Schnell ist es passiert. Ein kleiner Baumangel bildet den Ausgangspunkt für einen langwierigen Konflikt zwischen Bauherr und Bauunternehmer. Bauleute sind deshalb gewohnt, Schwierigkeiten anzusprechen und nach Lösungen zu suchen. Allerdings gelingt dies nicht immer optimal.

Bauablaufstörungen verursachen jährlich ungedeckte Kosten im vierstelligen Millionenbereich.

Konflikte

  • binden zudem personelle Ressourcen,
  • ruinieren langjährige Beziehungen und
  • führen im Extremfall zu langwierigen und teuren Rechtsstreitigkeiten.

Gerade bei Baustreitigkeiten ist jedoch die gerichtliche Rechtsprechung mit einem Verlierer und einem Gewinner oder mit zwei halbwegs (Un-)Zufriedenen keine ideale Lösung, zumal die Konfliktparteien auf dem Baumarkt mit grosser Wahrscheinlichkeit irgendwann wieder aufeinandertreffen. Je nach Intensität, Art des Konflikts und Interessen der Parteien haben sich in der Praxis deshalb alternative Konfliktlösungsverfahren herausgebildet, darunter die Mediation und das Vermittlungs- und/oder Schiedsgerichtsverfahren.

Mediation

Die Mediation ist ein aussergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, in dem ein Vermittler (Mediatorin oder Mediator) die Konfliktpartner auf ihrem Weg zu einvernehmlichen Lösungen begleitet. Der Mediator hat keine eigene Entscheidungsgewalt. Er baut Brücken und hilft, einen Prozess in Gang zu bringen, bei dem die Parteien Raum für die Formulierung ihrer Interessen erhalten und in eigenverantwortlicher Weise Träger der selbsterarbeiteten Lösungen sind.

Die in Mediationsverfahren erarbeiteten Lösungen haben oft überraschende Inhalte. Diese sind meist nicht Kompromisse, sondern beziehen Interessen und Anliegen der Parteien mit ein. Das ermöglicht Win-win-Lösungen, mit denen alle Parteien zufrieden sind.

Das Hauptziel des Mediators ist dabei, Leute zu befähigen, ihre Konflikte eigenverantwortlich zu bearbeiten und zu lösen. Mediationsverfahren haben auch in der Baubranche langsam Einzug gehalten.

Vermittlungs- oder Schiedsverfahren

Neben der Mediation gibt es auch das Vermittlungs- oder Schiedsverfahren. Der

haben dazu eine eigene Ordnung ausgearbeitet.

Ziel ist es, dank dem Beizug sachkompetenter Fachleute ein einfaches, kostengünstiges und rasches Verfahren zur Konfliktbewältigung im Bau- und Immobilienbereich zur Verfügung zu stellen.

Das vorgelagerte Vermittlungsverfahren ist insbesondere für die Erledigung «kleiner» Streitigkeiten, etwa wegen

  • kleinerer Baumängel,
  • Konflikten mit Nachbarn oder
  • aus dem Stockwerkeigentum,

geeignet.

Der von den Parteien gewählte Vermittler versucht, mit den Parteien einen Vergleich auszuarbeiten. Das Verfahren dauert in der Regel nicht länger als drei Monate. Wird der Konflikt im Vermittlungsverfahren nicht gelöst, steht den Parteien die Anrufung des spezialisierten Schiedsgerichts «Bau + Immobilien» oder der Gang ans ordentliche Gericht, offen.

Im Schiedsverfahren entscheidet je nach Streitwert ein Einzel- oder Dreierschiedsgericht (Schiedsspruch). Es ist ein rasches Verfahren: Ein Schiedsspruch soll im Normalfall innert drei Monaten nach Übermittlung der Akten ans Gericht gefällt werden. Die Parteien sind in der Wahl der Vermittler/Schiedsrichter frei. Dies ermöglicht ihnen, ausgewiesene Experten beizuziehen. Die Trägerverbände stellen den Parteien auf Wunsch eine unverbindliche Liste (Angaben über Ausbildung/Fachkenntnisse usw.) mit möglichen Vermittlern und Schiedsrichtern zur Verfügung.

Quelle: nzz.ch

Arbeiten auf einer Baustelle sind oftmals mit Gefahren für die Bauarbeiter verbunden. Die grosse Zahl von Personen- und Sachschäden, welche von der Suva, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, erfasst werden, zeigen dies leider klar auf.

Berufsunfälle auf Baustellen

Ein Grossteil der Unfälle auf Baustellen ereignet sich infolge von

  • Stolperfallen durch herumliegende Teile,
  • weil kein Schutzhelm getragen wird,
  • dadurch dass Abschrankungen fehlen, für Arbeiten-demontiert werden oder
  • durch improvisierte Aufstiege und Gerüste.

Die Kontrolle und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im dynamischen Umfeld einer Baustelle ist nicht immer einfach. Aber sicherlich das höchste Gebot für alle Verantwortlichen. Denn jeder 5. Bauarbeiter erleidet pro Jahr einen Berufsunfall und ein Grossteil der Bauarbeiter erreicht die Pensionierung nicht ohne Invalidität.

Sicherheit geht alle an

Nicht nur die Baufirmen und Bauarbeiter stehen in der Verantwortung.

Auch Bauherren, Eigentümer und Planer stehen in der Pflicht, die Sicherheitsanforderungen auf der Baustelle zu planen und konsequent umzusetzen.

Berücksichtigt werden müssen nicht nur die Sicherheitsanforderungen für die Erstellung eines Gebäudes, sondern auch für die Ausführung von Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten. Eine komplexe Aufgabe, der sich alle am Bau Beteiligten mit der notwendigen Umsicht annehmen müssen, damit Unfälle möglichst verhindert werden können.

Unterschiedliche Normen und Empfehlungen

Eine Unzahl verschiedenen Normen und Empfehlungen versuchen die Sicherheitsanforderungen zu regeln. Die SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes machen Sicherheitsvorgaben für die einzelnen Arbeitsgattungen. Die Bauarbeitenverordnung, (BauV) entspricht weitgehend den Suva-Vorschriften und wurde vom Bundesrat erlassen. Normen und Vorgaben, die für jedermann für die Planung und Ausführung von Bauarbeiten bindend sind.

Schutzmassnahmen im Werkvertrag festlegen

Gemäss der Bauarbeitenverordnung müssen die baustellenspezifischen Schutzmassnahmen im Werkvertrag festgelegt werden. Die Bauarbeitenverordnung betrifft somit Bauherren und Bauunter-nehmer, die vor dem Abschluss eines Werkvertrages prüfen müssen, mit welchen Massnahmen die Arbeitssicherheit gewährleistet wird und dass die Massnahmen in den Werkvertrag aufgenommen werden. Es sind dies beispielsweise Gerüste, Absturzsicherungen, Laufstege und dergleichen. Wider-setzt sich der Bauherr der Festlegung der Massnahmen im Werkvertrag, zum Beispiel der Ausschrei-bung und Bezahlung eines Arbeitsschutzgerüstes, kann er dafür strafrechtlich belangt werden.

Baustellenbesucher als Sicherheitsrisiko

Auch Bauherren oder Baustellenbesucher haben sich vor dem Gang auf die Baustelle entsprechend vorzubereiten, sind sie doch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Besucher sind nicht an die Gegebenheiten einer laufenden Baustelle gewöhnt, um so mehr als die Sicherheitseinrichtungen noch nicht denjenigen des fertigerstellten Bauwerkes entsprechen. Sicheres Schuhwerk sowie ein Bauhelm gehören zur Minimalausrüstung.

Gemäss Art. 107 der SIA Norm -18, allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, müssen der Bauherr und der Unternehmer vereinbaren, welche Haftpflichtversicherung die folgen von Besucherunfällen deckt.

In Frage kommt die Bauherren- oder die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine spezielle Besucherunfallversicherung abzuschliessen, die bei einem Unfall für die Haftung aufkommt.

Schutzpflichten des Bauherrn bei der Bauausführung

Der Bauherr beauftragt für die Umsetzung eines Bauvorhabens sachverständige Hilfspersonen wie Fachplaner, Architekten und Bauleiter. Der Architekt ist bereits in der Projektierung dazu angehalten, sich mit den Massnahmen für die Sicherheit am Bauwerk zu befassen, und muss einschreiten, wenn während der Bauausführung elementare Sicherheitsvorschriften verletzt werden.

  • Der Bauleiter koordiniert und überwacht die Reihenfolge der Arbeitsabläufe auch unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle.
  • Der Unternehmer darf davon ausgehen, dass er von der Bauleitung als Vertreter des Bauherrn auf erforderliche Schutzmassnahmen hingewiesen wird.
  • Der Bauherr muss sich das Wissen und Handeln seiner sachverständigen Hilfspersonen wie eigenes Wissen und Verhalten anrechnen lassen. Bei einem allfälligen Schadenfall wird er unter der Berücksichtigung seines Regressrechtes unter Umständen ebenfalls haftbar werden.

SIA-Norm 118 Bestandteil in Planerverträgen

Die SIA-Norm 118 ist üblicherweise Bestandteil von Werkverträgen zwischen Bauherren und Unternehmern, jedoch nicht in den Verträgen mit Architekten, Bauingenieuren und Fachplanern. Der Architekt schlägt dem Bauherrn oftmals die SIA-Norm 118 für die Aufnahme in die Werkverträge mit den Baufirmen vor und verpflichtet sich damit, die Sicherheitsmassnahmen durchzuführen, soweit sie in der SIA-Norm 118 dem Architekten auferlegt werden, auch wenn diese nicht explizit in seinem Planervertrag aufgeführt sind.

Der Zeit- und der Kostendruck auf den Baustellen führen dazu, dass Bauen immer gefährlicher wird. Schutzvorschriften werden leichtfertig missachtet oder nicht ausgeführt.

Sicheres Planen und Bauen geht alle am Bau Beteiligten an, denn es muss das gemeinsame Ziel sein, die Bauunfälle zu reduzieren und zu verhindern.

Weitere Informationen zum Thema

Weitergehende Informationen auf den Webseiten der Suva – www.suva.ch oder im Buch «Sicheres Bauen und sichere Bauwerke» von Rainer Schuhmacher, ISBN 978-3-7255-6058-5.