Archiv für die ‘Architekten & GU’ Kategorie

Der Bauherr hat Anspruch auf die Planunterlagen

29. Januar 2010

Nach Bauvollendung oder bei vorzeitiger Auflösung eines Architekturvertrags gibt es oft Diskussionen über den Umfang der vom Architekten zu liefernden Pläne und Dokumente sowie über die Frage, ob der Architekt zum Zurückhalten dieser Unterlagen berechtigt ist, bis der Bauherr die Honorar-Schlusszahlung leistet.

Welche Unterlagen der Architekt als Dokumentation über das Bauwerk dem Bauherrn abzugeben hat, muss vereinbart werden. Wird der Architekturvertrag auf der Grundlage der
SIA-Ordnung 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten) abgeschlossen, regelt diese, welche Dokumente in den Grundleistungen des Architekten inbegriffen (z. B. Eintragung der während der Bauausführung vorgenommenen Änderungen
in den wichtigsten Bauplänen, Einholen der von den Spezialisten nachgeführten Pläne, Ge- brauchsanweisungen usw.) und welche besonders zu vereinbaren sind (z. B. Erstellen von neuen Bauplänen entsprechend der Ausführung, Eintragen von umfangreichen Gebäudeinstallationen, Verkaufsprospekte). Nach der SIA Ordnung 102 ist die Dokumentation über das Bauwerk in der letzten Teilphase der Architektenleistungen enthalten.

Haben die Parteien keine Vereinbarungen über die Fälligkeit des Honorars getroffen, gelten für die Erstellung der Pläne die werkvertraglichen Regeln, wonach die Vergütung erst nach Vollendung und Ablieferung fällig wird. Die SIA-Ordnung 102 sieht vor, dass der Architekt Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der vertragsgemäss erbrachten Leistungen hat. Mit der Schlussabrechnung wird das restliche Honorar für die erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig. Hat der Architekt in diesem Zeitpunkt die vertraglich geschuldete Dokumentation dem Bauherrn noch nicht übergeben, ist die Schlusszahlung nicht fällig. Hat der Architekt zwar vollständig seine Leistungen erbracht, aber schlecht erfüllt, kann der Bauherr Nachbesserung verlangen und gleichzeitig die geschuldete Schlusszahlung verweigern, bis die Nachbesserung ausgeführt ist (Art. 82 OR). Verweigert der Architekt die Nach- besserung, beispielsweise der Dokumentation, entfällt zwar das Rückbehaltungsrecht, hin- gegen kann der Bauherr wegen Schlecht-Erfüllung (Art. 97 OR) die Herabsetzung des Honorars verlangen.

Es empfiehlt sich, bereits vor Vertragsunterzeichnung sowohl Zeitpunkt wie Umfang, Inhalt und Form (Datenträger, Papier) der zu liefernden Dokumente klar festzulegen. Dazu gehören Bewilligungsakten, Pläne, Unternehmerverzeichnis, Baubeschrieb, Bauabrechnung, allfällige Gebrauchsanweisungen und Weisungen für den Gebäudeunterhalt, Garantiescheine sowie Unterlagen der Fachingenieure und Spezialisten.

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung erlischt die Vorleistungspflicht des Architekten, und die beidseitigen Leistungen sind Zug um Zug, das heisst gleichzeitig zu erfüllen. Nach der SIA- Ordnung 102 verbleibt das Eigentum an den Erzeugnissen seiner Arbeit beim Architekten. Er muss dem Bauherrn jedoch auf dessen Rechnung Kopien erstellen. Steht dem Bauherrn aus der Schlecht-Erfüllung des Vertrags ein Anspruch auf Schadenersatz zu, kann er diesen unter den Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR verrechnen. Selbst wenn der Honoraranspruch durch die Verrechnung auf null schrumpft, darf der Architekt die Herausgabe der Dokumen tation nicht verweigern.

Quelle: Marie-Theres Huser Rechtsanwältin www.baurecht.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Architektenvertrag: Schon im Vornherein klüger sein

10. Dezember 2009

In guten Zeiten die Zusammenarbeit mit dem Architekten vertraglich regeln, damit man als Bauherr für schlechte Zeiten gerüstet ist: Am einfachsten geht’s mit dem Mustervertrag des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
Der Architektenvertrag regelt die Punkte, die zwischen Bauherren und Architekten zu Streitigkeiten führen können.(mei) Ob Projektumfang, Bauleitung oder Termine, ob Honorarabrechnungen, Teuerungsanpassung oder Versicherungen: Der Architektenvertrag regelt die Punkte, die zwischen Bauherren und Architekten zu Streitigkeiten führen können. Weil der Inhalt eines Architektenvertrags nicht durch das Gesetz vorgegeben wird, hat der SIA einen Mustervertrag herausgegeben. Er nennt sich «Vertrag für Architekturleistungen Nr. 1002» und basiert auf der SIA-Norm 102, der «Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten». Der Mustervertrag dient den Parteien als Orientierung, und führt auf 15 Seiten auf, wie die Leistung des Architekten im Detail aussieht. «Der Mustervertrag regelt die Zusammenarbeit auf eine Weise, die sich für viele Situationen eignet. Der Vertrag sollte aber im Einzelfall stets von einem Baujuristen auf das jeweilige Bauprojekt angepasst werden», sagt Walter Maffioletti, juristischer Berater des SIA.

Die Kosten im Griff haben
Maffioletti rät allen Bauherren zum Abschluss eines Architektenvertrags. «Der Aufwand für die Vertragsprüfung ist im Vergleich zu den Kosten, die aufgrund eines mangelhaften Vertrags anfallen, gering», meint der Rechtsanwalt. Der Vertrag kann zwar nicht jedes Detail regeln, leiste aber gute Dienste, was gerade auch bei den Kostenprognosen vorteilhaft sei. Kostenüberschreitungen führen am häufigsten zu Auseinandersetzungen zwischen Bauherr und Architekt, sagt Lukas Manuel Herren, Sekretär des Hauseigentümerverbands Bern und Umgebung: «Ein Bau erfordert seitens der Bauherren eine grosse Vorstellungskraft, damit sie die Wirkung von grossflächigen Farben und Materialien visualisieren können. Zudem ist eine sorgfältige Betreuung durch den Architekten notwendig, damit den Bauherren die Konsequenzen ihrer Entscheide bewusst sind.» Ist dies nicht gegeben, kommt es zu Planänderungen, was bei einem laufenden Projekt mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Wahl des Architekten wichtig
Herren empfiehlt nebst dem Abschluss eines Architektenvertrags, der insbesondere bei komplexen Bauvorhaben Sinn mache, bereits bei der Wahl des Architekten grosse Sorgfalt walten zu lassen. So solle man nicht einfach einen Architekten aus dem Telefonbuch wählen, sondern Referenzen einholen, damit es gar nicht erst zu unliebsamen Überraschungen kommt. «Manche Architekten erstellen grossartige Konzepte, eignen sich jedoch nicht für die Bauleitung. Bei den Referenzen scheidet sich schnell die Spreu vom Weizen», weiss Herren. Zu Vorsicht mahnt er hingegen bei vorgängigen Freundschaften zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, da man hier oft befangen sei und deshalb nicht entschieden genug auftreten könne. Weil der Architektentitel in der Schweiz nicht geschützt ist, empfiehlt Maffioletti zudem, vor einem Vertragsabschluss die Qualifikationen des Architekten zu prüfen oder einen Architekten zu beauftragen, der Mitglied beim SIA ist.

Quelle www.hausinfo.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Systemhaus – Von der Idee zur Realisierung

26. November 2009

Stichwort Systemhaus:
- Ein Systemhaus basiert auf einem Musterhaus
- Ein Systemhaus wird direkt vor Ort erstellt
- Ein Systemhaus vereint die Vorteile von Fertig- und Architektenhäusern
- Systemhäuser werden auch im Minergie-P-Standard angeboten

Was charakterisiert ein Systemhaus?

Ein Systemhaus ist ein bereits bestehender und ausgefeilter Prototyp, welcher neuen Anforderungen und Bauaufgaben individuell angepasst werden kann. Wer ein Systemhaus kauft, profitiert dank typisierten Hausformen und Grundrissen von günstigeren Preisen und von grosser Erfahrung im Hausbau. Zusätzlich bietet ein Systemhaus die Möglichkeit, sich von unterschiedlichen Bauvarianten ein und desselben Musterhauses inspirieren zu lassen – für den ganz individuellen Hausbau. Wie Fertighäuser basieren Systemhäuser auf einem Musterhaus und wie Architektenhäuser lassen sie beim Hausbau individuelle Anpassungen zu. Anders als ein Fertighaus, welches industriell vorgefertigt wird und in Teilen auf die Baustelle geliefert und dort montiert wird, wird ein Systemhaus direkt vor Ort erstellt. Mit der verkürzten Bauzeit, den kalkulierbaren Kosten, der termingerechten Ausführung, der klaren Vereinbarung über Leistungen und Verantwortlichkeiten und den vielfältigen Möglichkeiten für die individuelle Umsetzung vereint ein Systemhaus die Vorteile von Fertighäusern und Architektenhäusern.

Ist ein Systemhaus wie das andere?
Die Zeiten, als man einem Haus direkt ansehen konnte, dass es in Systembauweise erstellt wurde, sind vorbei. Ein Systemhaus ist kein «Haus von der Stange», sondern ein individueller Ausdruck für die Vorlieben der jeweiligen Bauherrschaft. Eine ungeheure Vielfalt kennzeichnet die heutige System- und Fertighausbranche. Wie bei einem Architektenhaus fallen beim Systemhauskauf eine Menge Entscheidungen an und man muss sich klar sein über den bevorzugten Haustyp, die Materialien sowie die geeignete Bauweise. Da Anbieter von Systemhäusern oft Totalunternehmer sind, erhalten die Kunden beim Kauf eines Hauses alle, für die Entscheidung relevanten, Informationen aus einer Hand. Zusätzliche Unterstützung finden die zukünftigen Eigenheimbesitzer in Musterhaus-Ausstellungen: Auch wenn selten ein Systemhaus wie das andere ist, bieten Musterhäuser in ganzjährigen Ausstellungen der Bauherrschaft die Möglichkeit, sich bezüglich Architektur, Raumaufteilung und sogar Möblierung ihres individuellen Systemhauses inspirieren lassen.

Welches sind die Trends bei Systemhäusern?
Ökologische und energiesparende Bauweisen stehen in Zeiten von steigenden Ölpreisen und Klimadebatten beim Hausbau immer mehr im Vordergrund. Diesen Trend greifen auch die Anbieter von System- und Fertighäusern auf. Die ursprünglich vor allem beim Fertighaus eingesetzte Leichtbauweise aus Holz wird immer häufiger mit der Massivbauweise kombiniert, um eine optimale Wärmedämmung, ein ausgewogenes Raumklima und damit einen geringen Energieverbrauch auch beim Systemhaus zu erreichen. Es ist nicht mehr nötig, beim Hauskauf teure Architektenlösungen zu berücksichtigen, wenn man ein ökologisches Haus bauen möchte: Immer häufiger werden Systemhäuser im Minergie- und sogar im Minergie-P-Standard angeboten. Neben dieser Entwicklung in Richtung Niedrigenergie- und Passivhaus, bietet ein Systemhaus vermehrt Möglichkeiten für Individualisierung und Vielfalt im Hausbau, und die Grenzen zwischen einem Fertighaus, einem Typenhaus, einem Systemhaus und einem Architektenhaus werden so immer fliessender.

Quelle www.traumhaus.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Urheberrecht: Leibwächter des Planers

23. November 2009

Planer sind heute in zunehmendem Ausmass dem Auftraggeber ausgeliefert. Eine umso wichtigere Rolle spielt das Urheberrecht. Es ist der billigste und wirkungsvollste Leibwächter der Planer.

Werke der Baukunst sind vom Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) als geistige Schöpfungen individueller Natur unabhängig von ihrem Wert und Zweck geschützt. Der Schutz entsteht durch die Schaffung eines Werks, ohne dass weitere Handlungen durch den Urheber oder Dritte, zum Beispiel Eintragungen oder Anmeldungen, notwendig sind. Für den Individualitätsnachweis genügt bei Bauwerken ein geringer Grad klar ersichtlicher, selbstständiger Entwurfsarbeit. Was aber bewirkt der Urheberrechtsschutz? Sein wichtigster Nutzen für den Urheber ist die Ermächtigung, über die Verwendung seines Werks bestimmen zu können. Nur der Urheber allein ist befugt, das geplante Bauwerk herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen. Der Urheber kann sich aber auch gegen die Entstellung seines Werks zur Wehr setzen, wenn diese sein Ansehen oder seine Ehre beeinträchtigt. Je eigenständiger ein Werk ist und je mehr es durch die Hand des Planers geprägt ist, desto leichter kann eine Entstellung als rufschädigend eingestuft werden.

Tendenz zur Abtretung des Urheberrechts
Aus den heute (noch) geltenden gesetzlichen Grundlagen geht hervor, dass das Urheberrecht anerkannt ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber nicht zwingend. Vertraglich dürfen die Beteiligten immer davon abweichen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt die Freiheit der beteiligten Parteien voraus, sich zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Gerade im Bereich des Urheberrechts kann leider seit einer Weile nicht mehr von einer freien Wahl seitens der Planer gesprochen werden, da sie immer öfter regelrecht zur Abtretung von Urheberrechten gedrängt werden. Dies geschieht meistens schon zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Wettbewerb oder der Abgabe eines Angebots in einem Vergabeverfahren. Des Öfteren geschieht diese Abtretung seitens der Planer nicht mal bewusst, sondern nur dank Klauseln, die manchmal in umfangreichen Texten untergehen, oder falls sichtbar, so ausschweifend formuliert sind, dass deren Tragweite ohne juristische Hilfe kaum zu erfassen ist. (Dass oft die öffentliche Hand dabei eine Vorreiterrolle spielt, dürfte inzwischen offenkundig sein.) Doch trotz der offenkundigen Nachteile werden derartige Klauseln immer häufiger von den Planern auch willentlich akzeptiert. Anhand von zahlreichen Beispielen wird ihnen aufzeigt, dass die unentgeltliche Abtretung oder die Beschränkung der Urheberrechte zum Normalfall geworden ist: “Alle machen das”. Zudem wird oft und gern verkündet, dass Urheberrechtsprozesse kostspielig und chancenlos seien. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass gerade dank des Urheberrechts mühsame Prozesse verhindert werden können, zum Beispiel, wenn offene Honorare für ein gut geplantes Projekt einzufordern sind, das einem Dritten zur Ausführung weitergeleitet wurde. Auch leistet das vermeintliche Damoklesschwert des Urheberrechts letztlich einen Beitrag zu einem gut gestalteten Lebensraum, zum Beispiel indem gewisse Projektbeeinträchtigungen häufig in letzter Minute abgewendet werden können.

Kostenloser und umgehender Schutz
Ein Beispiel für die obigen Ausführungen drängt sich auf: Ein Bauherr beauftragt einen renommierten Architekten mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses. Beim Vorliegen der Pläne entzieht er ihm den Auftrag, um das Projekt durch ein Generalunternehmen ausführen zu lassen. Die Leistungen des Architekten will er mit 50?000 Fr. abgelten, dies obwohl er ihm gemäss Vertrag mehr als 180?000 Fr. schuldet. Der Planer macht sein Urheberrecht geltend (“ohne Bezahlung der Honorare keine Benützung der Arbeitsergebnisse”) und droht mit Rechtsschritten. Der Auftraggeber zeigt keine Einsicht, sondern will das Projekt sogar durch das Generalunternehmen ändern lassen, was der Architekt als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einstuft und dementsprechend rügt. Der Architekt reicht schliesslich eine einseitige Eingabe beim Friedensrichter ein. Eine zweistündige Verhandlung findet statt, die aber zu keiner Einigung führt. Der Bauherr will nur 90?000 Fr. überweisen. Die Geschichte endet schlussendlich Monate später mit der Auszahlung von insgesamt 160?000 Fr. an den Architekten, dessen Projekt weder ausgeführt geschweigedenn benützt wird. In diesem Fall war der Verhandlungsausgang auf die Reaktion der Bank des Bauherren zurückzuführen, die das finanzielle Risiko eines Urheberrechtsprozesses als hoch einstufte und die Voraussetzungen für die Finanzierung des Bauvorhabens als nicht mehr gegeben betrachtete, solange die Streitigkeit mit dem Architekten nicht beigelegt werden kann. Ohne den Urheberrechtsschutz wäre der Architekt nie mit so wenig Aufwand zu seinem Honorar gekommen.

Keine Alternativen
Dass nicht alle Fälle so gelöst werden können, mag zutreffend sein. Andererseits könnte die Frage auch so formuliert werden: Besteht eine Alternative zum Urheberrecht? Hat der Planer andere Wahlmöglichkeiten? Die Antwort lautet ganz klar: Nein. Das Urheberrecht entsteht kostenlos und per sofort und kann zur Not ohne Aufwand als Schutzmittel benützt werden, um Auftraggeber zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bewegen, und sie zu einem vernünftigen Vergleich zu motivieren. Der SIA ist sich der Bedeutung des Urheberrechts bewusst, und wird dafür besorgt sein, dass der einzige “Leibwächter der Planer”, nämlich das Urheberrecht, nicht ohne freiwillige Zustimmung der Planenden ausser Gefecht gesetzt wird.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Der Architekt Ihres Vertrauens

20. November 2009

Beim Hausbau kommt die Stunde der Fachpersonen, die man unbedingt beiziehen sollte, um die Eignung und den Preis genauer abzuklären. Ein Architekt oder ein Bauherrenberater prüfen, ob das Grundstück in der gewünschten Art bebaubar ist, ob der Baugrund keine bösen Überraschungen birgt und ob der Preis dem ortsüblichen entspricht. Auch die Finanzierung muss vor dem Kauf geregelt sein. Es nützt nichts, wenn die Bank wohl den Erwerb des Grundstücks finanziert, nicht aber den gesamten Bau. Eine schriftliche Bestätigung, die den maximalen Kreditrahmen festhält, sollte man in der Hand haben.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich die Dienste eines Architekten zu sichern, den man auch dann braucht, wenn das Haus später durch einen Generalunternehmer erstellt wird. Einzig beim Kauf eines Fertig- oder Systemhauses wird der Architekt in der Regel durch den Anbieter gestellt.

Die Entscheidung für einen Architekten ist ein bedeutender Schritt – schliesslich geht es darum, eine Vertrauensperson zu engagieren, der man die Verantwortung für eine grosse Summe Geld übergibt, die die eigenen Ideen umsetzen soll und mit der man während gut eines Jahres eng zusammenarbeiten kann. Ein guter Architekt sollte nicht nur sympathisch sein und schöne Häuser entwerfen, sondern auch die Kosten im Griff haben – und bremsen, wenn die Bauherrschaft Dinge wünscht, die zu unnötig hohen Kosten führen und unter Umständen das Budget sprengen können. Fachleute raten deshalb oft davon ab, einen befreundeten Architekten zu beauftragen. Gerät man sich während des Bauens in die Haare, ist nicht nur die Beziehung zum Architekten angespannt, sondern unter Umständen auch die Freundschaft im Eimer.

Wie findet man den Besten? Es gibt verschiedene Kanäle: Bekannte, die ebenfalls gebaut haben, Fach- und Wohnzeitschriften, in denen man Projekte sieht, die einem gefallen, Architektenverzeichnisse im Internet, Fachverbände. Wenn der Architekt auch die Bauleitung übernimmt, empfiehlt es sich, einen Architekten in der näheren Umgebung zu engagieren. So ist sichergestellt, dass er auch kurzfristig auf der Baustelle sein kann, wenn die Handwerker Rat brauchen. Ist ein Generalunternehmer involviert, fällt eine längere Fahrdistanz weniger ins Gewicht, da der Architekt nur sporadisch auf der Baustelle präsent sein muss. Stehen mögliche Kandidaten fest, studiert man ihre Referenzobjekte und spricht mit den Bauherren über die gemachten Erfahrungen. Dies ist der beste Weg, um einiges über den Architekten zu erfahren und zu prüfen, ob der Stil den Vorstellungen entspricht.

Danach führt man persönliche Gespräche. Dabei geht es darum, herauszufinden, ob der Architekt gut zuhören und auf die Bedürfnisse der Bauherrschaft eingehen kann. Und ob man bezüglich der architektonischen Vorstellungen das Heu auf derselben Bühne hat. Dabei sollte man sich auf sein Bauchgefühl verlassen, aber auch die Ehrlichkeit des Gegenübers testen: Gibt der Architekt auf Nachfrage nicht zu, dass auf einer seiner Baustellen auch schon Fehler passiert sind, nimmt er es mit der Wahrheit wahrscheinlich nicht zu genau.

Mit einem Vertrag bindet man die passende Person. Der Inhalt sollte sich an den Vorgaben des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins orientieren. Es empfiehlt sich, vorerst nur eine Vereinbarung für die Erstellung eines Vorprojekts samt Kostenschätzung abzuschliessen. Stellt sich in dieser ersten Phase heraus, dass Architekt und Bauherr nicht zueinander passen, hat man die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach Ende des Vorprojekts zu beenden, den Aufwand zu bezahlen und einen anderen Architekten zu engagieren.

Quelle www.beobachter.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Coop baut Fertighäuser

2. Oktober 2009

Hoher Wohnkomfort bei niedrigem Energieverbrauch: Wer beim Hauskauf auf Minergie-P-Standard setzt, schont sowohl das Klima als auch das Portemonnaie.

Jedes Jahr erfüllen sich Tausende Schweizerinnen und Schweizer den Traum vom Eigenheim. Gemäss aktuellem Bericht des Bundesamtes für Statistik wurden allein 2007 knapp 12 000 Einfamilienhäuser gebaut. Zwar ist die Bautätigkeit im Vergleich zu den Jahren zuvor derzeit rückläufig, doch das ist nachvollziehbar. In Zeiten, in denen die Wirtschaft kriselt und die Energiepreise stetig ansteigen, will ein Hauskauf gut überlegt sein. Wer dennoch mit dem Gedanken spielt, dem bietet sich jetzt eine interessanteAlternative: das neue Minergie-P-Fertighaus von Coop. Minergie(-P) ist ein Qualitätslabel im Bauwesen und steht für hohen Wohnkomfort bei niedrigem Energieverbrauch. Das schont sowohl das Klima als auch das Portemonnaie.

Doch wie genau «funktioniert» Minergie? Architekt Hansjürg Kissling, der am Coop-Minergiehaus beteiligt war, gibt Auskunft: «Die Wände und das Dach verfügen über eine sehr hohe Wärmedämmung.» Dasselbe gilt für die Fenster mit der Dreifachverglasung und der speziellen Gasfüllung. Die Sonne kommt also rein, die Wärme geht aber nicht mehr raus, was vor allem im Winter für sehr niedrige Heizkosten sorgt. Im Sommer dagegen ist es drinnen angenehm kühl. «Das Haus», so Kissling, «verfügt über eine kontrollierte Lüftung mit aktiver Wärmerückgewinnung.» Einerseits wird ständig frische, gefilterte Luft von aussen in die Wohnung gepumpt, andererseits die verbrauchte, schadstoffbehaftete Innenluft nach aus-sen geleitet. «Bei diesem Austausch wird die gesamte Energie der Abluft im Haus zurückbehalten und für Zuluft, Warmwasseraufbereitung und Fussbodenheizung genutzt.»

Und was kostet das Ganze? Das 4½-Zimmer-Minergiehaus mit 128 Quadratmetern Netto-Wohnfläche gibt es schlüsselfertig (bezugsbereit, ohne Keller) zum Einführungspreis von 299 990 Franken. Dieser tiefe Betrag ist unter anderem dank der Zusammenarbeit mit Europas führendem Fertighausanbieter ELK möglich. Zudem übernimmt Coop während der ersten zehn Jahre die Heizkosten. Im Preis ebenfalls inbegriffen sind ein 10 000-Franken-Gutschein für eine Küche von Fust sowie ein 16 000-Franken-Gutschein für Innenausbaumaterial wie Tapeten, Türen, Bodenbeläge und sanitäre Anlagen von Coop Bau + Hobby – und natürlich für die damit verbundenen Einbauarbeiten. Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, das Gebäude im Rohbau, zu einem günstigeren Preis zu übernehmen. Wer sich für das Coop-Minergie-P-Fertighaus entscheidet, kann übrigens relativ schnell einziehen. Alles, was es dazu braucht, ist ein Grundstück, eine Baubewilligung und drei bis vier Monate Geduld bis zur Schlüsselübergabe.
Energie wird auch im Kleinen gespart

Das gesamte Haus ist mit energiesparenden Leuchtmitteln und Lampen ausgestattet. Zudem müssen bei Minergie-P-Standard Elektrogeräte wie Kühlschrank oder Herd über die höchste Energieeffizienzklasse A verfügen. Dank Warmwasseranschluss für die Waschmaschine kann das Wasser mit weniger Energie über die Heizung erhitzt werden.
Die Wärme bleibt drin, die Hitze draussen

«Die hochwirksame Dämmung und die luftdichte Gebäudehülle sorgen dafür, dass im Winter keine Wärme verloren geht und im Sommer die Hitze draussen bleibt», erklärt Architekt Hansjürg Kissling (l.) Coopzeitung-Redaktor René Schulte anhand eines Wand-Querschnitts. Auf 39,8 Zentimeter Wandstärke kommen 36 Zentimeter Wärmedämmung.

u-Werte
• Wände, Dach, Boden = 0,1 W/m2K
• Fensterrahmen = 0,8 W/m2K; Verglasung = 0,6 W/m2K
Saubere Luft, angenehmes Raumklima

Frische Luft rein, alte Luft raus: Dank der kontrollierten Be- und Entlüftung wird die Raumluft alle zwei Stunden komplett erneuert. Ein Pollenfilter sorgt dafür, dass auch Allergiker befreit durchatmen können. Kein Lüften mehr nötig: Lärm und Schadstoffe bleiben draussen. Die Frischluft wird über einen Wärmetauscher erwärmt. Aufgrund der aktiven Wärmerückgewinnung kann die gesamte Energie der Abluft aus Küche, Bad und WC via Heizungskompaktgerät/Wärmepumpe für das Warmwasser und die Fussbodenheizung genutzt werden. So halten Sie die Energie im Haus, senken die Heizkosten und schonen die Umwelt.Fotos (v.l.n.r.): Luftbrunnen aussen, Be- und Entlüftungssystem mit Wärmerückgewinnung, Lüftungsschlitz.
Das Minergie-Haus: Schauen Sie es sich an!

Quelle: www.coopzeitung.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Architektenwahl

1. Oktober 2009

Die Zusammenarbeit mit ihm dauert sicher einige Monate und man ist in dieser Zeit aufeinander angewiesen. Konflikte sind da meistens schon vorprogrammiert, deshalb ist ein guter Architekt nicht nur ein guter Entwerfer, sondern auch ein Manager, Kostenplaner und Psychologe. Er ist in jeder Hinsicht Ihr wichtigster Ansprechpartner für Ihr Traumhaus, die womöglich grösste Investition Ihres Lebens. Die Beziehung zum Architekten soll das gewünschte Bauprojekt schliesslich vorantreiben anstatt es noch negativ zu beeinflussen.

Der Architekt ist vom ersten Vorentwurf bis zur Vollendung Ihres Hauses dabei. Ein Architekt wird beauftragt, wenn es sich um Neubauten, Erweiterungsbauten, Um- und Ausbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Sanierungen von Gebäuden handelt. Die Arbeit ist komplex, da sie eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasst, wie Kostenschätzung und -kontrolle, Baubewilligung, Ausführungsplanung, Bauleitung, Bauabrechnung und -abnahme etc. Deshalb ist es ist es in solchen Fällen manchmal auch wichtig, auf das Bauchgefühl zu hören und welchen persönlichen Eindruck der Architekt hinterlässt. Lieber eine gewisse Distanz bewahren und nicht einen guten Freund engagieren, die persönliche Beziehung kann das Durchsetzen eigener Interessen erschweren. Die Entscheidung für oder gegen einen Architekten sollte nicht nur in Abhängigkeit von allfälligen Referenzen und schon realisierten Projekten gefällt werden.

Um den idealen Architekten zu finden, gibt es einige Tipps, die Sie beachten können:

Achten Sie sich auf Häuser in Ihrer näheren Umgebung, die Ihnen gefallen und fragen Sie ganz ungeniert nach dem Architekten. Befragen Sie die Bewohner wie folgt:

• War die Zusammenarbeit mit dem Architekten zufriedenstellend?
• War er ein guter Berater?
• Hat er den Zeitplan eingehalten?
• Hat er den Kostenrahmen eingehalten?
• Konnte er sich durchsetzen bei der Bauaufsichtsbehörde?
• War es ihm möglich, eine zuverlässige Baufirma zu empfehlen?
• Was waren seine Stärken und Schwächen?
• Sind irgendwelche Schaden oder Mängel bei der Ausführung entstanden?

Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) ist eine gute Anlaufstelle für Informationen. Unter www.sia.ch/referenzen finden Sie aktuelle Referenzobjekte und können sich jederzeit über Fachleute in Ihrer Umgebung erkundigen.

Es ist sicher auch nützlich, Schweizer Wohn- und Architektenzeitschriften zu durchsuchen, denn meistens werden dort zu jedem Objekt auch die Architekten aufgeführt.

Viele haben bedenken, mit einem jungen Architekten, einer jungen Architektin zusammenzuarbeiten. Die Situation ist natürlich mit Vor- und Nachteilen verbunden. Der junge Architekt oder die junge Architektin ist mit Herzblut dabei und höchst motiviert. Das Problem ist nur die fehlende Erfahrung, im Gegensatz zu den älteren Kollegen die sich schon einen Namen gemacht haben. Trotzdem können Sie auch den Absolventen eine Chance geben. Stellen Sie dem Architekten/der Architektin einen erfahrenen Bauleiter zur Seite, der die Gefahren voraussieht und die Umsetzung unter Kontrolle hat. Somit ist die Chance gross, den Kosten- und Zeitplan einzuhalten.

Wie teuer ist ein Architekt?
Das Honorar des Architekten wird meist in Abhängigkeit der Baukosten festgelegt. Bei kleineren Um- und Anbauten können die Kosten auch pauschal festgelegt werden. In jedem Fall richtet sich die Honorierung in der Schweiz nach der Leistungs- und Honorarordnung 102 (LHO 102) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA). Zu beachten ist, dass für Spezialisten, wie Bauingenieure oder Sanitäringenieure, die Kosten nicht einberechnet sind.

Quelle www.traumhaus.ch
Publiziert von: Othmar Helbling

 

Pläne in Papier- oder Digitalform

26. August 2009

Das Urheberrecht beinhaltet das Recht für den Planer zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Das Thema wurde auf diesen Seiten behandelt. Ausgeklammert wurde dabei die Frage, ob bei einer Pflicht, die Pläne zu liefern, diese digital sein müssen, oder ob sich der Auftraggeber mit Plänen aus Papier zufriedengeben muss.

Wenn der Architekt ausdrücklich mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragt wird, muss er die ausgearbeiteten Pläne liefern. Die Betrauung des Architekten mit einer derartigen Aufgabe wird von der Lehre als Werkvertrag definiert, der Architekt schuldet einen Erfolg. In vorliegender Konstellation lässt der Architekt dem Auftraggeber die Pläne in Papierform zustellen, der Auftraggeber vertritt aber die Meinung, dass er sie in Digitalform zur Verfügung stellen muss, was deren Verwendung vereinfachen würde. Aus diesem Grund weigert er sich, das vom Architekten in Rechnung gestellte Honorar zu begleichen.

Die Bestimmungen über den Werkvertrag sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 363 ff. OR) festgehalten. Die Frage der Form von Plänen wird dort aber nicht geregelt. Auch die Überprüfung der Bestimmungen vom Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes leistet keine Hilfe, wie auch die Artikel des Urheberrechtsgesetzes (URG). Behilflich sind somit nur die Vertragsgrundlagen. In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage über den Stellungswert der Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten SIA 102 auf, deren Bestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet, dass sie zur Anwendung kommen, wenn sie von den Parteien vereinbart werden. Ziffer 1.6.3 der SIA-Norm sieht vor, dass der Auftraggeber berechtigt ist, von den Arbeitsergebnissen, zu deren Herstellung sich der Architekt verpflichtet hat, Kopien erstellen zu lassen, dies unter Ersatz der entsprechenden Auslagen. Aus diesem Artikel geht hervor, dass der Auftraggeber Recht auf Kopien der Arbeitsergebnisse des Architekten hat. Über die Form der Pläne setzt aber auch die SIA 102 keine besondere Bedingung fest. Wichtig ist, dass die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck verwendet werden können, wie Ziffer 1.6.4 der SIA 102 vorsieht, wenn das Architektenhonorar bezahlt wurde. Dass die Verwendung der Arbeitsergebnisse für die Herstellung eines Bauwerks beispielsweise keine Pläne in digitaler Form voraussetzt, ist notorisch. Aus den obigen Überlegungen geht hervor, dass Pläne in digitaler Form erst geschuldet werden, wenn eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Wenn eine solche nicht vorliegt, schuldet der Architekt die Pläne nur in Papierform. In diesem Sinne hat im Übrigen auch das Bundesgericht letztes Jahr im Rahmen eines Urteils entschieden.

Es ist somit empfehlenswert, die Frage der Pläne in digitaler Form beim Abschluss des Vertrages zu thematisieren und entsprechend zu regeln. Damit können sich Architekten und Auftraggeber viel Ärger und Zeit sparen, was bekanntlich auch Geld spart.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Aufbewahrungspflicht für Baupläne

25. August 2009

Wie lange müssen Architekten und Ingenieure die Pläne ihrer abgeschlossenen Objekte aufbewahren? Gibt es eine Herausgabepflicht der Pläne an die Bauherren, Jahre nachdem das Bauprojekt abgeschlossen wurde?

Mit Abschluss des Bauauftrages werden die versprochenen Pläne und Unterlagen gewöhnlich in Form einer Dokumentation an den Bauherrn übergeben. Die Originalpläne verbleiben im Eigentum des Planers und werden von diesem in der Regel noch während einiger Zeit aufbewahrt. Oftmals wird von einer immer anwendbaren Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ausgegangen. Tatsächlich gibt es weit verbreitete Vertragsabsprachen, die eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht statuieren.

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Nicht zu verwechseln sind die oben erwähnten Aufbewahrungspflichten jedoch mit der gesetzlichen Regelung, der alle Betriebe unterworfen sind, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und im Handelsregister eingetragen sind. Solche buchführungspflichtigen Firmen sind gesetzlich verpflichtet, gewisse Unterlagen während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR). Diese gesetzliche Aufbewahrungspflicht stellt sicher, dass über einen längeren Zeitraum hinweg die vermögensrechtliche Lage eines kaufmännisch geführten Geschäftes nachvollzogen werden kann und die entsprechenden Verbindlichkeiten beweisbar bleiben. Dazu gehört die sichere Aufbewahrung der Geschäftsbücher, der Geschäftskorrespondenz und der Buchungsbelege. Nicht zuletzt dient diese Regelung der Durchsetzung des Unternehmenssteuerrechts.

Keine gesetzliche Vorschrift für Pläne
Darüber hinaus besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht der schuldrechtlichen oder der steuerrechtlichen Beweisführung dienen. Es gibt also keine gesetzliche Vorschrift, die verlangt, dass Konstruktionspläne, Skizzen, Listen usw. aufzubewahren sind, sofern sie nicht schuldrechtlichen Beweischarakter haben.

Privatrechtliche Regelungen
Privatrechtlich können natürlich länger oder kürzer währende Aufbewahrungspflichten vereinbart werden. So ist zum Beispiel in den SIA-Ordnungen 102, 103, 104 und 105 (jeweils unter Art. 1.3.7, Aufbewahrung von Dokumenten) geregelt, dass der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse als Originale oder in anderer geeigneter und gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages aufzubewahren hat. Daneben wird an dieser Stelle auch festgelegt, dass der Planer Eigentümer des in diesen Unterlagen festgehaltenen, intellektuellen Arbeitsergebnisses ist. Zu diesem Eigentum gehören auch die bei ihm befindlichen Originale der Pläne. Die der Bauherrschaft abgegebenen Unterlagen können von ihr für den vereinbarten Zweck benützt werden. Die Zehnjahresfrist wurde festgesetzt, weil sie der längsten schuldrechtlichen Frist entspricht, die das Schweizer Privatrecht kennt (Art. 127 OR).

Keine Herausgabepflicht
Mit dieser vereinbarten Aufbewahrungspflicht hängt jedoch keine Herausgabepflicht zusammen, die den Aufbewahrer etwa automatisch dazu verpflichten würde, dem ehemaligen Auftraggeber die Unterlagen später herauszugeben, wenn dieser sie verlangt. Vielmehr soll damit auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, dass bei allfälligen zivilrechtlichen Streitigkeiten auf diese Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Erst in diesem Moment ergibt sich aufgrund der Beweislastverteilung im Zivilprozess allenfalls ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einsicht in die aufbewahrten Unterlagen durch den ehemaligen Auftraggeber (oder seine Rechtsnachfolger). Da die Einhaltung des vertraglichen Aufbewahrungsversprechens die alleinige Obliegenheit des Auftragnehmers ist, muss er sich auch bewusst sein, dass ihm fehlende Unterlagen beweisrechtlich angelastet werden könnten.

Vorgehen nach Beendigung des Auftrags
Bereits nach der Beendigung des Auftrages besteht also keine obligatorische Pflicht mehr, Pläne im Original oder als Kopien herauszugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde (selbstverständlich kann der Aufbewahrer aus Gründen der Kulanz anders handeln). Wurde gar keine Aufbewahrungspflicht vereinbart, so kann der Planer grundsätzlich bereits nach Abschluss des Auftrages über Abgabe, Verwendung, weitere Aufbewahrung oder Vernichtung der Unterlagen befinden, ansonsten steht ihm dieser Entscheid nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu.

Vergütung von Planmaterial
Gibt der Auftragnehmer Pläne oder andere Unterlagen abgeschlossener Aufträge in Kopie oder als Originale aus seinem Archiv heraus, so entsteht damit ein neuer Vertrag über die Abgabe oder den Verkauf dieser Unterlagen aus dem Eigentum des Planers. Damit ist auch klar, dass sich der Planer diese Unterlagen vergüten lassen kann und der Preis frei verhandelbar ist.

Quelle SIA

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Ein Haus ohne Keller, funktioniert das?

21. Mai 2009

Die Mehrheit der Einfamilienhäuser in der Schweiz wird mit einem Keller gebaut. Es gibt aber durchaus auch gute Gründe, auf eine Unterkellerung zu verzichten.

Das Elternhaus der Architektin Alexandra Reimann aus Meiringen sollte modernisiert werden. Das bestehende Einfamilienhaus, Baujahr 1954 entsprach nicht mehr den Ansprüchen der Bewohner. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt in der Planung zeichnete sich ab, dass der Aufwand für eine Anpassung des bestehenden Gebäudes an die neuen Anforderungen  einen unverhältnismässig wäre. Der Entscheid für einen Ersatzneubau wurde nach reiflichen und emotionalen Überlegungen gefällt.

Das neue Haus wurde altersgerecht geplant
Die Vorstellungen und Wünsche für das neue Eigenheim konnten Herr und Frau Reimann  ziemlich präzise formulieren. Sie stellten sich ein Wohnhaus auf nur einem Stock vor. Ein Gebäude, welches sie auch im Alter bequem bewohnen können und das pflegeleichter ist als das alte. Die moderne, geradlinige Umsetzung, die ihre Tochter zu Papier brachte, gefiel ihnen.

Braucht das Gebäude einen Keller?
Kann ein Gebäude ohne Keller wirklich funktionieren? Wohin mit all den Gegenständen? Wie sollte man nur mit einem kleinen Technikraum unter dem Carport auskommen? Der Keller hat in den Köpfen der meisten Bauherren und Hausbesitzer eine hohe, beinahe nicht wegzudenkende Wertbeständigkeit. Es war daher einiges an Überzeugungsarbeit notwendig, damit die Architektin ihre Eltern vom Weglassen des Kellers überzeugen konnte. Aber nur so konnten die Vorstellungen vom altersgerechten Wohnkonzept auf einer Etage auch wirklich umgesetzt werden. Der Stauraum wurde konsequent optimiert und im Gebäude eingeplant. Die raumhohen Wandschränke wurden geschickt angeordnet. Die zentralen Abstellräume haben sich in der Praxis absolut bewährt.

Welche Kosten können eingespart werden ohne Kellergeschoss?
Der Keller wird, wenn überhaupt, aus Baukostengründen ein Thema, auch wenn die Kosteneinsparungen oftmals überschätzt werden. Nach Angabe von Reto Sieber von der Firma Swisshaus AG in St. Gallen belaufen sich die Kosten für die Ausführung eines Kellergeschosses eines durchschnittlichen Einfamilienhauses auf ca. 40‘000 Franken. Jedoch entfallen nicht sämtliche Kosten, wenn der Keller weggelassen wird. Die Mehraufwendungen und Kosten für die Ausführung der Streifenfundamente rund ums Gebäude, die aufwendigeren Aushubarbeiten und der allfällig notwendige Materialersatz zwischen den Fundamenten müssen mit ca. 10‘000 Franken kalkuliert werden. Varianten wie die teilweise Unterkellerung erachtet Reto Sieber als halbe Lösung, denn die Kosteneinsparungen sind im Vergleich zu gering. Denn durch eine nur teilweise Erstellung des Untergeschosses stimmt der Schwerpunkt des Gebäudes nicht. Zusätzliche statische Massnahmen sind notwendig, damit das Gebäude wieder ins Gleichgewicht kommt.

Grosse Aufwendungen für einen Keller
Unterschiedliche Bauuntergründe mit Wasser führenden Schichten oder ein Gebäude, welches im Grundwasser zu stehen kommt, bedingen einiges an Aufwand, damit das Gebäude abgedichtet und trocken gehalten werden kann. Spezielle Abdichtungen wie Fugen- und Dichtungsbänder müssen deshalb angebracht werden. Gegen drückendes Hangwasser müssen zusätzliche Drainageleitungen für die Entwässerung ausgeführt werden, ein grosser Aufwand für Stau- und Abstellraum, den man im architektonischen Konzept eventuell auch mit anderen Lösungen integrieren kann.

Der Keller als Fundament des Hauses
Ebenso kann ein Keller das unverzichtbare Fundament für ein Haus bilden. Der Baugrund kann in den ersten paar Metern unter der Erde zu wenig tragfähig sein. Baupfähle oder der Ersatz des Erdmaterials sind notwendig. Kosten, die mit dem Weglassen des Kellers nicht aufgewogen werden.
Das Einfamilienhaus in Meiringen steht auf ebenem, stabilem und trockenem Untergrund. Der Baugrund hatte somit keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung bei der Planung.

Den Keller bei der Planung hinterfragen

Es lohnt sich, sämtliche Überlegungen von Anfang an bei der konzeptionellen Planung eines Hauses zu berücksichtigen. Das Wohnen auf einer Etage bietet nicht nur eine hohe Benutzerfreundlichkeit für den Lebensabschnitt im Alter. Die klare Abtrennung des Kalt- und des Warmbereiches kann die optimale Dämmung der Gebäudehülle verbessern und vereinfachen. Auf keinen Fall zu vergessen: Endlich kein unnötiger Stauraum mehr im Keller für jahrelang ungebrauchte Gegenstände, die längst hätten verschenkt oder entsorgt werden müssen.

Bilder vom Haus in Meiringen unter www.alexandra-reimann.ch

Publiziert von: Othmar Helbling