Archiv für die ‘Baunormen’ Kategorie

Rückschritt für Bauherrenschutz – Baupfusch wird nicht angepackt

2. Mai 2009

Bern, 28. April 2009. Der Nationalrat will im Gegensatz zu seiner Rechtskommission nicht den Vorwärtsgang zur Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes einlegen und lehnt eine entsprechende Kommissionsmotion ab. Der Hausverein Schweiz zeigt kein Verständnis für diesen Entscheid. „Damit wird ein wichtiges Anliegen weiterhin auf die lange Bank geschoben, denn bei der Behebung von Baumängeln und bei Baupfusch sind Bauherren und Baufrauen heute zu wenig geschützt“, bedauert die Initiantin Hildegard Fässler, Nationalrätin und Präsidentin des Hausvereins Schweiz.

Nationalrätin Hildegard Fässler reichte bereits am 2. Oktober 2002 eine Motion zur „Stärkung des Bauherren- und Baufrauenschutzes“ mit dem gleichen Inhalt ein. Der Bundesrat erklärte sich mit der Überweisung der Motion als Postulat einverstanden. Am 13. Dezember 2002 folgte der Nationalrat dem Antrag des Bundesrates und überwies den Vorstoss als Postulat. Weil der Bundesrat untätig blieb, doppelte die Initiantin am 6. Oktober 2009 mit einer parlamentarischen Initiative nach. Die Rechtskommission des Nationalrates nahm am 7. November 2008 das Anliegen auf und wandelte die parlamentarische Initiative in eine Kommissionsmotion um. Gleichzeitig bedauerte die Kommission, „dass der Bundesrat seiner Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist.“

In der gestrigen Parlamentsdebatte beantragte der Bundesrat, das vor sieben Jahren überwiesene Postulat abzuschreiben. Dies lehnte der Nationalrat ab. Dieser Entscheid wird jedoch nichts bewegen: Denn der Bundesrat wird sich nach wie vor weigern, in dieser Sache etwas zu unternehmen. Nur die Annahme der Kommissionsmotion hätte den Bundesrat verpflichtet, unbedingt nötige Gesetzesänderungen anzupacken.

Die im Werkvertragsrecht und im Auftragsrecht des Obligationenrechts (OR) verstreuten Bestimmungen über Bau- und Architekturleistungen entsprechen in keiner Weise mehr der Realität des Bauens. Wie die Erfahrung aus zahlreichen Beratungen des Hausvereins Schweiz zeigt, führt das oft zu Unklarheiten und zu teuren Konsequenzen für die Bauherrschaft. Diese kann sich auch in extremen Fällen von Baupfusch kaum für ihre Rechte wehren. Die Medien berichten regelmässig von solchen Fällen.

Immer häufiger werden Neu- und grössere Umbauten im Werkvertrag von General- oder Gesamtunternehmungen zu einem Festpreis realisiert, wobei sowohl die Architektur- wie die Bauleistungen an Dritte weitergegeben werden. Ein grosser Mangel der geltenden gesetzlichen Regelungen ist, dass in vielen Fällen die Generalunternehmung nach der Schlüsselübergabe keine Verantwortung mehr für die Erledigung der Garantieansprüche und der Mängelbehebung übernimmt. Für die Bauherren und Baufrauen ist das ein unhaltbarer Zustand. Von einer klareren Gesetzgebung werden alle mit dem Bauen Beschäftigten profitieren, insbesondere auch die korrekten Unternehmer und Handwerker.

Nationalrätin Hildegard Fässler, Präsidentin des Hausvereins Schweiz fordert folgende Ergänzungen im OR:
1. Rüge-, Garantie- und Haftungsfristen sind gesetzlich präzis zu regeln. Das heutige komplizierte Verfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Nichterledigung von rechtzeitig gerügten Mängeln ist zu vereinfachen.
2. Die Anforderungen an einen Generalunternehmervertrag und allgemein an Verträge zu Fest- oder Pauschalpreisen, die unterschiedliche Dienstleistungen beinhalten, sind klar zu umschreiben. Dies betrifft vor allem die Verantwortlichkeiten bei der Behebung von Mängeln.
3. Architekturleistungen sind analog zu werkvertraglichen Leistungen der Kausalhaftung zu unterstellen.

Text von der Seite des Schweizerischen Hausvereins.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Erdbebensicherheit ernst nehmen

29. April 2009

Bezüglich Erdbebensicherheit von Gebäuden steht es in der Schweiz nicht zum Besten. Ein Merkblatt des SIA und Umsetzungshilfen des Bundes sollen Eigentümer von Bauwerken ermuntern, die Nachrüstung an die Hand zu nehmen. Bedenklich ist, dass sogar bei Neubauten die Normen zum erdbebensicheren Bauen missachtet werden.

Erdbebennormen besser beachten
Solche Baunormen zur Erdbebensicherheit gibt es in der Schweiz zudem erst seit 1989. Daher weisen die meisten Bauwerke eine unbekannte und in zahlreichen Fällen krass ungenügende Erdbebensicherheit auf. Bei privaten Neubauten werden noch heute die SIA-Normen oft ignoriert oder nicht vollumfänglich eingehalten. Obwohl rechtlich die Kantone zuständig wären, die Anwendung der Bauvorschriften durchzusetzen, kümmern sie sich meist nicht darum. Abgesehen von den Kantonen BS, FR, NW und VS gibt es keine gesetzlichen Auflagen bei Baubewilligungen und auch keine Kontrollen. Dabei verursacht erdbebensicheres Bauen bei Neubauten kaum Mehrkosten.

SIA-Merkblatt und Umsetzungshilfen des Bundes
Mit den Tragwerksnormen des SIA von 2003 erhielt die Schweiz moderne, dem Stand der Technik entsprechende und europakompatible Erdbebennormen. Weil die SIA-Erdbebennormen noch heute wie in der Vergangenheit oft ignoriert oder nicht vollumfänglich eingehalten werden, ist es sogar bei neueren Bauten nicht immer möglich, allein aus dem Erstellungsjahr zu schliessen, wie weit diese den heutigen Vorschriften für Neubauten entsprechen. Der SIA hat mit dem Merkblatt SIA 2018 Überprüfung bestehender Gebäude bezüglich Erdbeben ein Dokument geschaffen, das erlaubt, die Notwendigkeit von Massnahmen zur Gewährleistung der Erdbebensicherheit zu beurteilen. Das Merkblatt SIA 2018 enthält Minimalstandards zur Beurteilung, ob ein bestehendes Gebäude unverändert akzeptiert werden kann oder ob und in welchem Umfang bauliche Verstärkungsmassnahmen notwendig sind.
Aus Sorge um die Sicherheit und in der Hoffnung, die Vorbildfunktion trage Früchte, verlangt der Bund seit 2001, dass alle von ihm finanzierten oder subventionierten Bauwerke strikte nach den geltenden SIA-Erdbebennormen bemessen sein müssen. Zudem ist der Bund daran, kritische Infrastrukturen und den Schutz der Kulturgüter zu überprüfen und seine Bauwerke nachzurüsten. Die Koordinationsstelle für Erdbebenvorsorge des Bundes hat dazu verschiedene Umsetzungshilfen und Richtlinien veröffentlicht.

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Link zum gesamten Artikel der SIA.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Ist mein Haus erdbebensicher?

28. April 2009

Auf der Webseite der Stiftung für Baudynamik und Erdbebeningenieurwesen findet sich einiges an Interessantem rund ums Thema Erdbebensicherheit.

Die Vorgaben für die Erdbebensicherheit von Gebäuden besteht erst seit 1989.

Auf der Webseite findet sich ein Merkblatt, mit welchem die Erbebensicherheit eines Gebäudes anhand von Eckdaten überprüft werden kann.

- Viele gefährliche Bauwerke
- Was zu empfehlen ist
- Wer soll eine Überprüfung durchführen?
- Was kostet eine Erdbebenertüchtigung?
- Wie sicher ist sicher genug?
- Wie teuer ist nicht zu teuer?
- Beispiele für Ertüchtigungen
- Checkliste für Hauseigentümer
- Rechtliche Folgen einer ungenügenden
Erdbebensicherheit

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Der Link zum Webseite.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA 181 Schallschutz im Hochbau

21. April 2009

Rund um das Thema Bauakustik und die neue Ausgabe der SIA Norm 181 finden sich lesenswerte Informationen auf der Webseite der EMPA.

Link zur Webseite der EMPA.

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Publiziert von: Othmar Helbling

 

Schallschutz im Hochbau SIA 181

19. April 2009

Die aktuelle Werte SIA 181 / 2005 von der Webseite der ETH Zürich.

Link zur Webseite.

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Bauqualitätssicherung zahlt sich aus

19. April 2009

Standards – Sie helfen dem Hausbesitzer, seine Wünsche zu konkretisieren. Eine Auswahl von wichtigen Anforderungen als Memo.

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Die Qualität von Baumaterialien und Systemen lässt sich dank Gebäudestandards sichern.
Heute kommt kein Nagel auf die Baustelle, der nicht einer Norm entspricht. Mit der engen Nachbarschaft zur EU hat sich die «Vernormung» sogar intensiviert. Die konsequente Normierung führt zu einer Standardisierung der Produkte und Verfahren, die das Bauen mit industriellen Erzeugnissen erst möglich und in der Regel auch kos¬tengünstiger macht. So kämpft sich manch ein Planer, aber auch Hauseigentümer, durch die geschraubte Prosa der Richtlinien und Empfehlungen. Der Aufwand lohnt sich, denn die Qualität von Produkten und Materialien lässt sich über diese Papiere einfordern und überprüfen.

Vorsicht vor faulen Ausreden
Für die Qualität eines Gebäudes oder eines Sanierungsprojekts ist der bauleitende Architekt verantwortlich, für die einzelnen Systeme der Lieferant. Erfahrene Fachleute kennen die wichtigsten Fallstricke und beugen entsprechend vor. Der Hausbesitzer bleibt davon in der Regel unbehelligt. Sinnvoll sind Standards aber auch für Auftraggeber als Diskussionsbasis in Verhandlungen mit dem Architekten, mit dem Heizungsplaner und dem Installateur. Dabei stösst der interessierte Hauseigentümer mitunter auf Skepsis oder gar auf «faule Ausreden». Denn viele Standards bedingen eine sorgfältige Planung und Ausführung, was zu höheren Kosten führen kann. Hellhörig sollten Hausbesitzer werden, wenn es lapidar heisst: «Das lohnt sich nicht» oder «Ist zu teuer». Derartige Kommentare sind völlig deplaziert bei Leistungen, die ein Kunde eigentlich erwarten darf. Beispielsweise die fachgerechte Inbetriebsetzung einer Heizung. Oder die Einhaltung der Schallschutzanforderung gemäss SIA. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen, eine Auswahl ist in der Tabelle links enthalten.

Bei der Bestellung einbringen
Naturgemäss handeln sich Auftraggeber Konflikte ein, wenn sie ihre Wünsche erst nach einer Bestellung äussern. Deshalb ist der gewünschte Standard bereits in der Vorbesprechung zu thematisieren. Schliesslich sollte er als integraler Teil in eine Bestellung Eingang finden. Voraussetzung sind Kenntnisse zu den Standards. Typisch dafür ist die Effizienzangabe bei Wärmepumpen. Denn zur Bestimmung des Wirkungsgrades werden zwei verschiedene Normen angewendet, die zu verschiedenen Resultaten führen. Viele Anbieter beziehen ihre Werte deshalb auf jene Norm, die den höheren Effizienzwert liefert. Deshalb ist ein Standard nur aussagekräftig in Verbindung mit der Norm, die zu dessen Berechnung herangezogen wurde. Die präzise Angabe lautet für eine Wärmepumpe mit Erdsonde beispielsweise: Wirkungsgrad 4,4 bei einer Sondentemperatur von 0 Grad und einer Heiztemperatur von 35 Grad Celsius auf der Basis der Norm EN 14511. Der Hausbesitzer kann also damit rechnen, dass das Aggregat bei diesen Temperaturverhältnissen etwa viermal mehr Wärme erzeugt, als es Strom bezieht.

Auf Unterschiede achten
Generell ist Vorsicht geboten bei Unterschieden zwischen Schweizer und europäischen Normen (EN), zwischen den alten und den neuen Richtlinien, aber auch zwischen Ziel- und Grenzwerten. Die Norm SIA 181  «Schallschutz im Hoch-bau» unterscheidet  zwischen «Mindestanforderungen» und «erhöhten Anforderungen». Der scheinbar geringe Unterschied zwischen den beiden Werten der Schallimmission von 3 dB (A) ist in einem Schlafzimmer nachts um drei Uhr sehr gut hörbar.

Ganzes Gebäude
Bauökologie, Gesundheit: Minergie-Eco, www.minergie.ch
Schallschutz im Hochbau: SIA 181, www.sia.ch

Fenster
Wärmeschutz und andere Kriterien,  www.topfenster.ch

Haustechnik
Leistungsgarantie Heizung und Lüftung, www.leistungsgarantie.ch
Abnahmeprotokoll gemäss SWKI (96-5), www.swki.ch

Wärmepumpen
Effizienz, Schallemissionen, www.wpz.ch
Gütesiegel D-A-CH: verschiedene Kriterien, www.fws.ch

Sonden(WP)
Gütesiegel Erdwärmesonden, www.fws.ch

(Bericht von Othmar Humm, Hauseigentümer 15.04.2009)

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Neue Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten

16. April 2009

Die Norm SN 521500 Behindertengerechtes Bauen aus dem Jahre 1988 wurde nach mehrjähriger Überarbeitung revidiert und neu als Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten herausgegeben.

Die Bestimmungen der Vorgängernorm wurden in der neu überarbeiteten Norm im Wesentlichen übernommen, Lücken werden geschlossen, neue Entwicklungen und Erkenntnisse berücksichtigt.

Auf Grund der thematischen Unterscheidung zwischen Hoch- und Tiefbaunormen sind Themen aus dem Tiefbaubereich wie Fussgängerübergänge und Lichtsignalanlagen nicht mehr enthalten; sie sind Gegenstand der VSS-Normen.

Link zum Artikel auf der Webseite der SIA.

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Publiziert von: Othmar Helbling

 

Baupfusch Baunormen unbedingt einhalten

13. April 2009

Der Kauf oder der Bau einer Immobilie bedeutet für viele eine der grössten Investitionen in ihrem Leben. Oftmals begeben sich Baufrauen und Bauherren ziemlich unvorbereitet in den Planungs- und Bauprozess. Sie unterschätzen die Anforderungen welche an sie als Bauherren und Besteller gesetzt werden, und verkennen die Risiken.

Baupartner sorgfältig aussuchen und Referenzen einholen
Für einen erfolgreichen Bauprozess muss der Vertragspartner umsichtig ausgesucht werden. Informieren Sie sich sorgfältig über den Architekten oder den Generalunternehmer Ihrer Wahl und lassen Sie sich Referenzen geben. Sprechen Sie mit den Bauherren der Referenzobjekte und  verschaffen Sie sich einen persönlichen Eindruck. War die Planung umsichtig, der Bauablauf reibungslos, wurden die Baukosten und Termine eingehalten? Verlangen Sie ebenso einen aktuellen Betreibungsauszug und lassen Sie die Bonität der Unternehmer von Ihrer Bank prüfen.

Architektenvertrag von Anfang an regeln
Die Zusammenarbeit mit einem Architekten soll frühzeitig vertraglich geregelt werden. Nicht selten werde ich mit der Situation konfrontiert, dass der Vertrag erst vor der Baueingabe unterschrieben werden soll. Dies, nachdem bereits ca. 25 % der Architektenleistungen erbracht sind. Sicherlich keine optimale Verhandlungsposition für den Bauherrn. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein SIA bietet auch für Nichtmitglieder seine Vertragsvorlage an, welche die wichtigsten Punkte ohne spezielle Vereinbarungen abdeckt.

Anzahlungsverträge klären Sie Details vor der Unterschrift
Anzahlungsverträge werden oftmals auf Basis von Kurzbaubeschrieben und wenig detaillierten Plangrundlagen unterzeichnet. Nicht immer decken sich bei diesem Vorgehen am Schluss die Vorstellungen der Bauherren mit der effektiven Ausführung des Generalunternehmers. Verlangen Sie auf jeden Fall detaillierte Unterlagen von Ihrem neuen Eigenheim, damit Sie nicht die Katze im Sack kaufen. Klären Sie die Sicherstellung Ihrer Anzahlung, denn zu diesem Zeitpunkt besteht dafür noch kein ausreichender Gegenwert.

Augen auf bei Generalunternehmerverträgen
Die Generalunternehmerverträge sind in ihrer Form frei, was mitunter zu ganz einseitigen Formulierungen führen kann wie „es liegt erst ein Baumangel vor, wenn ihn der Generalunternehmer als solchen akzeptiert“. Es empfiehlt sich die Vertragsvorlagen und allgemeinen Bedingungen des VSGU, des Verbandes Schweizerischer Generalunternehmer, zu verwenden oder sich zumindest daran anzulehnen. Denn in nur einem Vertrag wird das gesamte Bauwerk beschrieben und bestellt. Lassen Sie daher den Vertragsentwurf unbedingt durch einen Bauberater des Hausvereins prüfen, damit Sie Schwachstellen reduzieren können und die Risiken erkennen vor der Unterzeichnung des Vertrages.

Kontrolle kann Baupfusch verhindern

Nicht alle Bauteile können anlässlich der Bauabnahme auf eine normenkonforme Ausführung und die Einhaltung der Regeln der Baukunde geprüft werden. Mängel verbergen sich nicht selten in den nicht mehr sichtbaren Bereichen. Speziell kontrolliert werden sollten Abdichtungen unter Terrain, die Wärmedämmungen im Dach- und im Fassadenbereich, der Aufbau des Unterlagsbodens sowie die Gipserarbeiten. Es kann sich für die Qualität Ihres Eigenheims durchaus bezahlt machen, für punktuelle Kontrollen einen Bauberater beizuziehen.

Bauabnahme was gilt es zu beachten?
Lassen Sie sich genügend Zeit, sämtliche Bauteile anlässlich der Bauabnahme sorgfältig zu prüfen. Lassen Sie sich dabei nicht unter Druck setzen und verlangen Sie von Ihrem Baupartner ausreichend Zeit. Denn alles, was anlässlich der Bauabnahme sichtbar ist und Sie nicht bemängeln, gilt als abgenommen. Ein Bauberater kennt die SIA-Normen sowie die Bauvorschriften und kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche und Rechte während der Bauabnahme durchzusetzen.

Publiziert von: Othmar Helbling