Archiv für August, 2011

Schimmelpilzmessungen

7. August 2011

Nach heutigem Wissensstand gibt es keine verlässliche Messmethode, um versteckten Schimmelbewuchs nachzuweisen. Auch deshalb rät das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Laien davon ab, Schimmelpilzmessungen in Auftrag zu geben.

Immer wieder werden Laien dazu aufgefordert, Schimmelpilzmessungen zu veranlassen. Leseraktionen, wie sie auch von Konsumentenzeitschriften lanciert werden, suggerieren den Konsumentinnen und Konsumenten Informationen über versteckten Schimmel oder über bestehende Gesundheitsrisiken. Solche Informationen wecken gerade bei bestimmten Patientinnen und Patienten Hoffnungen. Wer beispielsweise über längere Zeit unter Atemwegsreizungen, chronischem Husten (chronischer Bronchitis), Kopfschmerzen oder Schlafstörungen leidet, ist nicht nur zutiefst verunsichert, sondern bald auch ausgebrannt und erschöpft. Nicht selten ist selbst der Hausarzt nach diversen Abklärungen ratlos.  In der Verzweiflung wird versteckter Schimmel zur möglichen Ursache und ein einfacher Schimmeltest zum Hoffnungsträger.

Bei verstecktem Schimmel gibt es aber in den meisten Fällen entsprechende Anhaltspunkte. Dazu gehört deutlich wahrnehmbarer Schimmelgeruch. Oft kommt eine Vorgeschichte dazu wie etwa früher aufgetretene Feuchtigkeitsprobleme oder ein früherer Wasserschaden. Besteht aufgrund solcher Anhaltspunkte der konkrete Verdacht, dass Schimmel im Verborgenen wuchert, ist ein Experte für Bauschäden und Bauphysik der richtige Fachmann, an den man sich wenden sollte. Er wird gegebenenfalls Oberflächenfeuchtigkeit und -temperatur messen und Wissen und Erfahrung einsetzen, um den Verdacht zu erhärten oder zu widerlegen. Es gibt jedoch keinen verlässlichen Test, der beispielsweise aufgrund der Schimmelsporen im Hausstaub versteckten Schimmel nachweisen könnte. Entsprechende Anpreisungen sind nach dem heutigen Wissensstand unseriös.

Messungen bringen oft keinen Mehrwert
Auch bei sichtbarem Schimmelbewuchs werden vielfach Messungen in Auftrag gegeben. Dabei sind die zeitlich aufwendigen und teils teuren Messungen meist unnötig und können die erhofften Antworten nicht geben. So eignen sich Schimmelpilzmessungen wie Raumluft-, Hausstaub- oder Abklatschanalysen in Wohn- und Aufenthaltsräumen nicht zur Beurteilung von Gesundheitsrisiken. Eine Messung ist auch nicht der beste Weg, um zu entscheiden, ob Massnahmen getroffen werden müssen oder nicht. Viel hilfreicher ist es in einem solchen Fall, sich an einen Spezialisten für Bauschäden und Bauphysik zu wenden, der den Schaden vor Ort begutachtet. Und wer seiner Vermieterschaft einen objektiven Beleg für Schimmelbewuchs vorlegen möchte, fotografiert den Schaden besser, als eine teure Messung durchführen zu lassen.

Eines gilt es stets zu bedenken: Schimmelpilzmessungen sind Momentaufnahmen, die im Tagesverlauf und noch mehr im Laufe des Jahres sehr unterschiedlich ausfallen können. Insgesamt erfordert eine korrekte Messung und Interpretation viel Fachwissen, weshalb sie sehr aufwendig sein kann. Schimmelpilzmessungen können im Rahmen einer Sanierung durchaus berechtigt sein, für Laien hingegen stellen die Resultate in den meisten Fällen keinen Mehrwert dar. Deshalb sollten Laien Schimmelpilzmessungen nicht aus eigenem Antrieb in Auftrag geben. Weil sie nicht aussagekräftig sind, ist von Schimmelpilzanalysen im Hausstaub grundsätzlich abzuraten.

Richtiges Handeln

Bei Schimmelbewuchs oder einem entsprechenden Verdacht müssen Mieterinnen und Mieter umgehend die Vermieterschaft informieren. Diese soll bei Hinweisen auf versteckten Schimmel einen Fachmann für Bauschäden und Bauphysik mit der Klärung beauftragen. Wird Schimmelbewuchs gefunden, verfährt man wie bei sichtbarem Schimmel: Die Ursachen für die übermässige Feuchtigkeit müssen geklärt und behoben werden und der Schimmelbewuchs soll gemäss den Vorgaben der Suva fachgerecht entfernt werden.

Quelle: Claudia Vassella, Dr. phil., Bundesamt für Gesundheit BAG, Fachstelle Wohngifte

Publiziert von: Othmar Helbling

 

evalo.ch Sanierungsrechner

7. August 2011

Gewusst wo und gewusst wie Energie sparen

eValo rechnet Ihnen aus, wie energieeffizient oder -ineffizient Ihr Haus ist. eValo rechnet Ihnen auch vor, wo Ihr Haus effizient und effektiv Energie sparen kann. Und liefert Ihnen die ökonomisch und ökologisch sinnvollen Massnahmen für die Sanierung frei Haus.

Natürlich müssen Sie diese Sanierungsmassnahmen nicht alle aus eigener Tasche finanzieren. Dazu informiert Sie eValo über alle bundesweiten und kantonalen Fördermittel, die bei den Massnahmen in Anspruch genommen werden können und bares Geld wert sind.

Alles Infos unter www.evalo.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Wer trägt das Baugrundrisiko?

7. August 2011

«Der Bauherr trägt das Baugrundrisiko!», lautet ein von Unternehmerseite oft gehörter Satz in Baustreitigkeiten. Es geht um die Frage, wer die Mehrkosten zu tragen hat, wenn sich Bauarbeiten wegen des angetroffenen Baugrundes als aufwendiger erweisen als angenommen. Das kann der Fall sein, wenn der Boden nicht tragfähig genug ist (z. B. in Seenähe), harter Fels anstelle von baggerfähigem Bodenmaterial zum Vorschein kommt, der Grundwasserspiegel höher liegt als prognostiziert oder wenn Altlasten, d. h. verschmutztes Bodenmaterial und Abfälle, angetroffen werden.

SIA-Norm nimmt Bauherrn in die Pflicht
Gleiche Fragen stellen sich, wenn bestehende Gebäude gekauft oder umgebaut werden. Da kann bei Umbauten schädliches Material wie Asbest zum Vorschein kommen, oder man erkennt plötzlich, dass die Tragfähigkeit eines Bodens bei weitem nicht so ist wie angenommen. Ein Beispiel: Ein Bauherr kauft ein Grundstück mit einem älteren Haus. Er beabsichtigt, mit einer Unterniveaugarage das alte Gebäude zu unterfangen und einen Neubau zu erstellen. Während der Bauausführung zeigt sich, dass der Baugrund viel problematischer ist als angenommen. Teure Massnahmen für die Baugrubensicherung und Unterfangung sind erforderlich.

Die Antwort auf die Frage der Kostentragung hängt von verschiedenen Umständen ab. Einerseits kann das Baugrundrisiko vertraglich auf den Unternehmer überwälzt werden. In diesem Falle muss der Unternehmer den Baugrund selbst prüfen und die festgestellten oder vermuteten Risiken in seinen Preis einrechnen. Anderseits werden in der Schweiz die Bau-Werkverträge meist mit der Norm SIA 118 als allgemeiner Vertragsbedingung abgeschlossen. Danach hat der Bauherr die örtlichen Gegebenheiten abzuklären. Das sind insbesondere die Beschaffenheit des Baugrundes entsprechend den Anforderungen der auszuführenden Arbeit, benachbarte Bauwerke, Grundwasservorkommen, Leitungen usw. Das Ergebnis dieser Abklärungen ist in den Ausschreibungsunterlagen vollumfänglich festzuhalten.

Planer haften gegenüber dem Bauherrn
Erweisen sich die Angaben zum Baugrund in der vom Architekten oder Ingenieur erstellten Ausschreibung im Zuge der Ausführung als mangelhaft, gilt das nach der Norm SIA 118 als Verschulden des Bauherrn. Der Unternehmer hat dann das Recht, eine zusätzliche Vergütung – analog einer Bestellungsänderung – zu verlangen. Ist der Bauherr selbst nicht fachkundig, haben die von ihm beigezogenen Planer, Architekt und Ingenieur, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und notwendige weiter gehende Untersuchungen, z. B. geologische Gutachten, zu empfehlen. Die Planer haften dem Bauherrn ihrerseits für mangelhafte Abklärung des Baugrundes. Baut der nicht fachkundige Bauherr ohne einen beigezogenen Architekten oder Ingenieur, was oft bei kleineren Bauvorhaben der Fall ist, hat der Unternehmer den von ihm zu bearbeitenden Baugrund zu prüfen.

Ist die Norm SIA 118 schliesslich nicht vereinbart, gilt Artikel 373 Absatz 2 OR, wonach dem Unternehmer Mehraufwendungen nur dann und vom Richter nach seinem Ermessen zu vergüten sind, wenn die Erschwernisse nicht vorausgesehen werden konnten oder nach den von beiden Parteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren und sie die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Will ein Bauherr keine bösen Überraschungen, empfiehlt es sich ohnehin, spätestens vor Inangriffnahme der Planung einen Geologen beizuziehen. Für die Richtigkeit der Angaben haften dem Bauherrn die beigezogenen Spezialisten.

Einen Spezialfall schliesslich bilden Aufwendungen im Zusammenhang mit Altlasten. Will der Bauherr finanzielle und terminliche Überraschungen vermeiden, empfehlen sich bei Verdacht sorgfältige Abklärungen. Diese sind jedoch kostenintensiv, so dass meist darauf verzichtet wird, wenn keine begründeten Befürchtungen vorliegen. Kommen beim Baugrubenaushub Verunreinigungen zum Vorschein, werden Untersuchungen unausweichlich. Diese sind primär vom Standortinhaber, d. h. vom Grundeigentümer, zu tragen.

Verursacherprinzip bei Sanierungen
Bedingen die Bodenbelastungen die Überwachung oder Sanierung des Standorts, werden Massnahmen behördlich angeordnet und die Kosten durch die zuständige Behörde auf die Verursacher verteilt. Ist die Bodenverschmutzung weniger gravierend, spricht man von einer sogenannten Bauherrenaltlast, deren Entsorgungskosten der Grundeigentümer allein zu tragen hat. Es ist dem Käufer eines Grundstückes deshalb immer zu empfehlen, in den Kaufvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Verkäufer die Kosten von Entsorgungs-, Sanierungs- und Überwachungsmassnahmen trägt.

Quelle: Hans Rudolf Spiess, Neue Zürcher Zeitung

Publiziert von: Othmar Helbling