Archiv für die ‘Architekten & GU’ Kategorie

Vergabe an Architekten – tiefe Kosten nicht hoch genug gewichtet?

16. Oktober 2011

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Planungsbüros abgewiesen: Es war bei einem Submissionsverfahren für die Sanierungsarbeiten der Zürcher Tonhalle und des Kongresshauses unterlegen.
 
Beschwert hatte sich gemäss einem Bericht der aktuellen Ausgabe des „Tages-Anzeigers“ das Zürcher Planungsbüro Itten + Brechbühl. Grund war der Umstand, dass es mit 6,6 Millionen Franken das günstigste Angebot für einen Generalplanungsauftrag eingereicht hatte. Den Zuschlag erhielten dann Boesch/Conzett/Diener mit der teuersten Offerte, sie enthält ein Honorar von 9,1 Millionen Franken. Bei der Sanierung geht es vor allem um um die Haupthalle des Kongresshauses sowie den kleinen Tonhallesaal.
 
In seinem Urteil vom 28. September bezeichnete das Verwaltungsgericht die Vergabepraxis des Amtes für Hochbau der Stadt Zürich als korrekt. Entsprechende Medienberichte vom Mittwoch bestätigte es.
 
Das unterlegene Planungsbüro kritisierte vor allem, dass bei der Bewertung der Offerten die Kosten nur mit 20 Prozent gewichtet wurden. Zu 80 Prozent bewertet wurden architektonische Qualität, Umgang mit denkmalgeschützter Bausubstanz, Funktionalität sowie Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Gericht kommt in seinem Urteil aber zum Schluss, dass es durchaus sachgerecht sei, den Schwerpunkt der Bewertung auf die qualitativen Aspekte zu legen und den Stellenwert des Auftragspreises mit einem Gewicht von 20 Prozent auf das Minimum zu beschränken. Das Gericht war, im Gegensatz zur Klägerfirma, der Meinung, dass es sich um ein Projekt mit erhöhter Komplexität handelt: Für die Sanierung des Kongresshauses und der Tonhalle komme eine „ungewöhnliche Breite an Spezialwissen“ zum Einsatz, was die Koordination des Generalplaners erschwere. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
 
Wegen des Verfahrens lag das insgesamt 80 Millionen Franken schwere Projekt auf Eis und wird sich nun um mindestens ein Jahr verzögern. Damit dürfte die Sanierung Gebäudes erst im 2015 abgeschlossen sein.

Quelle: baublatt.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Bauherrenberater: Verbindungsglied zwischen Baulaien und Bauprofis

21. September 2011

Der Bauprozess wird von den meisten Bauherren unterschätzt. Denn auch mit dem Beizug eines Generalunternehmers ist der Auftraggeber intensiv in den Bauablauf eingebunden. So müssen unter anderem Entscheidungen gefällt, Kostennachträge und Rechnungen geprüft und die Bauqualität überwacht werden. Schon bei Unterzeichnung der Planer- oder Generalunter-nehmerverträge wird der Bauherr mit SIA-Normen und Bauspezifikationen konfrontiert, die es für einen Baulaien nicht einfach machen, den Überblick zu behalten. Der Beizug eines Bauberaters kann dem Bauherrn daher die notwendige Entlastung und Sicherheit im Bauprozess geben.

Der Generalunternehmervertrag regelt in einem Dokument sämtliche Leistungen für ein schlüsselferti-ges Bauwerk. Der Generalunternehmer übernimmt üblicherweise sämtliche notwendigen Planungs- und Bauarbeiten. Er ist gegenüber dem Bauherrn verantwortlich für die Einhaltung von Kosten, Terminen und der Bauqualität. Ein präziser und ausgewogener Vertrag, in welchem die Risiken für den Bauherrn möglichst minimiert werden, bildet die Basis für ein erfolgreiches Bauvorhaben.

Baupartner umsichtig auswählen
Der erfolgreiche Bauprozess hängt sehr vom Baupartner ab. Von möglichen Baupartnern sollen im Vorfeld die Bonität geprüft und die Referenzen bereits ausgeführter Objekte eingeholt werden. Beim persönlichen Gespräch mit Bauherren bereits erstellter Projekte kann in Erfahrung gebracht werden, wie Kosten und Termine eingehalten, die geforderte Bauqualität umgesetzt und die Beratung bis zur Bauvollendung kompetent wahrgenommen wurde.

Generalunternehmerverträge genau prüfen
Um das Konfliktpotenzial bezüglich Kosten, Termine und der Bauqualität so gering als möglich zu halten, müssen die Verträge vor deren Abschluss auf Risiken und Schwachstellen geprüft werden. Ein ausgewiesener Baufachmann oder Bauherrenberater kann den Vertrag ergänzen sowie optimieren und Ihnen die Restrisiken aufzeigen.

Vertragsformen nicht festgelegt
Die Vertragsformen sind nicht einheitlich festgelegt. In der Baupraxis trifft man somit die unterschied-lichsten Vertragswerke, welche sich teilweise bei genauerem Hinsehen als „Mogelpackungen“ her-ausstellen, da Leistungen nur vage beschrieben, Vorauszahlungen der Bauherren nicht sichergestellt, Mängelrechte abgetreten oder wegbedungen werden. Die Vertragsvorlage sowie die dazugehörigen allgemeinen Bedingungen des VSGU, des Vereins Schweizerischer Generalunternehmer, bilden si-cherlich für jeden Bauherrn einen Ratgeber und grobe Leitplanken dafür, was in einem Vertrag alles geregelt sein muss.

Vollständiger, detaillierter Leistungsbeschrieb
Die Leistungen des Generalunternehmers sollen in einem Baubeschrieb und Projektplänen genau quantifiziert werden. Formulierungen wie „Schalter und Steckdosen in ausreichender Anzahl“ geben keine Auskunft über die genaue Ausführung der Elektroinstallation. Ärgerlich, wenn während der Bau-phase Kosten auftauchen, die nicht Bestandteil des Generalunternehmervertrags sind, wie die präzise Ausführung der Umgebungsarbeiten oder der allgemeinen Räume und Zugänge zum Gebäude.

Sicherstellung der Vorauszahlungen
Vorauszahlungen sollen abgesichert werden, damit die Verwendung für das vereinbarte Bauvorhaben sichergestellt ist. Eine Einzahlung auf ein Sperrkonto oder eine Erfüllungsgarantie des Generalunter-nehmers gewährleistet dies. Die Schlusszahlung erfolgt üblicherweise bei der Eigentumsübertragung. Was, wenn dann nicht alle Arbeiten fertiggestellt sind, da der Vertrag kleinere Fertigstellungsarbeiten sowie witterungsbedingte Verzögerungen für die Fassade und die Umgebung zulässt? Vereinbaren Sie, dass für solche nicht ausgeführte Arbeiten ein Rückbehalt vorgenommen werden kann, der erst nach vollständiger Fertigstellung sämtlicher Arbeiten fällig wird.

Bauhandwerkerpfandrecht
Die Bezahlung der am Bau beteiligten Unternehmer erfolgt direkt durch den Generalunternehmer. Das ist ein Prozess, auf welchen Sie keinen Einfluss nehmen können. Werden Zahlungen vom Generalun-ternehmer nicht ausgeführt, hat jeder Unternehmer das Recht, seine offenen Forderungen im Grund-buch mit einem Bauhandwerkerpfandrecht vorzumerken. Im äussersten Fall wird die Liegenschaft versteigert und der Unternehmer schadlos gehalten. Solche Pfandrechte können bis 3 Monate nach Fertigstellung der Arbeiten eingetragen werden. Vereinbaren Sie im Vertrag, dass die Schlusszahlung von ca. 20% auf ein Sperrkonto erfolgt, welches nach Vorliegen eines Grundbuchauszuges ohne Pfandrechte 3 Monate nach Handänderung ausgelöst werden muss.

Zweitmeinung als Ergänzung einholen
Nicht immer reichen die Informationen des Generalunternehmers aus, daher kann eine unabhängige Zweitmeinung von grossem Nutzen sein für einen Bauherrn. Gibt es für eine Baufrage wirklich keine alternative Lösung? Sind die Mehrkosten für den Zusatzwunsch oder die Änderung wirklich gerecht-fertigt? Ist eine qualitativ gute Ausführung in der vorgegebenen Zeitspanne wirklich möglich? Ein nicht am Projekt beteiligter Bauberater kann Ihnen dabei vermutlich weiterhelfen.

Baupfusch durch Kontrollen verhindern
Der Kosten- und der Zeitdruck hinterlassen auch auf dem Bau ihre Spuren. Eine regelmässige Über-prüfung der ausgeführten Arbeiten macht sich bezahlt. Nicht alle Bauteile können anlässlich der Bau-abnahme auf ihre fachgerechte Ausführung hin kontrolliert werden. Baumängel verbergen sich nicht selten in den nicht mehr sichtbaren Bereichen, die dann früher oder später zu Schäden am Bauwerk führen können. Lassen Sie sich vom Baupartner aufzeigen, wie die Qualitätssicherung am Bau vorge-nommen, dokumentiert und sichergestellt wird. Speziell kontrolliert werden sollten dabei die Abdich-tungen unter Terrain, die Wärmedämmungen im Dach- und im Fassadenbereich, der Aufbau des Un-terlagsbodens sowie die Gipserarbeiten. Es kann sich für die Qualität Ihres Eigenheims durchaus bezahlt machen, für punktuelle Kontrollen einen unabhängigen Bausachverständigen beizuziehen.

Was gilt es, an der Bauabnahme zu beachten?
Die Bauabnahme ist ein wichtiger Vorgang, für den Sie sich sorgfältig vorbereiten und sich ausrei-chend Zeit lassen müssen. Sämtliche Bauteile gehen anschliessend in die Obhut des Bauherrn oder Eigentümers über. Lassen Sie sich bei den Kontrollen von Ihrem Baupartner nicht unter Druck setzen und verlangen Sie ausreichend Zeit dafür. Alles, was anlässlich der Bauabnahme sichtbar ist und Sie nicht bemängeln, gilt als akzeptiert. Es ist nicht immer einfach für einen Baulaien, seine Ansprüche gegenüber den Bauprofis durchzusetzen. Was ist jetzt noch innerhalb der Baunormen und Toleranzen und was nicht? Welche Nachbesserung eines Mangels kann verlangt werden und welche steht nicht mehr im Verhältnis? Sämtliche offenen Punkte und festgestellten Mängel werden in einem Abnahme-protokoll festgehalten, das gemeinsam unterzeichnet wird. Prüfen Sie die Vollständigkeit und ob sämtliche Punkte und abgesprochenen Arbeiten präzise und verständlich protokolliert werden. Bei Punkten, bei denen keine Einigkeit erzielt werden kann, empfiehlt es sich, die Aussagen von beiden Parteien im Protokoll festzuhalten und zu vereinbaren, welche Norm oder welcher Experte als Schiedsrichter beigezogen wird.

 

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Der Bauherr hat Anspruch auf die Planunterlagen

29. Januar 2010

Nach Bauvollendung oder bei vorzeitiger Auflösung eines Architekturvertrags gibt es oft Diskussionen über den Umfang der vom Architekten zu liefernden Pläne und Dokumente sowie über die Frage, ob der Architekt zum Zurückhalten dieser Unterlagen berechtigt ist, bis der Bauherr die Honorar-Schlusszahlung leistet.

Welche Unterlagen der Architekt als Dokumentation über das Bauwerk dem Bauherrn abzugeben hat, muss vereinbart werden. Wird der Architekturvertrag auf der Grundlage der
SIA-Ordnung 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten) abgeschlossen, regelt diese, welche Dokumente in den Grundleistungen des Architekten inbegriffen (z. B. Eintragung der während der Bauausführung vorgenommenen Änderungen
in den wichtigsten Bauplänen, Einholen der von den Spezialisten nachgeführten Pläne, Ge- brauchsanweisungen usw.) und welche besonders zu vereinbaren sind (z. B. Erstellen von neuen Bauplänen entsprechend der Ausführung, Eintragen von umfangreichen Gebäudeinstallationen, Verkaufsprospekte). Nach der SIA Ordnung 102 ist die Dokumentation über das Bauwerk in der letzten Teilphase der Architektenleistungen enthalten.

Haben die Parteien keine Vereinbarungen über die Fälligkeit des Honorars getroffen, gelten für die Erstellung der Pläne die werkvertraglichen Regeln, wonach die Vergütung erst nach Vollendung und Ablieferung fällig wird. Die SIA-Ordnung 102 sieht vor, dass der Architekt Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der vertragsgemäss erbrachten Leistungen hat. Mit der Schlussabrechnung wird das restliche Honorar für die erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig. Hat der Architekt in diesem Zeitpunkt die vertraglich geschuldete Dokumentation dem Bauherrn noch nicht übergeben, ist die Schlusszahlung nicht fällig. Hat der Architekt zwar vollständig seine Leistungen erbracht, aber schlecht erfüllt, kann der Bauherr Nachbesserung verlangen und gleichzeitig die geschuldete Schlusszahlung verweigern, bis die Nachbesserung ausgeführt ist (Art. 82 OR). Verweigert der Architekt die Nach- besserung, beispielsweise der Dokumentation, entfällt zwar das Rückbehaltungsrecht, hin- gegen kann der Bauherr wegen Schlecht-Erfüllung (Art. 97 OR) die Herabsetzung des Honorars verlangen.

Es empfiehlt sich, bereits vor Vertragsunterzeichnung sowohl Zeitpunkt wie Umfang, Inhalt und Form (Datenträger, Papier) der zu liefernden Dokumente klar festzulegen. Dazu gehören Bewilligungsakten, Pläne, Unternehmerverzeichnis, Baubeschrieb, Bauabrechnung, allfällige Gebrauchsanweisungen und Weisungen für den Gebäudeunterhalt, Garantiescheine sowie Unterlagen der Fachingenieure und Spezialisten.

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung erlischt die Vorleistungspflicht des Architekten, und die beidseitigen Leistungen sind Zug um Zug, das heisst gleichzeitig zu erfüllen. Nach der SIA- Ordnung 102 verbleibt das Eigentum an den Erzeugnissen seiner Arbeit beim Architekten. Er muss dem Bauherrn jedoch auf dessen Rechnung Kopien erstellen. Steht dem Bauherrn aus der Schlecht-Erfüllung des Vertrags ein Anspruch auf Schadenersatz zu, kann er diesen unter den Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR verrechnen. Selbst wenn der Honoraranspruch durch die Verrechnung auf null schrumpft, darf der Architekt die Herausgabe der Dokumen tation nicht verweigern.

Quelle: Marie-Theres Huser Rechtsanwältin www.baurecht.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Systemhaus – Von der Idee zur Realisierung

26. November 2009

Stichwort Systemhaus:
- Ein Systemhaus basiert auf einem Musterhaus
- Ein Systemhaus wird direkt vor Ort erstellt
- Ein Systemhaus vereint die Vorteile von Fertig- und Architektenhäusern
- Systemhäuser werden auch im Minergie-P-Standard angeboten

Was charakterisiert ein Systemhaus?

Ein Systemhaus ist ein bereits bestehender und ausgefeilter Prototyp, welcher neuen Anforderungen und Bauaufgaben individuell angepasst werden kann. Wer ein Systemhaus kauft, profitiert dank typisierten Hausformen und Grundrissen von günstigeren Preisen und von grosser Erfahrung im Hausbau. Zusätzlich bietet ein Systemhaus die Möglichkeit, sich von unterschiedlichen Bauvarianten ein und desselben Musterhauses inspirieren zu lassen – für den ganz individuellen Hausbau. Wie Fertighäuser basieren Systemhäuser auf einem Musterhaus und wie Architektenhäuser lassen sie beim Hausbau individuelle Anpassungen zu. Anders als ein Fertighaus, welches industriell vorgefertigt wird und in Teilen auf die Baustelle geliefert und dort montiert wird, wird ein Systemhaus direkt vor Ort erstellt. Mit der verkürzten Bauzeit, den kalkulierbaren Kosten, der termingerechten Ausführung, der klaren Vereinbarung über Leistungen und Verantwortlichkeiten und den vielfältigen Möglichkeiten für die individuelle Umsetzung vereint ein Systemhaus die Vorteile von Fertighäusern und Architektenhäusern.

Ist ein Systemhaus wie das andere?
Die Zeiten, als man einem Haus direkt ansehen konnte, dass es in Systembauweise erstellt wurde, sind vorbei. Ein Systemhaus ist kein «Haus von der Stange», sondern ein individueller Ausdruck für die Vorlieben der jeweiligen Bauherrschaft. Eine ungeheure Vielfalt kennzeichnet die heutige System- und Fertighausbranche. Wie bei einem Architektenhaus fallen beim Systemhauskauf eine Menge Entscheidungen an und man muss sich klar sein über den bevorzugten Haustyp, die Materialien sowie die geeignete Bauweise. Da Anbieter von Systemhäusern oft Totalunternehmer sind, erhalten die Kunden beim Kauf eines Hauses alle, für die Entscheidung relevanten, Informationen aus einer Hand. Zusätzliche Unterstützung finden die zukünftigen Eigenheimbesitzer in Musterhaus-Ausstellungen: Auch wenn selten ein Systemhaus wie das andere ist, bieten Musterhäuser in ganzjährigen Ausstellungen der Bauherrschaft die Möglichkeit, sich bezüglich Architektur, Raumaufteilung und sogar Möblierung ihres individuellen Systemhauses inspirieren lassen.

Welches sind die Trends bei Systemhäusern?
Ökologische und energiesparende Bauweisen stehen in Zeiten von steigenden Ölpreisen und Klimadebatten beim Hausbau immer mehr im Vordergrund. Diesen Trend greifen auch die Anbieter von System- und Fertighäusern auf. Die ursprünglich vor allem beim Fertighaus eingesetzte Leichtbauweise aus Holz wird immer häufiger mit der Massivbauweise kombiniert, um eine optimale Wärmedämmung, ein ausgewogenes Raumklima und damit einen geringen Energieverbrauch auch beim Systemhaus zu erreichen. Es ist nicht mehr nötig, beim Hauskauf teure Architektenlösungen zu berücksichtigen, wenn man ein ökologisches Haus bauen möchte: Immer häufiger werden Systemhäuser im Minergie- und sogar im Minergie-P-Standard angeboten. Neben dieser Entwicklung in Richtung Niedrigenergie- und Passivhaus, bietet ein Systemhaus vermehrt Möglichkeiten für Individualisierung und Vielfalt im Hausbau, und die Grenzen zwischen einem Fertighaus, einem Typenhaus, einem Systemhaus und einem Architektenhaus werden so immer fliessender.

Quelle www.traumhaus.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Urheberrecht: Leibwächter des Planers

23. November 2009

Planer sind heute in zunehmendem Ausmass dem Auftraggeber ausgeliefert. Eine umso wichtigere Rolle spielt das Urheberrecht. Es ist der billigste und wirkungsvollste Leibwächter der Planer.

Werke der Baukunst sind vom Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) als geistige Schöpfungen individueller Natur unabhängig von ihrem Wert und Zweck geschützt. Der Schutz entsteht durch die Schaffung eines Werks, ohne dass weitere Handlungen durch den Urheber oder Dritte, zum Beispiel Eintragungen oder Anmeldungen, notwendig sind. Für den Individualitätsnachweis genügt bei Bauwerken ein geringer Grad klar ersichtlicher, selbstständiger Entwurfsarbeit. Was aber bewirkt der Urheberrechtsschutz? Sein wichtigster Nutzen für den Urheber ist die Ermächtigung, über die Verwendung seines Werks bestimmen zu können. Nur der Urheber allein ist befugt, das geplante Bauwerk herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen. Der Urheber kann sich aber auch gegen die Entstellung seines Werks zur Wehr setzen, wenn diese sein Ansehen oder seine Ehre beeinträchtigt. Je eigenständiger ein Werk ist und je mehr es durch die Hand des Planers geprägt ist, desto leichter kann eine Entstellung als rufschädigend eingestuft werden.

Tendenz zur Abtretung des Urheberrechts
Aus den heute (noch) geltenden gesetzlichen Grundlagen geht hervor, dass das Urheberrecht anerkannt ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber nicht zwingend. Vertraglich dürfen die Beteiligten immer davon abweichen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt die Freiheit der beteiligten Parteien voraus, sich zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Gerade im Bereich des Urheberrechts kann leider seit einer Weile nicht mehr von einer freien Wahl seitens der Planer gesprochen werden, da sie immer öfter regelrecht zur Abtretung von Urheberrechten gedrängt werden. Dies geschieht meistens schon zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Wettbewerb oder der Abgabe eines Angebots in einem Vergabeverfahren. Des Öfteren geschieht diese Abtretung seitens der Planer nicht mal bewusst, sondern nur dank Klauseln, die manchmal in umfangreichen Texten untergehen, oder falls sichtbar, so ausschweifend formuliert sind, dass deren Tragweite ohne juristische Hilfe kaum zu erfassen ist. (Dass oft die öffentliche Hand dabei eine Vorreiterrolle spielt, dürfte inzwischen offenkundig sein.) Doch trotz der offenkundigen Nachteile werden derartige Klauseln immer häufiger von den Planern auch willentlich akzeptiert. Anhand von zahlreichen Beispielen wird ihnen aufzeigt, dass die unentgeltliche Abtretung oder die Beschränkung der Urheberrechte zum Normalfall geworden ist: “Alle machen das”. Zudem wird oft und gern verkündet, dass Urheberrechtsprozesse kostspielig und chancenlos seien. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass gerade dank des Urheberrechts mühsame Prozesse verhindert werden können, zum Beispiel, wenn offene Honorare für ein gut geplantes Projekt einzufordern sind, das einem Dritten zur Ausführung weitergeleitet wurde. Auch leistet das vermeintliche Damoklesschwert des Urheberrechts letztlich einen Beitrag zu einem gut gestalteten Lebensraum, zum Beispiel indem gewisse Projektbeeinträchtigungen häufig in letzter Minute abgewendet werden können.

Kostenloser und umgehender Schutz
Ein Beispiel für die obigen Ausführungen drängt sich auf: Ein Bauherr beauftragt einen renommierten Architekten mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses. Beim Vorliegen der Pläne entzieht er ihm den Auftrag, um das Projekt durch ein Generalunternehmen ausführen zu lassen. Die Leistungen des Architekten will er mit 50?000 Fr. abgelten, dies obwohl er ihm gemäss Vertrag mehr als 180?000 Fr. schuldet. Der Planer macht sein Urheberrecht geltend (“ohne Bezahlung der Honorare keine Benützung der Arbeitsergebnisse”) und droht mit Rechtsschritten. Der Auftraggeber zeigt keine Einsicht, sondern will das Projekt sogar durch das Generalunternehmen ändern lassen, was der Architekt als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einstuft und dementsprechend rügt. Der Architekt reicht schliesslich eine einseitige Eingabe beim Friedensrichter ein. Eine zweistündige Verhandlung findet statt, die aber zu keiner Einigung führt. Der Bauherr will nur 90?000 Fr. überweisen. Die Geschichte endet schlussendlich Monate später mit der Auszahlung von insgesamt 160?000 Fr. an den Architekten, dessen Projekt weder ausgeführt geschweigedenn benützt wird. In diesem Fall war der Verhandlungsausgang auf die Reaktion der Bank des Bauherren zurückzuführen, die das finanzielle Risiko eines Urheberrechtsprozesses als hoch einstufte und die Voraussetzungen für die Finanzierung des Bauvorhabens als nicht mehr gegeben betrachtete, solange die Streitigkeit mit dem Architekten nicht beigelegt werden kann. Ohne den Urheberrechtsschutz wäre der Architekt nie mit so wenig Aufwand zu seinem Honorar gekommen.

Keine Alternativen
Dass nicht alle Fälle so gelöst werden können, mag zutreffend sein. Andererseits könnte die Frage auch so formuliert werden: Besteht eine Alternative zum Urheberrecht? Hat der Planer andere Wahlmöglichkeiten? Die Antwort lautet ganz klar: Nein. Das Urheberrecht entsteht kostenlos und per sofort und kann zur Not ohne Aufwand als Schutzmittel benützt werden, um Auftraggeber zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bewegen, und sie zu einem vernünftigen Vergleich zu motivieren. Der SIA ist sich der Bedeutung des Urheberrechts bewusst, und wird dafür besorgt sein, dass der einzige “Leibwächter der Planer”, nämlich das Urheberrecht, nicht ohne freiwillige Zustimmung der Planenden ausser Gefecht gesetzt wird.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Der Architekt Ihres Vertrauens

20. November 2009

Beim Hausbau kommt die Stunde der Fachpersonen, die man unbedingt beiziehen sollte, um die Eignung und den Preis genauer abzuklären. Ein Architekt oder ein Bauherrenberater prüfen, ob das Grundstück in der gewünschten Art bebaubar ist, ob der Baugrund keine bösen Überraschungen birgt und ob der Preis dem ortsüblichen entspricht. Auch die Finanzierung muss vor dem Kauf geregelt sein. Es nützt nichts, wenn die Bank wohl den Erwerb des Grundstücks finanziert, nicht aber den gesamten Bau. Eine schriftliche Bestätigung, die den maximalen Kreditrahmen festhält, sollte man in der Hand haben.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich die Dienste eines Architekten zu sichern, den man auch dann braucht, wenn das Haus später durch einen Generalunternehmer erstellt wird. Einzig beim Kauf eines Fertig- oder Systemhauses wird der Architekt in der Regel durch den Anbieter gestellt.

Die Entscheidung für einen Architekten ist ein bedeutender Schritt – schliesslich geht es darum, eine Vertrauensperson zu engagieren, der man die Verantwortung für eine grosse Summe Geld übergibt, die die eigenen Ideen umsetzen soll und mit der man während gut eines Jahres eng zusammenarbeiten kann. Ein guter Architekt sollte nicht nur sympathisch sein und schöne Häuser entwerfen, sondern auch die Kosten im Griff haben – und bremsen, wenn die Bauherrschaft Dinge wünscht, die zu unnötig hohen Kosten führen und unter Umständen das Budget sprengen können. Fachleute raten deshalb oft davon ab, einen befreundeten Architekten zu beauftragen. Gerät man sich während des Bauens in die Haare, ist nicht nur die Beziehung zum Architekten angespannt, sondern unter Umständen auch die Freundschaft im Eimer.

Wie findet man den Besten? Es gibt verschiedene Kanäle: Bekannte, die ebenfalls gebaut haben, Fach- und Wohnzeitschriften, in denen man Projekte sieht, die einem gefallen, Architektenverzeichnisse im Internet, Fachverbände. Wenn der Architekt auch die Bauleitung übernimmt, empfiehlt es sich, einen Architekten in der näheren Umgebung zu engagieren. So ist sichergestellt, dass er auch kurzfristig auf der Baustelle sein kann, wenn die Handwerker Rat brauchen. Ist ein Generalunternehmer involviert, fällt eine längere Fahrdistanz weniger ins Gewicht, da der Architekt nur sporadisch auf der Baustelle präsent sein muss. Stehen mögliche Kandidaten fest, studiert man ihre Referenzobjekte und spricht mit den Bauherren über die gemachten Erfahrungen. Dies ist der beste Weg, um einiges über den Architekten zu erfahren und zu prüfen, ob der Stil den Vorstellungen entspricht.

Danach führt man persönliche Gespräche. Dabei geht es darum, herauszufinden, ob der Architekt gut zuhören und auf die Bedürfnisse der Bauherrschaft eingehen kann. Und ob man bezüglich der architektonischen Vorstellungen das Heu auf derselben Bühne hat. Dabei sollte man sich auf sein Bauchgefühl verlassen, aber auch die Ehrlichkeit des Gegenübers testen: Gibt der Architekt auf Nachfrage nicht zu, dass auf einer seiner Baustellen auch schon Fehler passiert sind, nimmt er es mit der Wahrheit wahrscheinlich nicht zu genau.

Mit einem Vertrag bindet man die passende Person. Der Inhalt sollte sich an den Vorgaben des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins orientieren. Es empfiehlt sich, vorerst nur eine Vereinbarung für die Erstellung eines Vorprojekts samt Kostenschätzung abzuschliessen. Stellt sich in dieser ersten Phase heraus, dass Architekt und Bauherr nicht zueinander passen, hat man die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach Ende des Vorprojekts zu beenden, den Aufwand zu bezahlen und einen anderen Architekten zu engagieren.

Quelle www.beobachter.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Coop baut Fertighäuser

2. Oktober 2009

Hoher Wohnkomfort bei niedrigem Energieverbrauch: Wer beim Hauskauf auf Minergie-P-Standard setzt, schont sowohl das Klima als auch das Portemonnaie.

Jedes Jahr erfüllen sich Tausende Schweizerinnen und Schweizer den Traum vom Eigenheim. Gemäss aktuellem Bericht des Bundesamtes für Statistik wurden allein 2007 knapp 12 000 Einfamilienhäuser gebaut. Zwar ist die Bautätigkeit im Vergleich zu den Jahren zuvor derzeit rückläufig, doch das ist nachvollziehbar. In Zeiten, in denen die Wirtschaft kriselt und die Energiepreise stetig ansteigen, will ein Hauskauf gut überlegt sein. Wer dennoch mit dem Gedanken spielt, dem bietet sich jetzt eine interessanteAlternative: das neue Minergie-P-Fertighaus von Coop. Minergie(-P) ist ein Qualitätslabel im Bauwesen und steht für hohen Wohnkomfort bei niedrigem Energieverbrauch. Das schont sowohl das Klima als auch das Portemonnaie.

Doch wie genau «funktioniert» Minergie? Architekt Hansjürg Kissling, der am Coop-Minergiehaus beteiligt war, gibt Auskunft: «Die Wände und das Dach verfügen über eine sehr hohe Wärmedämmung.» Dasselbe gilt für die Fenster mit der Dreifachverglasung und der speziellen Gasfüllung. Die Sonne kommt also rein, die Wärme geht aber nicht mehr raus, was vor allem im Winter für sehr niedrige Heizkosten sorgt. Im Sommer dagegen ist es drinnen angenehm kühl. «Das Haus», so Kissling, «verfügt über eine kontrollierte Lüftung mit aktiver Wärmerückgewinnung.» Einerseits wird ständig frische, gefilterte Luft von aussen in die Wohnung gepumpt, andererseits die verbrauchte, schadstoffbehaftete Innenluft nach aus-sen geleitet. «Bei diesem Austausch wird die gesamte Energie der Abluft im Haus zurückbehalten und für Zuluft, Warmwasseraufbereitung und Fussbodenheizung genutzt.»

Und was kostet das Ganze? Das 4½-Zimmer-Minergiehaus mit 128 Quadratmetern Netto-Wohnfläche gibt es schlüsselfertig (bezugsbereit, ohne Keller) zum Einführungspreis von 299 990 Franken. Dieser tiefe Betrag ist unter anderem dank der Zusammenarbeit mit Europas führendem Fertighausanbieter ELK möglich. Zudem übernimmt Coop während der ersten zehn Jahre die Heizkosten. Im Preis ebenfalls inbegriffen sind ein 10 000-Franken-Gutschein für eine Küche von Fust sowie ein 16 000-Franken-Gutschein für Innenausbaumaterial wie Tapeten, Türen, Bodenbeläge und sanitäre Anlagen von Coop Bau + Hobby – und natürlich für die damit verbundenen Einbauarbeiten. Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, das Gebäude im Rohbau, zu einem günstigeren Preis zu übernehmen. Wer sich für das Coop-Minergie-P-Fertighaus entscheidet, kann übrigens relativ schnell einziehen. Alles, was es dazu braucht, ist ein Grundstück, eine Baubewilligung und drei bis vier Monate Geduld bis zur Schlüsselübergabe.
Energie wird auch im Kleinen gespart

Das gesamte Haus ist mit energiesparenden Leuchtmitteln und Lampen ausgestattet. Zudem müssen bei Minergie-P-Standard Elektrogeräte wie Kühlschrank oder Herd über die höchste Energieeffizienzklasse A verfügen. Dank Warmwasseranschluss für die Waschmaschine kann das Wasser mit weniger Energie über die Heizung erhitzt werden.
Die Wärme bleibt drin, die Hitze draussen

«Die hochwirksame Dämmung und die luftdichte Gebäudehülle sorgen dafür, dass im Winter keine Wärme verloren geht und im Sommer die Hitze draussen bleibt», erklärt Architekt Hansjürg Kissling (l.) Coopzeitung-Redaktor René Schulte anhand eines Wand-Querschnitts. Auf 39,8 Zentimeter Wandstärke kommen 36 Zentimeter Wärmedämmung.

u-Werte
• Wände, Dach, Boden = 0,1 W/m2K
• Fensterrahmen = 0,8 W/m2K; Verglasung = 0,6 W/m2K
Saubere Luft, angenehmes Raumklima

Frische Luft rein, alte Luft raus: Dank der kontrollierten Be- und Entlüftung wird die Raumluft alle zwei Stunden komplett erneuert. Ein Pollenfilter sorgt dafür, dass auch Allergiker befreit durchatmen können. Kein Lüften mehr nötig: Lärm und Schadstoffe bleiben draussen. Die Frischluft wird über einen Wärmetauscher erwärmt. Aufgrund der aktiven Wärmerückgewinnung kann die gesamte Energie der Abluft aus Küche, Bad und WC via Heizungskompaktgerät/Wärmepumpe für das Warmwasser und die Fussbodenheizung genutzt werden. So halten Sie die Energie im Haus, senken die Heizkosten und schonen die Umwelt.Fotos (v.l.n.r.): Luftbrunnen aussen, Be- und Entlüftungssystem mit Wärmerückgewinnung, Lüftungsschlitz.
Das Minergie-Haus: Schauen Sie es sich an!

Quelle: www.coopzeitung.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Architektenwahl

1. Oktober 2009

Die Zusammenarbeit mit ihm dauert sicher einige Monate und man ist in dieser Zeit aufeinander angewiesen. Konflikte sind da meistens schon vorprogrammiert, deshalb ist ein guter Architekt nicht nur ein guter Entwerfer, sondern auch ein Manager, Kostenplaner und Psychologe. Er ist in jeder Hinsicht Ihr wichtigster Ansprechpartner für Ihr Traumhaus, die womöglich grösste Investition Ihres Lebens. Die Beziehung zum Architekten soll das gewünschte Bauprojekt schliesslich vorantreiben anstatt es noch negativ zu beeinflussen.

Der Architekt ist vom ersten Vorentwurf bis zur Vollendung Ihres Hauses dabei. Ein Architekt wird beauftragt, wenn es sich um Neubauten, Erweiterungsbauten, Um- und Ausbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Sanierungen von Gebäuden handelt. Die Arbeit ist komplex, da sie eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, wie Kostenschätzung und -kontrolle, Baubewilligung, Ausführungsplanung, Bauleitung, Bauabrechnung und -abnahme etc. Deshalb ist es ist es in solchen Fällen manchmal auch wichtig, auf das Bauchgefühl zu hören und welchen persönlichen Eindruck der Architekt hinterlässt. Lieber eine gewisse Distanz bewahren und nicht einen guten Freund engagieren, die persönliche Beziehung kann das Durchsetzen eigener Interessen erschweren. Die Entscheidung für oder gegen einen Architekten sollte nicht nur in Abhängigkeit von allfälligen Referenzen und schon realisierten Projekten gefällt werden.

Um den idealen Architekten zu finden, gibt es einige Tipps, die Sie beachten können:

Achten Sie sich auf Häuser in Ihrer näheren Umgebung, die Ihnen gefallen und fragen Sie ganz ungeniert nach dem Architekten. Befragen Sie die Bewohner wie folgt:

• War die Zusammenarbeit mit dem Architekten zufriedenstellend?
• War er ein guter Berater?
• Hat er den Zeitplan eingehalten?
• Hat er den Kostenrahmen eingehalten?
• Konnte er sich durchsetzen bei der Bauaufsichtsbehörde?
• War es ihm möglich, eine zuverlässige Baufirma zu empfehlen?
• Was waren seine Stärken und Schwächen?
• Sind irgendwelche Schaden oder Mängel bei der Ausführung entstanden?

Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) ist eine gute Anlaufstelle für Informationen. Unter www.sia.ch/referenzen finden Sie aktuelle Referenzobjekte und können sich jederzeit über Fachleute in Ihrer Umgebung erkundigen.

Es ist sicher auch nützlich, Schweizer Wohn- und Architektenzeitschriften zu durchsuchen, denn meistens werden dort zu jedem Objekt auch die Architekten aufgeführt.

Viele haben bedenken, mit einem jungen Architekten, einer jungen Architektin zusammenzuarbeiten. Die Situation ist natürlich mit Vor- und Nachteilen verbunden. Der junge Architekt oder die junge Architektin ist mit Herzblut dabei und höchst motiviert. Das Problem ist nur die fehlende Erfahrung, im Gegensatz zu den älteren Kollegen die sich schon einen Namen gemacht haben. Trotzdem können Sie auch den Absolventen eine Chance geben. Stellen Sie dem Architekten/der Architektin einen erfahrenen Bauleiter zur Seite, der die Gefahren voraussieht und die Umsetzung unter Kontrolle hat. Somit ist die Chance gross, den Kosten- und Zeitplan einzuhalten.

Wie teuer ist ein Architekt?
Das Honorar des Architekten wird meist in Abhängigkeit der Baukosten festgelegt. Bei kleineren Um- und Anbauten können die Kosten auch pauschal festgelegt werden. In jedem Fall richtet sich die Honorierung in der Schweiz nach der Leistungs- und Honorarordnung 102 (LHO 102) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA). Zu beachten ist, dass für Spezialisten, wie Bauingenieure oder Sanitäringenieure, die Kosten nicht einberechnet sind.

Quelle www.traumhaus.ch
Publiziert von: Othmar Helbling

 

Pläne in Papier- oder Digitalform

26. August 2009

Das Urheberrecht beinhaltet das Recht für den Planer zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Das Thema wurde auf diesen Seiten behandelt. Ausgeklammert wurde dabei die Frage, ob bei einer Pflicht, die Pläne zu liefern, diese digital sein müssen, oder ob sich der Auftraggeber mit Plänen aus Papier zufriedengeben muss.

Wenn der Architekt ausdrücklich mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragt wird, muss er die ausgearbeiteten Pläne liefern. Die Betrauung des Architekten mit einer derartigen Aufgabe wird von der Lehre als Werkvertrag definiert, der Architekt schuldet einen Erfolg. In vorliegender Konstellation lässt der Architekt dem Auftraggeber die Pläne in Papierform zustellen, der Auftraggeber vertritt aber die Meinung, dass er sie in Digitalform zur Verfügung stellen muss, was deren Verwendung vereinfachen würde. Aus diesem Grund weigert er sich, das vom Architekten in Rechnung gestellte Honorar zu begleichen.

Die Bestimmungen über den Werkvertrag sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 363 ff. OR) festgehalten. Die Frage der Form von Plänen wird dort aber nicht geregelt. Auch die Überprüfung der Bestimmungen vom Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes leistet keine Hilfe, wie auch die Artikel des Urheberrechtsgesetzes (URG). Behilflich sind somit nur die Vertragsgrundlagen. In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage über den Stellungswert der Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten SIA 102 auf, deren Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet, dass sie zur Anwendung kommen, wenn sie von den Parteien vereinbart werden. Ziffer 1.6.3 der SIA-Norm sieht vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, von den Arbeitsergebnissen, zu deren Herstellung sich der Architekt verpflichtet hat, Kopien erstellen zu lassen, dies unter Ersatz der entsprechenden Auslagen. Aus diesem Artikel geht hervor, dass der Auftraggeber Recht auf Kopien der Arbeitsergebnisse des Architekten hat. Über die Form der Pläne setzt aber auch die SIA 102 keine besondere Bedingung fest. Wichtig ist, dass die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck verwendet werden können, wie Ziffer 1.6.4 der SIA 102 vorsieht, wenn das Architektenhonorar bezahlt wurde. Dass die Verwendung der Arbeitsergebnisse für die Herstellung eines Bauwerks beispielsweise keine Pläne in digitaler Form voraussetzt, ist notorisch. Aus den obigen Überlegungen geht hervor, dass Pläne in digitaler Form erst geschuldet werden, wenn eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Wenn eine solche nicht vorliegt, schuldet der Architekt die Pläne nur in Papierform. In diesem Sinne hat im Übrigen auch das Bundesgericht letztes Jahr im Rahmen eines Urteils entschieden.

Es ist somit empfehlenswert, die Frage der Pläne in digitaler Form beim Abschluss des Vertrages zu thematisieren und entsprechend zu regeln. Damit können sich Architekten und Auftraggeber viel Ärger und Zeit sparen, was bekanntlich auch Geld spart.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Aufbewahrungspflicht für Baupläne

25. August 2009

Wie lange müssen Architekten und Ingenieure die Pläne ihrer abgeschlossenen Objekte aufbewahren? Gibt es eine Herausgabepflicht der Pläne an die Bauherren, Jahre nachdem das Bauprojekt abgeschlossen wurde?

Mit Abschluss des Bauauftrages werden die versprochenen Pläne und Unterlagen gewöhnlich in Form einer Dokumentation an den Bauherrn übergeben. Die Originalpläne verbleiben im Eigentum des Planers und werden von diesem in der Regel noch während einiger Zeit aufbewahrt. Oftmals wird von einer immer anwendbaren Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ausgegangen. Tatsächlich gibt es weit verbreitete Vertragsabsprachen, die eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht statuieren.

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Nicht zu verwechseln sind die oben erwähnten Aufbewahrungspflichten jedoch mit der gesetzlichen Regelung, der alle Betriebe unterworfen sind, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und im Handelsregister eingetragen sind. Solche buchführungspflichtigen Firmen sind gesetzlich verpflichtet, gewisse Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR). Diese gesetzliche Aufbewahrungspflicht stellt sicher, dass über einen längeren Zeitraum hinweg die vermögensrechtliche Lage eines kaufmännisch geführten Geschäftes nachvollzogen werden kann und die entsprechenden Verbindlichkeiten beweisbar bleiben. Dazu gehört die sichere Aufbewahrung der Geschäftsbücher, der Geschäftskorrespondenz und der Buchungsbelege. Nicht zuletzt dient diese Regelung der Durchsetzung des Unternehmenssteuerrechts.

Keine gesetzliche Vorschrift für Pläne
Darüber hinaus besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht der schuldrechtlichen oder der steuerrechtlichen Beweisführung dienen. Es gibt also keine gesetzliche Vorschrift, die verlangt, dass Konstruktionspläne, Skizzen, Listen usw. aufzubewahren sind, sofern sie nicht schuldrechtlichen Beweischarakter haben.

Privatrechtliche Regelungen
Privatrechtlich können natürlich länger oder kürzer währende Aufbewahrungspflichten vereinbart werden. So ist zum Beispiel in den SIA-Ordnungen 102, 103, 104 und 105 (jeweils unter Art. 1.3.7, Aufbewahrung von Dokumenten) geregelt, dass der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse als Originale oder in anderer geeigneter und gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages aufzubewahren hat. Daneben wird an dieser Stelle auch festgelegt, dass der Planer Eigentümer des in diesen Unterlagen festgehaltenen, intellektuellen Arbeitsergebnisses ist. Zu diesem Eigentum gehören auch die bei ihm befindlichen Originale der Pläne. Die der Bauherrschaft abgegebenen Unterlagen können von ihr für den vereinbarten Zweck benützt werden. Die Zehnjahresfrist wurde festgesetzt, weil sie der längsten schuldrechtlichen Frist entspricht, die das Schweizer Privatrecht kennt (Art. 127 OR).

Keine Herausgabepflicht
Mit dieser vereinbarten Aufbewahrungspflicht hängt jedoch keine Herausgabepflicht zusammen, die den Aufbewahrer etwa automatisch dazu verpflichten würde, dem ehemaligen Auftraggeber die Unterlagen später herauszugeben, wenn dieser sie verlangt. Vielmehr soll damit auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, dass bei allfälligen zivilrechtlichen Streitigkeiten auf diese Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Erst in diesem Moment ergibt sich aufgrund der Beweislastverteilung im Zivilprozess allenfalls ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einsicht in die aufbewahrten Unterlagen durch den ehemaligen Auftraggeber (oder seine Rechtsnachfolger). Da die Einhaltung des vertraglichen Aufbewahrungsversprechens die alleinige Obliegenheit des Auftragnehmers ist, muss er sich auch bewusst sein, dass ihm fehlende Unterlagen beweisrechtlich angelastet werden könnten.

Vorgehen nach Beendigung des Auftrags
Bereits nach der Beendigung des Auftrages besteht also keine obligatorische Pflicht mehr, Pläne im Original oder als Kopien herauszugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde (selbstverständlich kann der Aufbewahrer aus Gründen der Kulanz anders handeln). Wurde gar keine Aufbewahrungspflicht vereinbart, so kann der Planer grundsätzlich bereits nach Abschluss des Auftrages über Abgabe, Verwendung, weitere Aufbewahrung oder Vernichtung der Unterlagen befinden, ansonsten steht ihm dieser Entscheid nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu.

Vergütung von Planmaterial
Gibt der Auftragnehmer Pläne oder andere Unterlagen abgeschlossener Aufträge in Kopie oder als Originale aus seinem Archiv heraus, so entsteht damit ein neuer Vertrag über die Abgabe oder den Verkauf dieser Unterlagen aus dem Eigentum des Planers. Damit ist auch klar, dass sich der Planer diese Unterlagen vergüten lassen kann und der Preis frei verhandelbar ist.

Quelle SIA

Publiziert von: Othmar Helbling