Archiv für die ‘Baunormen’ Kategorie

Schallschutz mehr Aufklärung nötig

5. Januar 2012

Bedauerlich ist, dass die Bedeutung der akustisch wichtigen Massnahmen auch noch heute einigen Architekten und Handwerkern zu wenig bewusst ist und deshalb grobe Fehler in der Planung und Ausführung gemacht werden.

Die alte SIA Norm von 1988 bis 2005
Die bisherige Formulierung der Norm verwies lediglich auf die gesetzliche Pflicht, die Mindestanforderungen einzuhalten. Die erhöhten Anforderungen waren vertraglich zu vereinbaren. Wenn Kaufverträge lediglich summarisch „Einhaltung der Vorschriften nach SIA-181“ vermerkten, waren automatisch die Mindestanforderungen gemeint. Für viele Eigentümer hat dies zu einem traurigen Erwachen in der juristischen Sackgasse geführt.

Die neue SIA Norm ab 2006
Die wichtigsten Neuerungen bei haustechnischen AnlagenDie Mindestanforderungen sind jetzt um 2 dB(A) tiefer.Ebenfalls neu ist, dass bei haustechnischen Anlagen und Einrichtungen bei Doppel- und Reihen- Einfamilienhäusern sowie bei neu gebautem Stockwerkeigentum die erhöhten Anforderungen zwingend eingehalten werden müssen.
Anforderungsstufen
Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen gewährleisten einen Schallschutz, der lediglich erhebliche Störungen zu verhindern vermag.
Erhöhte Anforderungen

Die erhöhten Anforderungen bieten einen Schallschutz, bei dem sich ein Grossteil der Menschen im Gebäude behaglich fühlt. Bei Doppel- und Reihen- Einfamilienhäusern sowie bei neu gebautem Stockwerkeigentum gelten die erhöhten Anforderungen.
Spezielle Anforderungen

Bei besonderen Nutzungen oder bei besonderen Schallschutzansprüchen (auch für einzelne Räume oder Lärmarten) sind spezielle Anforderungen festzulegen und zu vereinbaren. Spezielle Verhältnisse sind insbesondere dann gegeben, wenn die Lärmempfindlichkeit und / oder der Grad der emissionsseitigen Lärmbelastung erheblich nach oben oder unten von den angegebenen Beschreibungen abweicht.

Weitere sehr gute Informationen auf der nachfolgenden Webseite.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Harmonisierung durch Baunormen

25. November 2009

Trotz der Forderung nach einheitlichen Bauvorschriften ist die bisherige Resonanz auf eine Harmonisierung der Baunormen klein. Zu Unrecht, denn gerade im Zeitalter der Preis- und Leistungsminimierung sind Normen wichtiger denn je.

Bauen ist zu einer komplexen Angelegenheit geworden, bei der Unmengen von Randbedingungen zu beachten sind. Angefangen bei der Raumplanung, weiter über die in der Schweiz von Kanton zu Kanton, ja sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen gesetzlichen Bauvorschriften, bis hin zu System- und Materialvorschriften die zumindest teilweise in nationalen und internationalen Normen ihre Niederschrift finden. Es ist daher verständlich, dass immer häufiger nach einer Harmonisierung der Bauvorschriften gerufen wird, auch wenn dabei oft nur an eine Deregulierung und Vereinfachung des Bauens gedacht wird. Trotzdem kommen selbst interkantonale Vereinbarungen leider nur langsam voran. Und obwohl der SIA auf Wunsch des kantonal orientierten “Vereins Normen für die Raumplanung” erste Normen im Bereich der Begriffsharmonisierung herausgegeben hat, ist die bisherige Resonanz sehr klein.

Wozu Harmonisierung
Die in der Schweiz herrschende gesetzliche Vielfalt durch eine gemeinsame Normierung zu unterstützen wäre vermutliche der richtige Weg, um zu harmonisierten Bauvorschriften zu kommen, ohne in die gesetzlichen Zuständigkeiten von Kantonen und Gemeinden einzugreifen. Die Zusammenarbeit zwischen Normeninstitutionen und Gesetzgebern kommt bereits in vielen Fällen zum Tragen, beispielsweise zwischen dem Bundesamt für Energie (BfE) und dem SIA oder zwischen dem Bundesamt für Strassen (Astra) und dem Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Auch das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat in einer “Normenstrategie” ein Konzept entwickelt, um mittels Normen die Unzahl seiner Vollzugshilfen in den (Be-) Griff zu bekommen.

Im Hochbau sind es die vielen neuen Sachgebiete, die nach einer Harmonisierung verlangen. Eine verstärkte Wärmedämmung verlangt nach dichteren Gebäudehüllen und diese wiederum nach einer “Komfortlüftung”. Die mit Normen abgesicherte energetische Optimierung der Gebäude soll es ermöglichen, den Herausforderungen der Zukunft zu begegnen. Ob dazu weitere Instrumente (Energieausweise, Zwangsabgaben, Förderbeiträge) notwendig sein werden, muss politisch entschieden werden. Normen können dazu beitragen, derartige Instrumente schneller und einheitlicher einzuführen und dadurch festzulegen, was die Gesellschaft in der Schweiz heute und morgen von einem Gebäude erwartet. Zusätzliche Baukosten verursachen werden sie aber auf alle Fälle: Ein Gebäude mit “guter” Wärmedämmung ist teurer als ein ungedämmtes. Dasselbe gilt für einen “angemessenen” Schallschutz. Nicht brennbare oder halogenfreie Kabel sind teurer, auch ein “vernünftiger” Erdbebenschutz oder behindertentaugliche Toiletten kosten. Vieles spricht also dafür, dass ein Verzicht auf Normen das Bauen günstiger machen würde, mit “Harmoniserung” hat das aber wenig zu tun.

Zu harmonisieren wären zudem und vordringlich die unzähligen europäischen Normen im Bereich der Bauprodukte, einem Bereich, der bisher kaum von SIA-Normen bearbeitet wurde. Diese Normen sind leider notwendig geworden, weil die kontinuierlich globaler werdenden Märkte auch immer innovativer bezüglich der Leistungsminimierung geworden sind. Mit Baumärkten, Internethandel und Direktimporten kann nur der Druck der Normen einen gewissen (leider oft recht tiefen) Standard gewährleisten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zu einem entscheidenden Anteil die Normen sind, die in einer Zeit der gegenseitigen Preis-, Kosten- und Leistungsminimierung dafür sorgen, dass gewisse Standards eingehalten werden. Wenn aus kurzsichtigen Kostengründen auf Normen verzichtet werden soll, wird später einfach an einer anderen Stelle die Zeche bezahlt.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Glaskratzer – ein leidiges Thema

11. August 2009

Mechanische und chemische Einwirkungen an Glasoberflächen
Chemikalien, Erdkalien und Salpetersäure, die beispielsweise in frischem Beton und mineralischen Putzen, Mauerwerken vorhanden sind, können wenn sie über die Scheibenoberfläche laufen und antrocknen, Verätzungen und Auslaugungen entstehen lassen. Die Scheiben sind deshalb ausreichend davor zu schützen. Es ist darauf zu achten, dass die oben erwähnten angreifenden Chemikalien und andere Elemente sowie auch Flusssäure nicht in Reinigungsmaterialien enthalten sind. Ein wirksamer Schutz ist u. a. auch vorzusehen bei:

  • Schleif- und Schweissarbeiten (Funkenflug, Schweissperleneinbrand)
  • Ausscheidung von Baustoffen (Zementmilch usw.)

Scheiben- und Glasreinigung
Die Reinigung von Glasflächen sowie die Entfernung eventueller Glaskleber hat mit milden, nicht abrasiven Reinigungsmitteln zu erfolgen. Andere Methoden der Glasreinigung sollten überhaupt nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Einsatz von viel klarem Wasser nicht ausreicht. Unbedingt zu vermeiden sind dann aber agressive Reinigungsmittel wie alkalische Waschlaugen, flusssäure- und fluoridhaltige Reinigungsmittel. Diese schädigen die Glasoberflächen irreparabel. Insbesondere sind Zementmilch und andere Baustoffauswaschungen sofort zu entfernen, da sonst eine chemische Reaktion zu Veränderungen der Glasoberflächen führen kann.

Hartnäckige Verunreinigungen wie, z. B. Farb- und Teerspritzer oder allfällige Kleberückstände sollten mit geeigneten Lösungsmitteln, z. B. Spiritus, Aceton oder Waschbenzin gelöst und anschliessend mit reichlich Wasser abgespült werden.

Kratzende Werkzeuge, Rasierklingen und Schaber sind nicht geeignet, weil sie  bei unsachgemässer Anwendung Kratzspuren an den Oberflächen verursachen können. Insbesondere ist das sogenannte “Abklingen” keine sachgemässe Methode zur Reinigung ganzer Glasflächen.

Beurteilung von Verglasungen gemäss – SIGaB, Glasnorm 01
Verglasungen von Fenstern und Fassaden, die transparent sind, haben grundsätzlich die Aufgabe, Licht in den Raum zu lassen und ungehinderte Durchsicht zu gewähren.

Die Frage ist nicht, ob unter gewissen Voraussetzungen einzelne Erscheinungen vorgenommen werden können, sondern, ob ihr Vorhandensein aus einer direkten Sichtdistanz von 3 Metern senkrecht zur Scheibe, unter normalen, diffusen äusseren Beleuchtungsverhältnissen erkennbar sind.

Die Bewertung wird nicht unter direkter Beleuchtung vorgenommen. Einerseits, weil Verschmutzungen entsprechend des Verschmutzungsgrades der Oberflächen weitaus stärker sichtbar werden, und andererseits, weil der Sonnenstand je nach Tageszeit ändert, so dass auch hier unter veränderten Lichtverhältnissen unterschiedliche Erscheinungen hervortreten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Bewertung der optischen Fehler nur unter dem Aspekt einer verminderten oder beeinträchtigten Durchsicht erfolgt.

Quelle www.ibsk.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Regeln der Baukunde Gültigkeit

15. Juni 2009

Anerkannte Regeln der Baukunde sind unabhängig davon verbindlich, ob sie vereinbart werden oder nicht.
Die technischen Normen des SIA verankern vielfach solche anerkannten Regeln der Baukunde. Dafür besteht eine Vermutung.

Wenn die technischen Normen des SIA keine anerkannten Regeln der Baukunde enthalten, dann kann trotzdem von einem Mitglied des SIA grundsätzlich die Einhaltung der von seinem Verein aufgestellten Normen erwartet werden. Tatsächlich könnte aber dieser Grundsatz durch den auf dem heutigen Markt festzustellenden und vom Preisdruck hervorgerufenen Wettbewerb der Leistungsminimierung ausgehöhlt werden.

Die Vertragsnormen des SIA erlangen ihre Gültigkeit grundsätzlich durch Vereinbarung zwischen den Parteien. Dennoch können sie als Auslegungshilfe beispielsweise zur Ermittlung der in der Branche herrschenden Bräuche beigezogen werden.

Merkblätter und andere Publikationen können, falls sie anerkannte Regeln der Baukunde enthalten oder einen gewissen Bereich regeln, in welchem keine anderen Regelungen vorhanden sind, eine wichtige Rolle spielen. Auch ihr Beizug als Auslegungshilfe ist natürlich nicht ausgeschlossen.

Quelle www.bauanwallt.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Regeln der Baukunde

14. Juni 2009

Bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens stellt sich immer wieder die Frage nach der Sorgfaltspflicht für die Beteiligten. Die dem Unternehmer bzw. dem Planer auferlegte Sorgfalt kann durch die zur Zeit der Vertragsabwicklung anerkannten Regeln der Technik mitbestimmt sein. Wenn für die Ausführung des geschuldeten Werkes anerkannte Regeln der Technik wie beispielsweise solche über die Fundierung eines Bauwerkes, über die Konstruktion, über die Materialverwendung oder über Sicherungsmassnahmen existieren, so muss sich der betreffende Beteiligte daran halten.1 Als anerkannt gelten technische Regeln, wenn sie von der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt wurden, feststehen und sich nach einer klaren Mehrheitsmeinung der fachkompetenten Anwender in der Praxis bewährt haben.2 In diesem Zusammenhang ist auf den Unterschied zwischen dem Stand der Technik und anerkannten Regeln hinzuweisen. Regeln der Technik, die zwar dem neuesten Stand entsprechen, sich in der Praxis aber noch nicht bewährt haben, sind nicht anerkannt.3 Die technischen Normen des SIA können, müssen aber nicht anerkannte Regeln der Technik enthalten. Da sie meistens unter Mitwirkung führender Fachleute ausgearbeitet wurden, wird jedoch grundsätzlich vermutet, dass sie in ihrem Anwendungsbereich anerkannte Regeln der Technik sind. Gemäss SIA sind Normen anerkannte Regeln der Baukunde, welche von Gesetzes wegen zu beachten sind.

Grenzen der Übergangsfristen
Aus praktischen Gründen sind für die meisten technischen Normen Übergangsfristen vorgesehen. Die Betroffenen benötigen Zeit, um die neuen Normen zur Kenntnis zu nehmen und sich damit vertraut zu machen. Bereits angelaufene Projekte sollen mit den zu diesem Zeitpunkt bekannten Vorschriften abgewickelt werden können. Auch der Gesetzgeber bedient sich des Öfteren dieses Instrumentes. Wenn eine neue Norm des SIA von der Zentralkommission für Normen und Ordnungen (ZNO) genehmigt und in Kraft gesetzt wird und diese Norm anerkannte Regel der Baukunde ist, dann kann die Festsetzung einer Übergangsfrist problematisch oder sogar irreführend sein, falls der Benützer mit dem Normensystem des SIA nicht vertraut ist. Wenn für die Ausführung des geschuldeten Werkes anerkannte Regeln der Technik existieren, dann müssen die Betroffenen sie von Gesetzes wegen einhalten. Der SIA ist nicht zuständig, um festzulegen, ab wann eine neue Norm bzw. eine anerkannte Regel der Technik von Gesetzes wegen einzuhalten ist. Falls eine neue Norm keine anerkannte Regel der Baukunde ist, dann könnte die Problematik differenzierter betrachtet werden. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass für die technischen Normen des SIA die Vermutung gilt, dass sie anerkannte Regeln der Technik sind. Die Übergangsfrist kann somit grundsätzlich nur vertraglich verbindlich sein. Sie betrifft die Parteien untereinander und nicht beispielsweise die für eine Baubewilligung zuständigen Instanzen.

Anwendung von Vertragsnormen
Vertragsnormen regeln Vertragsverhältnisse und besondere Verfahren im Bauwesen. Paradebeispiele sind die Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und die Ordnungen für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten (LHO). Ordnungen sind vom SIA in paritätischen Gremien entwickelte und festgelegte allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind als Hilfsmittel für die Beteiligten zu verstehen, die teilweise komplexe Situationen klar und einfach regeln. Über die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen entscheiden nur die Vertragsparteien, indem sie deren Verbindlichkeit in den vertraglichen Grundlagen festhalten. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag kommen die Vertragsnormen grundsätzlich nicht zur Anwendung. Dennoch können sie die Gerichte als Auslegungshilfe beispielsweise zur Ermittlung der in der Branche herrschenden Bräuche beiziehen.

Regeln der Baukunde in Merkblättern

Die so genannten Merkblätter sind im Normensystem des SIA zwar tiefer eingestuft als Normen. Es kann jedoch durchaus möglich sein, dass ein Merkblatt anerkannte Regeln der Baukunde enthält, die von Gesetzes wegen einzuhalten sind. In einem solchen Fall erlangt das Merkblatt einen starken praktischen und juristischen Stellenwert. Möglich ist es auch, dass in einem gewissen Bereich keine ausser die in einem SIA-Merkblatt enthaltenen Regeln aufzufinden sind. In einer solchen Konstellation wird das Gericht voraussichtlich auf die einzigen vorhandenen Informationen und Regelungen abstellen, nämlich jene, die im Merkblatt festgehalten sind.

Übrige Publikationen des SIA
Der SIA veröffentlicht neben Normen, Ordnungen und Merkblättern wietere Publikationen. Auch diese können anerkannte Regeln der Baukunde enthalten. Wenn dies zutrifft, dann erlangen diese Publikationen juristische Bedeutung mit den entsprechenden Folgen.

Anerkannte Regeln der Baukunde verbindlich
Die technischen Normen des SIA müssen von den Beteiligten grundsätzlich eingehalten werden, auch wenn deren Anwendung vertraglich nicht vereinbart wurde. Bedingung ist, dass diese Normen anerkannte Regeln der Technik sind, was meis-tens zutrifft. Die Vertragsnormen werden grundsätzlich durch Vereinbarung zwischen den Parteien gültig. Dennoch können sie als Auslegungshilfe, beispielsweise zur Ermittlung der in der Branche üblichen Gepflogenheiten, beigezogen werden. Merkblätter und andere Publikationen können neben der vertraglichen Vereinbarung eine wichtige Rolle spielen, falls sie anerkannte Regeln der Baukunde enthalten, die von Gesetzes wegen einzuhalten sind oder einen gewissen Bereich regeln, in welchem keine anderen Regelungen vorhanden sind. Ihr Beizug als Auslegungshilfe ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA 416 Flächendefinition

31. Mai 2009

Interessanter Link auf der Site der ETH Zürich auf welcher die SIA 416 übersichtlich erklärt wird.

ethlogo


Link zur Webseite der ETH.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Baurecht Schneelasten nach norm SIA 261

28. Mai 2009

Im Winter 2006 fielen im Schweizer Mittelland bemerkenswerte Schneemengen. Am 5. März 2006 gab es über Nacht verbreitet 40 bis 60 cm Schnee, was statistisch nur alle 100 Jahre vorkommt. In der Folge stürzten einige Hallendächer ein, doch die Schäden hielten sich in Grenzen.

Je nach Lage und Ausstattung eines Gebäudes hat der Schnee einen gewichtigen Einfluss auf Konstruktion und Bemessung des Tragwerks und muss als Last berücksichtigt werden. Gemäss den Tragwerksnormen SIA 261 werden Schneelasten als “ortsfeste veränderliche Einwirkungen” behandelt. Bei der Bemessung muss man einer vorübergehenden Situation gerecht werden. In der Norm wird der charakteristische Wert der Schneelast auf ungestörtem horizontalem Gelände ausgeschieden und dann mit Dachformbeiwerten, Windexpositionsbeiwerten und thermischen Beiwerten modifiziert (Art. 5.2). Der Bemessung liegt eine Periode von 50 Jahren zu Grunde.

Voraussetzungen und Grundlagen
Für die Schneelast ist der Wasserwert der Schneedecke ausschlaggebend. Er wird in Millimeter angegeben, entsprechend Anzahl Liter Wasser pro Quadratmeter, oder eben (als Last) in kg/m2 respektive kN/m2. Den Wasserwert berechnet man durch Multiplikation von Schneehöhe und Schneedichte. Er kann aber auch relativ einfach mit einem Zylinder gemessen werden. Über die ganze Höhe wird der Schnee lotrecht abgestochen und gewogen. Neuerdings gelangen auch sogenannte Schneekissen zum Einsatz. Sie wurden in den USA entwickelt und funktionieren als Brückenwaagen für den Schnee. Der Wasserwert entspricht also dem Druck der Schneemasse auf die Unterlage.

Verbesserung Norm SIA 261
Die Norm SIA 261 hat sich im März 2006 bewährt. Eine Überarbeitung drängt sich nicht unmittelbar auf. Aus dem Schnee-Ereignis kann die Forschung aber lernen. Der Erfahrungsgewinn ermöglicht Modifikationen und Verbesserungen am bestehenden Schneelastartikel. Nicht zuletzt sollte eine Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland angestrebt werden. Die neuen Europäischen Normen decken bezüglich Schneelasten auch das Gebiet der Schweiz ab. Hier ist ein koordiniertes Vorgehen wichtig.

Den ganzen Artikel auf der Webseite der SIA

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA Norm 118 Ergänzungsvorschläge der IPB

19. Mai 2009

Die Interessensgemeinschaft IPB, die Interessensgemeinschaft privater Bauherren hält auf ihrer Webseite ein Vorschlag für die Ergänzung der SIA Norm 118 bereit.

Die Änderungsvorschläge schliessen ein paar Lücken und reduzieren die Risiken für den Bauherrn.

Der nachfolgende Link führt direkt zum PDF der Ergänzungsvorschläge.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA 260 – Nutzungsvereinbarung

10. Mai 2009

Mit der Nutzungsvereinbarung hat den Nutzungsplan abgelöst. Er beinhaltet die Beschreibung der Nutzungs- und Schutzziele der Bauherrschaft sowie der grundlegenden Bedingungen, Anforderungen und Vorschriften für die Projektierung, Ausführung und Nutzung eines Bauwerks.

Der Begriff Vereinbarung verlangt, dass das Dokument vom Bauherrn und vom Planer gemeinsam erarbeitet und unterzeichnet werden muss. Auf diese Weise wird die Planungsphase auf eine tragfähige Basis gestellt.

Die Nutzungsvereinbarung ist der zentrale Schlüssel in der Kommunikation zwischen Planer und Bauherr. Sie gewährleistet, dass der Bauherr sein Bauwerk in wunschgemässer und zufriedenstellender Form und Funktion erhält. Die Nutzungsvereinbarung schützt andererseits den Planer vor ungerechtfertigten Forderungen des Bauherrn nach Übergabe des Werks.

Die folgende Aufzählung zeigt beispielhaft Punkte und sich daraus ergebende Auswirkungen, die in einer Nutzungsvereinbarung definiert werden können:

. Definition der Lebensdauer der einzelnen Bauteile
. Nutzlasten
. Dachentwässerung
. Schneelasten
. Anforderungen an Betrieb und Unterhalt
. Gebrauchstauglichkeit
. Außergewöhnliche Auswirkungen
. Brand

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen Bau

9. Mai 2009

ABB steht als Abkürzung für Allgemeine Bedingungen Bau. Diese bezeichnen Normen, die werkvertragliche Aspekte spezieller Bauarbeiten in Addition zur übergeordneten Norm SIA 118 regeln.

Grundlage
Das Bedürfnis ist alt, neben technischen Anforderungen an Bauwerke und Bauteile auch das Verhalten der Beteiligten und insbesondere deren Pflichten und Rechte zu normieren. Während es sich bei technischen Aussagen (”was ist zu tun”) um objektiv belegbare Regeln handelt, widerspiegeln die vertraglichen Aussagen (”wer tut was”) ein branchenübliches Verhalten.
Während also technische Normen meist als “anerkannte Regeln der Baukunde” gelten und deren Einhaltung erwartet werden darf, müssen vertragliche Normen vereinbart werden, damit sie baurechtlich Gültigkeit erlangen.

Die Norm SIA 118 geht vor
ABB werden (wie bisher) in der Rangfolge zu den “übrigen Normen des SIA” gezählt. Bei widersprüchlichen Aussagen in den ABB geht die Norm SIA 118 vor, es sei denn, den ABB werde im Vertrag Vorrang eingeräumt. Die von der KAB vorgeschriebene Formulierung der Ziffer 0.2 verlangt, bereits in der Einleitung der ABB festzulegen, wo die Norm SIA 118 abgeändert wird, und bietet damit Schutz gegen unbeabsichtigte Abweichungen von den Regelungen der Norm SIA 118.

Den gesamten Artikel gibt es auf der Webseite des SIA.

Publiziert von: Othmar Helbling