Vier Gesetzte greifen im Bereich des geistigen Eigentums beim Bauen. Dies sind das Urheberrecht, das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Bundesgesetz über den Schutz von Design sowie das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Trotzdem ist es sehr schwierig, ein Bauobjekt in seiner Einmaligkeit zu schützen. Denn: Blosse handwerkliche Arbeit ist nicht geschützt.

In Artikel 2 des Urheberrechts steht:

«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben, dazu gehören insbesondere Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen und Werke der Baukunst.»

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass es für Bauten allerdings grosse Individualität braucht, damit diese geschützt werden können.

So gibt es beispielsweise für eine Bau-Idee inkl. Testplanungen, Konzept, Ideenwettbewerb und Einordnung keinen Schutz.

Denn aus gesetzlicher Sicht stellt eine Idee kein Werk dar.

Auch das die Endergebnis dürfte nur schwerlich zu schützen sein. Dies, weil die Nutzungsinteressen des Eigentümers in der Regel über der Werkintegrität stehen. Daher sind einzig konkrete Pläne geschützt und dürfen ohne Einverständnis des Urhebers weder genutzt noch verändert werden. Der Schutz wird aber oftmals vertraglich wegbedungen. Unklar ist derzeit, ob der Verzicht auf die Urheberrechte auch den Verzicht auf eine Eintragung im und Schutz durch das Designregister mit sich zieht.

Das Schweizer Gesetz sieht zudem nur natürliche Personen, die ein Werk geschaffen haben, als Urheber vor. Dies führt zu Problemen, wenn das Gebäude das Ergebnis der Arbeit von einer juristischen Person (einer Firma) oder von einem Team von verschiedenen Planern ist. Und dies ist heute eher Regel als Ausnahme. Im Falle des Unternehmens ist das Urheberrechtsverhältnis im Einzelarbeitsvertrag mit den Angestellten zu regeln. Bei der Teamarbeit steht den Beteiligten das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Damit darf das Werk nur mit Zustimmung aller verwendet werden, was ziemlich kompliziert sein kann.

Urheberrecht vertraglich regeln!

Was bedeutet dies alles nun für den Bauherrn? Greift durch eine besonders individuelle Leistung des Architekten das Urheberrecht, so stehen dem «Baukünstler» gewisse Rechte am Werk zu. Dabei geht es um Persönlichkeitsrechte sowie um vermögensrechtliche Ansprüche. Werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt folgende Ausgangslage: Der Bauherr darf die Leistung des Architekten während der Bauphase nutzen. Er darf seine Immobile also nach dessen Plänen erstellen. Es ist aber nicht erlaubt, die Pläne durch einen Dritten weiterbearbeiten oder ändern zu lassen. Nach Fertigstellung des Objekts steht es dem Bauherrn allerdings frei, das Bauwerk nach seinen Bedürfnissen zu verändern. Der Architekt kann sich dagegen nur schwer wehren und zwar nur dann, wenn die geplanten Veränderungen an seinem Werk eine persönlichkeitsverletzende Entstellung zur Folge hätte. Diesem Einspruch wurde aber vor Bundesgericht bisher noch nie stattgegeben.
Für die Praxis ist zu empfehlen, die Urheberrechte klar und umfassend vertraglich zu regeln. Dazu gehören u.a. die Rechte an vom Architekten erstellten Plänen und Modellen, die Bedingungen für Nachbau und Veränderung des Bauwerks sowie die Rechtsfolgen im Falle des Zuwiderhandelns. Für den Bauherr ist am nützlichsten, wenn die Urheberrechte vertraglich wegbedungen werden können. Denn somit kann er frei über sein Objekt und die dazugehörigen Pläne verfügen.

 

Es gibt verschiedene Wege, wie die Vergütung von Bauarbeiten abgerechnet werden kann. Relativ häufig ist die Vergütung nach Aufwand – die sogenannte Regiearbeit. Während bei kleineren Bauvorhaben häufig ein reiner Regievertrag zum Zuge kommt, ist bei den grösseren ein Vertrags-Mix die Regel. D. h. man vereinbart einen Einheitspreis für das fertige Bauwerk, lässt aber Raum für «Unvorhergesehenes», welches in Regie verrechnet wird.

Die SIA-Norm 118 regelt Regiearbeiten und deren Verrechnung ganz klar. So hält Sie unter anderem fest, wie Regiearbeiten rapportiert werden müssen. Gemäss Art. 47 hat der Unternehmer täglich einen von ihm unterzeichneten Rapport zu erstellen. Dieser umfasst die

  • Arbeiterzahl,
  • Maschinenstunden,
  • Arbeitsstunden,
  • Materialverbrauch
  • usw.
  • sowie Angaben über die geleistete Arbeit.

Die Bauleitung ihrerseits hat den Rapport des Unternehmers innert sieben Tagen zu prüfen und zu signieren.

Der gegengezeichnete Rapport dient dem Unternehmer als Beweis, dass er die rapportierten Arbeiten wirklich geleistet hat.

Wichtig sind die Rapporte auch bei Kostenüberschreitungen, besonders beim Richtpreisvertrag.

Denn hier muss die Bauleitung Kostenüberschreitungen umgehend dem Bauherrn melden, ansonsten kann sie für die Verletzung der Informationspflicht zur Verantwortung gezogen werden. Anhand der Rapporte lässt sich eine Tendenz erkennen, auch wenn der genaue Betrag für die Mehrkosten sich möglicherweise noch nicht nennen lässt.

Monatliche Rechnungsstellung

Nebst den Rapporten hat der Unternehmer auch die Rechnungen einzureichen – und zwar monatlich. Damit macht er seine Forderungen gegenüber dem Bauherrn geltend. Der Bauherr hat diese innert der gesetzlichen Zahlungsfrist zu begleichen und darf keine Rückbehalte vornehmen. Dieses Recht steht im lediglich in zwei Fällen zu: bei Verträgen mit vorwiegend Regiearbeiten oder bei Regiearbeiten, die besondere Sorgfalt erfordern. Allerdings muss der Rückbehalt zwischen den beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden.

Der Stundensatz für Regiearbeiten wird bei Vertragsabschluss vereinbart. Dieser bleibt während der gesamten Bauzeit gleich. Der Stundensatz beinhaltet

  • Lohn- und Lohnnebenkosten der Arbeitnehmer;
  • Kosten für persönliches Handwerkzeug,
  • Magazin- und Bauplatzdienst;
  • Materialkosten unter Einschluss von Verlusten bei Transporten,
  • Ablad,
  • Umlad und Magazinierung
  • sowie allgemeine Geschäftskosten,
  • Risiko,
  • Verdienst und
  • gesetzliche Abgaben.

Zuschläge sind bei Überstunden, Schicht-/Nacht-/Samstags- oder Sonntagsarbeit, Versetzung, Schlechtwetter oder Arbeiten in Wasser oder Schlamm möglich.

Der Unternehmer kann sich vom Bauherrn nur diejenigen Regiearbeiten vergüten lassen, die für die Erstellung des Werks wirklich notwendig waren. Zwar findet dieser Fakt weder im OR noch in der SIA-Norm 118 Erwähnung. Das Bundesgericht hat aber entschieden, dass nicht der tatsächliche Aufwand zu entschädigen ist, sondern bloss jener, der bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers notwendig und genügend war.

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hbq-bauberatung.ch: Beim Bauen gut beraten - Regiearbeiten

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Beim Hausbau nehmen Menschen so viel Geld in die Hand, wie meist für kein anderes Projekt in ihrem Leben. Umso schlimmer, wenn die Kosten ausufern und weit über dem Kostenvoranschlag des Architekten liegen. Doch halt: Hat der Architekt mit seiner Offerte nicht eine verbindliche Angabe gemacht? Das Bundesgericht hatte sich in den letzten Jahren mit einigen solchen Fällen auseinanderzusetzen.

So wurde beispielsweise in Domat/Ems ein Gewerbehaus gebaut, welches in der Endabrechnung statt der offerierten 1,70 Mio. Franken ganze 2,02 Mio. Franken kostete – also rund 20 Prozent mehr als vereinbart. Die Kostenüberschreitung kam durch ungenügende Berechnungen des Architekten zustande. Dieser hatte es unterlassen, vor Baubeginn die Kosten detailliert aufzulisten und gab dem Bauherrn lediglich eine Schätzung an.

Damit machte sich der Architekt laut Bundesgericht haftbar. Denn: Der Architekt handle als Fachmann für Baukostenprognosen, so die Richter. Und weiter: Er habe seine Kostenprognosen «unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln seines Fachgebiets» zu erstellen. Dies beinhalte die Pflicht, die Berechnungen so genau und detailliert wie möglich und nötig auszuarbeiten. Ausserdem müsse der Architekt die voraussichtlichen Kosten mit fortschreitender Planung immer detaillierter und genauer ermitteln.

Toleranzgrenze vereinbaren

Natürlich können Baukosten nicht auf den Franken genau abgeschätzt werden. Deshalb sollten Architekten ihre Offerten mit einem gewissen Spielraum erstellen. In der Schweiz ist eine Toleranzgrenze von +/- 10 Prozent gängig. Der Genauigkeitsgrad muss aber zwischen den beiden Vertragspartien explizit vereinbart werden. Dabei liegt es am Architekten, den Bauherrn aufzuklären.

Dies wurde im Fall des Gewerbehauses in Domat/Ems unterlassen. Ausserdem liess sich aus den Umständen schliessen, dass der Bauherr mit einer exakten Einhaltung der Kosten rechnen durfte. Deshalb konnte sich der Architekt im Nachhinein nicht auf die 10-Prozent-Regel beziehen, um die entstandenen Mehrkosten nur teilweise tragen zu müssen.

Anders ist die Ausgangslage, wenn ein Architekt nachweisen kann, dass der Bauherr über die gängige 10-Prozent-Regel Bescheid weiss. Dann könnte sich der Architekt auf die Toleranzgrenze berufen, auch wenn sie nicht explizit im Vertrag niedergeschrieben ist.

Fakten zum Thema Kostenüberschreitung

  • Es gehört zum Aufgabenheft eines Architekten, für einen Kostenvoranschlag sorgfältige Berechnungen vorzunehmen. Im Nachhinein darauf pochen, dass es sich nur um eine Schätzung handle, funktioniert nicht.
  • Der Architekt sollte mit dem Bauherrn explizit eine Toleranzgrenze vereinbaren. Diese liegt in der Schweiz standardmässig bei +/- 10 Prozent. Es liegt am Architekten, den Bauherrn über den Genauigkeitsgrad der Offerte zu informieren.
  • Der Architekt kann sich nicht auf die Toleranzgrenze berufen, wenn die Kostenüberschreitung durch einen Fehler seinerseits entstanden ist (z.B. Rechnungsfehler oder Vergessen von notwendigen Arbeiten).
  • Agiert der Architekt als Gesamtleiter der Baustelle, hat er sämtliche Kosten zu überwachen und zu prüfen. Der Bauherr ist zu informieren, sollte man finanziell vom Kurs abweichen.
  • Für Mehrkosten, die durch Sonder- oder Änderungswünsche des Bauherrn zustande kommen, kann der Architekt nicht haftbar gemacht werden.