Die Schweiz ist nicht als typisches Erdbeben-Land bekannt. Dennoch besteht hierzulande eine mittlere Erdbebengefährdung. In vergangenen Jahrhunderten kam es denn auch schon hier und da zu einer starken Erschütterung. Deshalb darf auch in der Schweiz der Erdbebenschutz auf keinen Fall vernachlässigt werden.

Wer glaubt, dies liege in der Verantwortung des Architekten oder des Bauingenieurs, der irrt.

Es ist der Bauherr selbst, der sich darum kümmern muss, dass das Thema Erdbebensicherheit nicht auf der Strecke bleibt.

Er hat dieses mit allen beteiligten Fachplanern zu besprechen und Zuständigkeiten zu klären, wobei meist der Architekt als Gesamtleiter eine zentrale Rolle einnimmt. Dieser wird beim Entwurf des Gebäudes einen Bauingenieur als Tragwerksplaner beiziehen. Vor der Ausführung legen Architekt und Bauingenieur dem Bauherrn die geplanten Massnahmen für erdbebengerechtes Bauen vor, während der Ausführung informieren sie ihn regelmässig über den Stand der Dinge.

Sicherheit von Personen als oberste Priorität

Doch was heisst erdbebensicheres Bauen? Gebäude, die ohne entsprechende Massnahmen erstellt wurden, sind rasch einsturzgefährdet und weisen bereits bei relativ schwachen Erdbeben erhebliche Schäden auf.

Die SIA-Norm 260 legt daher Anforderungen bezüglich Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes sowie die Sicherung der sekundären Bauteile, Installationen und Einrichtungen explizit fest.

Die Massnahmen sollen der Immobilie in erster Linie genügend Standfestigkeit bringen und die Sicherheit von Personen gewährleisten. Zudem schliessen sie grosse Schäden am Tragwerk im Falle eines Erdbebens aus – besonders den Einsturz des Gebäudes. Im Ernstfall sind lediglich kleine bis mittlere Schäden am Haus zu erwarten, die repariert werden können.

Es lohnt sich also, in den Erdbebenschutz eines Gebäudes zu investieren. Dabei ist der finanzielle Aufwand im Vergleich zu den gesamten Baukosten relativ gering. Arbeiten Architekt und Bauingenieur bereits beim Entwurf eng zusammen, so muss bei einem Neubau mit 0 bis 1 Prozent der Gesamtsumme gerechnet werden. Anders sieht es aus, wenn ein bestehendes Gebäude auf seine Erdbebensicherheit überprüft werden muss. Bei einem mittelgrossen Gebäude können sich die Kosten schnell einmal auf 15 000 bis 50 000 Franken belaufen. Massnahmen sind damit aber noch keine umgesetzt. Deshalb ist eine Überprüfung bei Wohnbauten konventioneller Bauart, die keine gravierenden Schwachstellen aufweisen, meist nicht verhältnismässig. Funktional wichtige Gebäude oder solche mit grossem Schadenspotenzial sollten hingegen systematisch auf Erdbebensicherheit überprüft werden.

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Die Norm 118, herausgegeben vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverband SIA, ist im Bauwesen nicht mehr wegzudenken. Zwar ist sie kein Gesetz, doch kommt das Regelwerk mit 200 Artikeln in vielen Verträgen zum Zuge. Meist heisst es, die SIA-Norm 118 gelte für alle Fragen, welche Bauherr und Bauunternehmer nicht explizit vertraglich geregelt haben.

Was viele Bauherren nicht wissen: Die SIA-Norm 118 hat unlängst ein «Lifting» erfahren. Über dreissig Jahre nach der letzten Revision sei «eine Aktualisierung erforderlich» gewesen, heisst es in der dazugehörigen Medienmitteilung. Dabei sorgt besonders eine neue Passage für Stirnrunzeln: die Regelung der Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entgelten

Hier gilt seit März dieses Jahres: «Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt bei einer Preisangabe die MWST als nicht eingerechnet.» Lässt also ein Bauherr eine Immobilie für eine Million Franken erbauen, droht ihm eine Zusatzzahlung von 80 000 Franken für die Mehrwertsteuer. Es sei denn, im Vertrag wird explizit erklärt, die Mehrwertsteuer sei in der Bausumme inbegriffen.

Experten kritisieren den neuen Absatz in der SIA-Norm 118. «Diese Bestimmung ist unfair», sagt der emeritierte Freiburger Rechtsprofessor Peter Gauch gegenüber dem «Tages-Anzeiger». Seiner Meinung nach müssen Bauherren «ohne anderweitige Abmachung» nicht damit rechnen, «dass über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus noch Kosten für die Mehrwertsteuer anfallen.» Ins gleiche Horn bläst Rechtsanwalt Arnold Rusch, Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Uni Zürich. «In der Schweiz sind alle Preise Endpreise, in denen Gebühren und Abgaben bereits enthalten sind.» Die gegenteilige Regelung in der neuen SIA-Norm 118 sei «höchst ungewöhnlich» und dürfe seiner Meinung nach nicht für Bauherren angewendet werden. Der SIA hält dagegen: Die neue Bestimmung sei eigentlich «eine Usanz im Baugewerbe», die jedoch bislang «nicht klar definiert» gewesen sei.