt: Grund- und Hauseigentümer sind grundsätzlich für die Sicherheit auf ihrer Liegenschaft verantwortlich. Bei Schäden haften sie. Eigentümer müssen also verhindern, dass wegen abrutschendem Schnee und herunter fallendem Eis Personen, Tiere und Sachwerte Schaden nehmen.

Für das Rückhalten des Schnees auf steilen Dächern haben sich Schneehalter (auch “Schneestopper” genannt) sehr gut bewährt. Solche Schneehalter werden auf der ganzen Dachfläche gleichmässig angeordnet und in erforderlicher Anzahl (abhängig von Schneelast/Schub und Dachneigung) eingebaut.

Für Höhenlagen unter 2000 Meter kann die Schneelast nach SIA 160 ermittelt werden, falls keine gesicherten Erfahrungswerte verfügbar sind. In speziellen Fällen empfiehlt es sich, diesbezüglich ortskundige Fachleute beizuziehen.

Die erforderliche Anzahl der Schneehalter wird gemäss Norm SIA 261/1 bestimmt. Im Bereich von Vordächern und Dachtraufe sowie hinter Dachfenstern, Kaminen und Dunstrohren empfiehlt es sich, zusätzlich weitere Halter anzuordnen.

Schneehalter sind nur für den punktuellen Schneerückhalt auf Dächern konzipiert und können keine andere Sicherheitsfunktion – beispielsweise eine Haltesicherung für Unterhaltspersonal – übernehmen. Diesbezüglich sind die speziellen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Die Anordnung und die Anzahl der Schneehalter werden ausserdem von der Art des Deckmaterials (zum Beispiel Ziegel, Faserzementplatten, Blech etc.) bestimmt. Für den fachgerechten Einbau der Halter sind jeweils die Verlege-Richtlinien der Hersteller, Lieferanten und Fachverbände einzuhalten.

Eine Schneesicherung ist auf jedem Dach möglich
Jedes Dach lässt sich mit einer Schneesicherung versehen. Der Einbau ist auch nachträglich sowie im Rahmen von Sanierungen oder Umbauarbeiten möglich. Neben den erwähnten Schneehaltern werden zur Schneesicherung auch andere Sicherungselemente eingesetzt. Für flach geneigte Dächer genügt in der Regel eine Sicherung mit Schneefangrohren, Schneefanggittern oder speziell profilierten Ziegeln. Bei steileren Dächern bieten sich Schneehalter in Kombination mit diesen Elementen als ideale Lösung an.

Bei sehr grossen Schneemengen kann ein Abrutschen des Schnees nie ausgeschlossen werden. In solchen Fällen sollte der Schnee vor dem Abrutschen von geschulten Fachkräften vom Dach geräumt werden.

Professionelle Beratung, bewährte Produkte
Auch der Einbau von Schneehaltern muss fachgerecht erfolgen. Fachverbände und ihre Mitglieder kennen die Einbauregeln und durch Hersteller und Lieferanten getestete und bewährte Produkte.
Fachverbände und Hersteller bieten Hauseigentümern sowie Planern
und Anwendern bei Bedarf professionelle und fachspezifische Beratung
an. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Anzahl Schneehalter ist
bei Gebäudehülle Schweiz, dem Verband Schweizer
Gebäudehüllen-Unternehmungen, gegen einen kleinen Kostenbeitrag ein
Rechenschieber per Email über vreni.schoeb@gh-schweiz.ch beziehbar.

Wer haftet?
Das Obligationenrecht bestimmt, dass der Eigentümer eines Gebäudes für Schäden haftbar ist, die wegen fehlerhafter Anlage oder Herstellung sowie mangelhaftem Unterhalt entstehen. Nehmen durch Dachlawinen oder Eis Personen oder fremde Sachwerte Schaden, haftet grundsätzlich der Grund- oder Gebäudeeigentümer. Im Falle einer vertraglichen Delegation der Sicherheitspflicht an Dritte (z.B. den Hauswart), kann der Eigentümer bei Schadensersatzforderung Rückgriff nehmen. Zu beachten ist, dass Gebäudeschäden, die durch Schneerutsche oder fallendes Eis entstanden sind, nicht als Elementarschäden gelten und deshalb von der obligatorischen Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Bei Schäden an Dritten kommt – falls vorhanden – die Gebäudehaftpflichtversicherung zum Zug. Sonst haftet der Eigentümer. Für Schäden an Fahrzeugen können Kaskoversicherungen beansprucht werden.

Was tun bei Schäden?
- Sofortige Schadenmeldung durch den Eigentümer, bzw. durch die Geschädigten bei Ihrer Versicherung.
- Schaden bestmöglich dokumentieren: Fotos können bei der Geltendmachung von Forderungen nützlich sein; genaue Adresse, Datum und Zeit des Vorfalls angeben, Name und Adresse von Zeugen nennen.
- Beschädigte Gebäudeteile, Einrichtungen und Gegenstände nur nach Absprache mit dem Schadenexperten entsorgen.
- Für Schadensbehebung (Räumung etc.) und Vermeidung künftiger Schäden professionelle Unterstützung durch Fachleute einholen.

Quelle www.presseportal.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Rechtsschutzversicherung für Bauherren

5. November 2010

Orion, eine Tochtergesellschaft von Zurich Schweiz, lanciert eine neue Rechtsschutzversicherung. «Orion Immo» richtet sich an private Immobilien-Käufer und Bauherren, die Immobilien oder Stockwerkeigentum bauen, kaufen
oder renovieren. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Architekten, Bauleitern, Immobilienverkäufern oder Handwerkern übernimmt «Orion Immo» die Kosten für Gerichtsverfahren, Anwalt und notwendige Gutachten. Damit erspart sie den
Kunden nicht nur Geld, sondern auch viel Ärger und Nerven.

Wo gebaut wird, geschehen Fehler – «Orion Immo» hilft

In den letzten Jahren hat die Bautätigkeit in der Schweiz kontinuierlich zugenommen, seit 2003 haben sich die Umsatzzahlen in der Bauwirtschaft sogar um fast 20% erhöht. Wo viel gebaut wird, können aber auch Fehler geschehen.
Zum Beispiel liefert ein Küchenbauer eine um 20 cm zu lange Küche und weist jegliche Verantwortung von sich. Genau dann kommt «Orion Immo» ins Spiel: Orion organisiert eine Zusammenkunft mit allen Beteiligten und einem Experten
oder Mediator. Gemeinsam wird eine effiziente Lösung erarbeitet, die für den Versicherungsnehmer vertretbar ist. Entscheidend: Der Kunde ist nicht allein und kann auf die fachliche Unterstützung von Orion zählen.
Da die Rechtsschutzversicherung auch die Bauzeit einschliesst, erfolgt der Abschluss am Besten vor dem ersten Spatenstich. Dies ist wichtig, weil Baumängel oft erst später in Erscheinung treten. Wenn es nach einem Umbau
plötzlich von der Decke tropft und sich weder Architekt noch Handwerker verantwortlich fühlen, sind mit «Orion Immo» Gutachten und allfällige Gerichtskosten gedeckt.

Erste Rechtsschutzversicherung für Käufer und Bauherren einer Immobilie.

  • In der Privatrechtsschutzversicherung sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienkauf oder -bau nicht versichert.
  • Orion unterstützt bei einem Rechtsstreit und übernimmt die anfallenden
  • Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Kosten von Gutachten.
  • Orion bietet telefonische und persönliche Beratung durch ihre Anwälte und Juristen.

Weitere Infos unter www.zurich.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

WEKO sanktioniert Preisabreden im Bau-Nebengewerbe

4. November 2010

Wegen unzulässigen Wettbewerbsabreden büsst die Wettbewerbskommission (WEKO) vier Unternehmen, welche im Bereich Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren tätig sind, mit insgesamt rund CHF 7,6 Mio. Die Unternehmen haben Zeitpunkt und Höhe von Preiserhöhungen untereinander abgesprochen. Solche horizontalen Preisabreden stellen schwere Verstösse gegen das Kartellgesetz dar. Die EU hat bezüglich der gleichen Sachverhalte ebenfalls eine Untersuchung eröffnet, diese ist derzeit noch hängig.

Aufgrund einer Selbstanzeige der Roto Frank AG, die dafür einen vollständigen Sanktionserlass erhielt, wurde das Verfahren mittels Hausdurchsuchungen eröffnet. In der Folge hat ein anderes Unternehmen weitere Wettbewerbsverstösse angezeigt, was erstmals zur Eröffnung eines neuen Verfahrens führte (sog. Bonus plus). Deshalb gewährt die WEKO diesem Unternehmen eine Sanktionsreduktion in der Höhe von 60%.

Mit der Untersuchung konnten Abreden im Zeitraum bis 2007 nachgewiesen werden. Es handelte sich dabei um Preisabreden zwischen Konkurrenten, in deren Rahmen die Unternehmen Höhe und Zeitpunkt von Preiserhöhungen koordiniert haben.

Die Sanktionen belaufen sich im Einzelnen auf:

Siegenia-Aubi AG (Uetendorf):                            CHF 3‘876‘465.-

Paul Koch AG (Wallisellen):                                 CHF 2‘957‘817.-

SFS unimarket AG (Heerbrugg):                         CHF 557‘200.-

Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG (Telgte/D):       CHF 235‘381.-

Roto Frank AG (Dietikon):                                    CHF 0.-

Gegen die Unternehmen Gretsch-Unitas AG (Rüdtlingen-Alchenflüh) sowie die Mayer & Co Beschläge GmbH (Salzburg/A) wurde das Verfahren eingestellt.

Im Rahmen des Bonusprogrammes können Unternehmen, die bei der Aufdeckung und der Abschaffung von Wettbewerbsbeschränkungen kooperieren, ganz oder teilweise von einer Sanktion befreit werden. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, kann das erste Unternehmen eine Reduktion von 100% erhalten. Für weitere Unternehmen kann die Reduktion bis zu 50% betragen. Eine Reduktion bis zu 80% (Bonus plus) kann einem Unternehmen gewährt werden, wenn es im Rahmen einer Selbstanzeige zusätzlich Informationen oder Beweismittel liefert, welche es den Wettbewerbsbehörden erlauben, eine weitere Untersuchung.

Publiziert von: Othmar Helbling