Bauhandwerkerpfandrecht Neuerungen per 1.1.2012

Oktober28

Auf den 1. Januar 2012 tritt eine Revision des Immobiliarsachenrechts in Kraft. Die Revision umfasst zahlreiche für Eigentümer relevante Neuerungen.

Handwerker oder Unternehmer können zur Sicherung ihrer Rechnungen ein Grundpfandrecht auf dem Grundstück errichten lassen, für das sie Arbeit und Material verwendet haben. Der Haus- oder Stockwerkeigentümer muss mit seinem Grundstück selbst dann für die offene Forderung haften, wenn die Schuld nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber einem Dritten (z. B. einem Generalunternehmer) besteht. Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer den Generalunternehmer bereits bezahlt hat. Für Haus- und Stockwerkeigentümer besteht somit das Risiko, dass sie für eine Leistung doppelt bezahlen müssen. Das Doppelzahlungsrisiko wurde zusätzlich vergrössert: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Parlament den Pfandrechtsschutz auf Abbrucharbeiten, den Gerüstbau und die Baugrubensicherung ausgedehnt.

Zudem haben die Handwerker neu sogar vier statt wie bisher drei Monate Zeit, um nach Vollendung der Arbeiten ein Pfandrecht eintragen zu lassen. Der Pfandrechtsanspruch besteht sodann ausdrücklich auch für Arbeiten, die von einem Dritten, z. B. einem Mieter, veranlasst wurden – vorausgesetzt, der Grundeigentümer hat der Ausführung der Arbeiten zugestimmt.

Publiziert von: Othmar Helbling
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