Einfache Bürgschaft

Nach Art. 495 Abs. 1 OR kann der Gläubiger den einfachen Bürgen unter folgenden Bedingungen zur Zahlung anhalten:Der Hauptschuldner ist – nach Eingehen der Bürgschaft – in Konkurs geraten.

  • Der Hauptschuldner hat Nachlassstundung erhalten.
  • Der Hauptschuldner ist vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden.
  • Der Hauptschuldner hat den Wohnsitz ins Ausland verlegt und kann in der Schweiz nicht mehr belangt werden.

Infolge der Verlegung des Wohnsitzes des Hauptschuldners ins Ausland ist eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten. Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, kann der Bürge verlangen, dass sich der Gläubiger an diese hält, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat (Art. 495 Abs. 2 OR).

Solidarische Bürgschaft

Nach Art. 496 Abs. 1 OR kann der Bürge, der sich solidarisch verbürgt hat, vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder unter folgenden Bedingungen belangt werden:

  • Der Hauptschuldner ist mit seiner Leistung im Rückstand und wurde erfolglos gemahnt.
  • Die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners ist offenkundig.

Bauhandwerkerbürgschaft

Die Bauhandwerkerbürgschaft ist in der Schweiz stark verbreitet und dient als einfache oder Solidarbürgschaft der Sicherung von Ansprüchen des Bauherrn (Begünstigter der Bürgschaft) gegenüber dem Handwerker für eventuelle Mängel nach Lieferung und/oder Installation der Ware bzw. der Maler-, Gipser-Arbeiten usw.

  • Höhe der Bauhandwerkerbürgschaft: 5 bis 10 Prozent des Vertragswertes.
  • Laufzeit: in der Regel zwei bis fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten und/oder Lieferung der Ware.