Archiv für die ‘Baurecht’ Kategorie

Asbest Sanierung nicht Sache der Kantone

27. November 2009

Die Kantone sind laut einem Entscheid des Bundesgerichts nicht verpflichtet, für die Sanierung von asbestbelasteten Gebäuden zu sorgen. Nicht Sache der Behörden ist es zudem, die Sanierungskosten zwischen dem aktuellen und einem früheren Besitzer aufzuteilen. Laut dem Urteil fällt die Sanierung von Häusern, in denen das krebserregende Asbest verbaut wurde, nicht in den Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Altlasten-Verordnung. Die Kantone würden darin nur verpflichtet, für die Sanierung von belasteten Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorten zu sorgen.

Ein asbestverseuchtes Gebäude könne nicht unter diese Begriffen eingeordnet werden. Bei der Schaffung der entsprechenden Regelung sei nie zur Diskussion gestanden, als Deponie auch ein Bauwerk gelten zu lassen, in dem ein Stoff verbaut worden sei, dessen umweltschädigende Wirkung erst später bekannt geworden sei.

Beschwerde des Bafu

Damit entfalle bei Häusern die im USG festgelegte Pflicht der Kantone, für eine Sanierung zu sorgen oder auf Ersuchen eines Besitzers über die Verteilung der Kosten zwischen aktuellem und früherem Eigentümer zu entscheiden. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) Recht gegeben. Das Bundesamt hatte ein Urteil des Genfer Verwaltungsgerichts angefochten, in dem dieses die Anwendbarkeit des USG in einem konkreten Fall bejaht hatte. Der Besitzer hatte ein 1958 erstelltes Gebäude 2002 gekauft und erst später entdeckt, dass an verschiedenen Gebäudeteilen asbesthaltiges Material verbaut worden war. Die Sanierungskosten wurden von Architekten auf rund eine Million Franken geschätzt. Das Genfer Baudepartement weigerte sich 2007, die vom Besitzer verlangte Verteilung dieser Kosten zwischen ihm und dem früheren Besitzer vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht entschied dann auf Beschwerde des Betroffenen anders. (Urteil 1C_178/2009 vom 4.11.2009; keine BGE-Publikation) (sda).

Quelle www.diebaustellen.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Urheberrecht: Leibwächter des Planers

23. November 2009

Planer sind heute in zunehmendem Ausmass dem Auftraggeber ausgeliefert. Eine umso wichtigere Rolle spielt das Urheberrecht. Es ist der billigste und wirkungsvollste Leibwächter der Planer.

Werke der Baukunst sind vom Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) als geistige Schöpfungen individueller Natur unabhängig von ihrem Wert und Zweck geschützt. Der Schutz entsteht durch die Schaffung eines Werks, ohne dass weitere Handlungen durch den Urheber oder Dritte, zum Beispiel Eintragungen oder Anmeldungen, notwendig sind. Für den Individualitätsnachweis genügt bei Bauwerken ein geringer Grad klar ersichtlicher, selbstständiger Entwurfsarbeit. Was aber bewirkt der Urheberrechtsschutz? Sein wichtigster Nutzen für den Urheber ist die Ermächtigung, über die Verwendung seines Werks bestimmen zu können. Nur der Urheber allein ist befugt, das geplante Bauwerk herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen. Der Urheber kann sich aber auch gegen die Entstellung seines Werks zur Wehr setzen, wenn diese sein Ansehen oder seine Ehre beeinträchtigt. Je eigenständiger ein Werk ist und je mehr es durch die Hand des Planers geprägt ist, desto leichter kann eine Entstellung als rufschädigend eingestuft werden.

Tendenz zur Abtretung des Urheberrechts
Aus den heute (noch) geltenden gesetzlichen Grundlagen geht hervor, dass das Urheberrecht anerkannt ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind aber nicht zwingend. Vertraglich dürfen die Beteiligten immer davon abweichen. Eine vertragliche Vereinbarung setzt die Freiheit der beteiligten Parteien voraus, sich zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Gerade im Bereich des Urheberrechts kann leider seit einer Weile nicht mehr von einer freien Wahl seitens der Planer gesprochen werden, da sie immer öfter regelrecht zur Abtretung von Urheberrechten gedrängt werden. Dies geschieht meistens schon zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Wettbewerb oder der Abgabe eines Angebots in einem Vergabeverfahren. Des Öfteren geschieht diese Abtretung seitens der Planer nicht mal bewusst, sondern nur dank Klauseln, die manchmal in umfangreichen Texten untergehen, oder falls sichtbar, so ausschweifend formuliert sind, dass deren Tragweite ohne juristische Hilfe kaum zu erfassen ist. (Dass oft die öffentliche Hand dabei eine Vorreiterrolle spielt, dürfte inzwischen offenkundig sein.) Doch trotz der offenkundigen Nachteile werden derartige Klauseln immer häufiger von den Planern auch willentlich akzeptiert. Anhand von zahlreichen Beispielen wird ihnen aufzeigt, dass die unentgeltliche Abtretung oder die Beschränkung der Urheberrechte zum Normalfall geworden ist: “Alle machen das”. Zudem wird oft und gern verkündet, dass Urheberrechtsprozesse kostspielig und chancenlos seien. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass gerade dank des Urheberrechts mühsame Prozesse verhindert werden können, zum Beispiel, wenn offene Honorare für ein gut geplantes Projekt einzufordern sind, das einem Dritten zur Ausführung weitergeleitet wurde. Auch leistet das vermeintliche Damoklesschwert des Urheberrechts letztlich einen Beitrag zu einem gut gestalteten Lebensraum, zum Beispiel indem gewisse Projektbeeinträchtigungen häufig in letzter Minute abgewendet werden können.

Kostenloser und umgehender Schutz
Ein Beispiel für die obigen Ausführungen drängt sich auf: Ein Bauherr beauftragt einen renommierten Architekten mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses. Beim Vorliegen der Pläne entzieht er ihm den Auftrag, um das Projekt durch ein Generalunternehmen ausführen zu lassen. Die Leistungen des Architekten will er mit 50?000 Fr. abgelten, dies obwohl er ihm gemäss Vertrag mehr als 180?000 Fr. schuldet. Der Planer macht sein Urheberrecht geltend (“ohne Bezahlung der Honorare keine Benützung der Arbeitsergebnisse”) und droht mit Rechtsschritten. Der Auftraggeber zeigt keine Einsicht, sondern will das Projekt sogar durch das Generalunternehmen ändern lassen, was der Architekt als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einstuft und dementsprechend rügt. Der Architekt reicht schliesslich eine einseitige Eingabe beim Friedensrichter ein. Eine zweistündige Verhandlung findet statt, die aber zu keiner Einigung führt. Der Bauherr will nur 90?000 Fr. überweisen. Die Geschichte endet schlussendlich Monate später mit der Auszahlung von insgesamt 160?000 Fr. an den Architekten, dessen Projekt weder ausgeführt geschweigedenn benützt wird. In diesem Fall war der Verhandlungsausgang auf die Reaktion der Bank des Bauherren zurückzuführen, die das finanzielle Risiko eines Urheberrechtsprozesses als hoch einstufte und die Voraussetzungen für die Finanzierung des Bauvorhabens als nicht mehr gegeben betrachtete, solange die Streitigkeit mit dem Architekten nicht beigelegt werden kann. Ohne den Urheberrechtsschutz wäre der Architekt nie mit so wenig Aufwand zu seinem Honorar gekommen.

Keine Alternativen
Dass nicht alle Fälle so gelöst werden können, mag zutreffend sein. Andererseits könnte die Frage auch so formuliert werden: Besteht eine Alternative zum Urheberrecht? Hat der Planer andere Wahlmöglichkeiten? Die Antwort lautet ganz klar: Nein. Das Urheberrecht entsteht kostenlos und per sofort und kann zur Not ohne Aufwand als Schutzmittel benützt werden, um Auftraggeber zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bewegen, und sie zu einem vernünftigen Vergleich zu motivieren. Der SIA ist sich der Bedeutung des Urheberrechts bewusst, und wird dafür besorgt sein, dass der einzige “Leibwächter der Planer”, nämlich das Urheberrecht, nicht ohne freiwillige Zustimmung der Planenden ausser Gefecht gesetzt wird.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Haftung für Kostenvoranschläge

8. Oktober 2009

«Im Rahmen der Planung unseres Eigenheims, haben wir von unserem Architekten einen ersten Kostenvoranschlag für das Projekt erhalten. Wie verbindlich ist dieser?» A.M. aus W.

Durch das Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2005 erwartet die Architekten und Ingenieure eine deutliche Verschärfung der Haftung für Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge. Die Abgabe von Kostenschätzungen und Kostenvoranschlägen an den Auftraggeber, welche den vorgegebenen Genauigkeitsgrad (Toleranzrahmen) einzuhalten haben, war schon immer Pflicht jedes Architekten und Ingenieurs. Mit dem Entscheid vom 15. März 2005 hat das Bundesgericht die entsprechende Haftung der Planer aber nochmals deutlich verschärft.

Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil festgehalten, dass der Architekt im Rahmen des ihm erteilten Auftrages auch ohne besondere Vereinbarung mit der Berechnung der Baukosten den Toleranzrahmen explizit anzugeben hat. Einem Bauherrn kann nicht zugemutet werden, den Genauigkeitsgrad selber aus den massgebenden SIA Normen herauszulesen. Dabei gehört es zu den Pflichten des Planers, bei jeder Kostenprognose den Genauigkeitsgrad präzis anzugeben. Ist kein entsprechender Toleranzrahmen aufgeführt, so kann der Bauherr davon ausgehen, dass er nicht mit Mehrkosten zu rechnen hat.

Der Architekt hat gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vor Baubeginn einen verbindlichen Kostenvoranschlag zu erstellen, damit der Bauherr weiss, was für Kosten auf ihn zukommen werden. Der Planer muss die Baukosten während der Ausführung ständig daraufhin überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten. Bei Fehlen eines Kostenvoranschlags oder bei verspätetem Vorliegen ist der Architekt oder Ingenieur grundsätzlich haftpflichtig. Kostenüberschreitungen, welche die Toleranzgrenze übersteigen, lassen auf Pflichtverletzungen des Architekten bzw. Ingenieurs schliessen. Wird die Toleranzgrenze überschritten, kommt der Planer in Beweiszwang, um nicht haftpflichtig zu werden.

Die gesetzlichen Verschärfungen im Überblick:
Unaufgeforderte Abgabe eines Kostenvoranschlags vor Baubeginn.
Ist bei der Kostenschätzung und dem Kostenvoranschlag kein Genauigkeitsgrad (Toleranzrahmen) angegeben, gilt die Nulltoleranz.
Der Auftragnehmer haftet für die Mehrkosten, die er schuldhaft verursacht hat, z.B. durch fehlerhafte Planung oder ungenügende Kostenüberwachung.
Der Bauherr muss über jede kostenrelevante Entscheidungen oder Entwicklung informiert werden.

Quelle: www.traumhaus.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Mediation statt Bauprozess

7. Oktober 2009

«Nach dem Bau unseres Einfamilienhauses sind wir leider mit zahlreichen Mängeln konfrontiert. Vor einem Gerichtsverfahren graut uns allerdings, nachdem wir die Leidensgeschichte eines Bekannten mitverfolgt haben. Bringt die Mediation bei Baustreitigkeiten bessere Resultate?»

Das eigene Heim soll den Wünschen an die eigene und an die Zukunft der Familie entsprechen. Es soll den durch Architekt und Hochglanzmagazine geweckten Träumen voll und ganz entsprechen. Wenn dann in der gebauten Realität die Baukosten erheblich überschritten sind, die Türen nicht richtig schliessen, das Badezimmer im Winter kühl bleibt oder der Schallschutz nicht richtig funktioniert, dann ist das enttäuschend und ärgerlich. In berechtigte Rügen über die mangelhafte Arbeit von Unternehmern oder über Kostenüberschreitungen mischt sich in vielen Fällen die Enttäuschung über mangelhafte Baubegleitung, ungenügende Absprachen oder fehlende Aufklärung über bauliche Notwendigkeiten durch den Architekten.

Ein solcher Wust von Mängeln, enttäuschten Erwartungen und die Auseinandersetzung mit Bauhandwerkern, die sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben, ist vor Gericht kaum befriedigend zu bereinigen. Jeder Beteiligte wird sich verteidigen, und jeder wird vermeintlich gute Gründe finden, um sich aus der Verantwortung zu stehlen. Bauprozesse sind deshalb in aller Regel komplex, aufwändig, zeit- und kostenintensiv und führen am Schluss bestenfalls zu Kompromissen.

Nach unserer Erfahrung ist eine zielgerichtete Konfliktvermittlung – eine Mediation – hier die Erfolg versprechendste Methode, die Dinge wieder ins Lot zu bringen und Mängel zu beheben. Ein guter Mediator wird in einem solchen Fall möglicherweise zuerst dafür sorgen, dass Sie und Ihr Architekt Ihr Verhältnis zueinander klären, denn dieser ist Ihr wichtigster Begleiter und Verbündeter durch Mängelbehebungs- und Garantiearbeiten. Hierbei wird es möglicherweise darum gehen, Missverständnisse zu klären, oder aber auch, sich über die Erfüllung gegenseitiger vertraglicher Pflichten zu einigen. Anschliessend wird der Mediator mit den Beteiligten das Gespräch über die Mängel und ihre Behebung suchen.

Sinnvollerweise wird er in anspruchsvolleren Fällen durch einen unabhängigen Bauexperten als fachlichen Berater begleitet. Die Mediation geht davon aus, dass die teilnehmenden Personen die Gründe und Auswege aus ihrem Konflikt selbst am besten kennen. Der Mediator sorgt durch geeignete Fragen dafür, dass die Medianden (Bauherr, Architekt, Unternehmer) diese Kenntnisse kooperativ für die Bereinigung ihres Konflikts einsetzen. Das stellt sicher, dass der Konflikt im Sinne der Beteiligten bereinigt wird. Dabei wachsen Einsicht und Verständnis, und eine Vereinbarung, die auf diesem Weg entstanden ist, können die Beteiligten akzeptieren. Eine Mediation ist aus diesem Grund einem Prozess vor Gericht vorzuziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Beteiligten auf die Mediation einlassen.

Quelle www.traumhaus.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Architektenverträge bei Subunternehmern Haftungsfrage regeln

19. September 2009

Wenn ein anderes Unternehmen einen Teil der Architekturleistungen erbringen soll, sollte sich der Architekt im Vertrag mit der Bauherrschaft gegen Haftungsansprüche entsprechend absichern. Im Architekturvertrag muss er die entsprechenden Passagen anpassen und sich bei der Haftpflichtversicherungsgesellschaft gegen Ansprüche Dritter absichern. Ein öffentlicher Bauherr will das Kostenmanagement und die Bauleitung einem Bauleitungsbüro seiner Wahl übertragen. Er wünscht, dass dieses Bauleitungsbüro die Kostenschätzung, den Kostenvoranschlag, die Ausschreibung und Vergabe, die Ausarbeitung der Werkverträge, die Bauleitung und Kostenkontrolle, die Inbetriebnahmen, die Leitung der Garantiearbeiten und das Erstellen der Schlussabrechnung als Subakkordant des Architekten übernimmt.

Knackpunkt Haftung
Der Architekt geht auf den Wunsch der Bauherrschaft ein. Weil er nicht für die Leistungen eines Anderen haften will, wird er im Vertrag der Bauherrschaft mit dem Architekten festhalten, dass der Architekt für die Leistungen des Bauleitungsbüros keine Haftung übernimmt. Allfällige Haftungsansprüche hat der Bauherr direkt an die Bauleitungsfirma zu richten. Der Architekt haftet im Bereich der oben bezeichneten Leistungen lediglich für die termingerechte Lieferung sämtlicher Unterlagen, welche das Bauleitungsbüro von ihm als Voraussetzung für seine Leistungen benötigt. Mit dem Bauleitungsbüro schliesst der Architekt ebenfalls einen Vertrag ab. Darin sind die Leistungen und Honorare dieses Büros, das juristisch der Subunternehmer des Architekten ist, festgehalten. Dieser Vertrag enthält auch die Klausel über die Haftung der Bauleitung für ihre Leistungen gegenüber dem Bauherren und die Lieferungspflicht des Architekten.

Bei der Versicherung absichern
Gegenüber dem Bauherrn ist der Architekt mit diesen beiden Vertragsklauseln für Haftungsansprü-chen abgesichert, nicht jedoch gegenüber Dritten, mit denen er keinen Vertrag abgeschlossen hat und die durch die Baustelle einen Schaden erlitten haben. Solche Dritte wie Nachbarn oder Passanten können im Schadenfall, gestützt auf die ausservertragliche Haftung nach OR 41 ff., auf den Schädiger zurückgreifen. Wenn der Schädiger die Bauleitung ist und diese als Subplaner dem Architekten unterstellt ist, kann es durchaus sein, dass eine solche Forderung an letzteren gestellt wird. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann er diese zwar abwehren, doch dies kostet Zeit, Geld und Nerven. Die üblichen Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen die Deckung von Schadenfällen, welche aus den zugekauften Leistungsteilen von Dritten stammen und nicht durch das versicherte Büro selber erbracht werden (wie im vorliegenden Fall die Bauleitung), aus. Damit der Architekt durch seine Haftpflichtversicherung voll gedeckt ist, muss er ddeshalb bei der Versicherungsgesellschaft eine entsprechende schriftliche Deckungszusage für die zugekauften Leistungen einholen.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Absturzsicherung: sicher ist sicherer

18. September 2009

Wenn Sicherheitseinrichtungen wie Geländer und Brüstungen, Zäune und Hecken das Gesamtbild beeinträchtigen oder die Sicht behindern, verzichten Bauherrschaften und Architekten gerne darauf. Doch eines steht fest: Das Gesetz macht den Gebäudeeigentümer für Unfälle haftbar. Nebst Kosten und Umtrieben bringen Unfälle Ärger und allenfalls ein gestörtes Verhältnis zur betroffenen Person. Deshalb lohnt es sich, auf sicher zu gehen.

Bauherr B. Esorgt möchte von seinem Wohnzimmer aus die ungehinderte Aussicht geniessen können. Trotzdem plagt ihn das Verantwortungsbewusstsein: Wer trägt die Schuld, wenn jemand die 45 Grad geneigte Böschung auf der Südseite seines neuen Hauses hinunterrollt und über die bis 2.30 m hohe Stützmauer auf die Strasse hinunterfällt? Im Prinzip hat zwar niemand auf dem 1.20 m breiten, flachen Streifen längs des Erdgeschosses des Hauses etwas zu suchen, und im Haus werden keine kleinen Kinder wohnen. Sein Architekt G. Wissenhaft möchte ebenfalls aus formalen Überlegungen und um die Aussicht aus dem Erdgeschoss nicht zu beeinträchtigen, auf jegliche Abschrankung verzichten. Er ist zwar der Ansicht, dass die Böschung als nicht begehbar zu betrachten ist und deshalb kein Geländer vorgeschrieben sei. Die Norm SIA 358 Geländer und Brüstungen ist nur bei Hochbauten und deren Zugängen verbindlich. Doch ganz wohl ist ihm bei der Sache auch nicht.

Eigentümer verantwortlich und haftbar
Da der Architekt sicher sein wollte, legte er die Angelegenheit dem Rechtsdienst des SIA vor. Dieser bestätigte ihm, dass grundsätzlich OR Art. 58 den Werkeigentümer verantwortlich (haftbar) macht, wenn durch eine fehlerhafte Anlage oder mangelhaften Unterhalt jemand zu Schaden kommt. Doch sogar ein Bundesgerichtsurteil hielt fest, dass nicht überall, wo Gefahren lauern, ein Geländer oder ein Zaun notwendig sei. Letztlich muss also Bauherr B. Esorgt entscheiden, ob eine Absturzsicherung notwendig ist. Und er muss dabei das Risiko tragen, von einem Gericht für einen Absturz haftbar gemacht zu werden. Architekt G. Wissenhaft sollte auf jeden Fall dokumentieren, wie er den Bauherrn beraten und wie dieser entschieden hat. Damit sichert er sich gegen einen (späteren) Vorwurf ab, der Bauherr habe in Unkenntnis der Risiken entschieden, und dass der Architekt damit der unsorgfältigen Auftragserfüllung bezichtigt würde.

Mit der Geschwindigkeit eines Radfahrers
Gesetzt der Fall, eine Person falle doch über die 2.30 m hohe Stützmauer auf die Strasse hinunter, prallt sie dort mit 12 km/h auf den Boden auf. Dies entspricht immerhin dem Tempo eines gemächlichen Radfahrers. Schon bei dieser Aufprallgeschwindigkeit ist auf jeden Fall mit Verletzungen zu rechnen. Und auch wenn das Gelände wie im vorliegenden Fall nicht neben einem Zugang zum Gebäude liegt und als nicht begehbar deklariert ist, so kann es immer sein, dass sich ein Handwerker, Reinigungspersonal oder ein unbeaufsichtigtes Kind dorthin begeben, die Böschung hinunterrollen und abstürzen können. In einem solchen Fall könnte der Eigentümer gemäss OR Art. 58 wegen der ungenügend gesicherten Anlage haftbar gemacht werden. Deshalb ist es sinnvoll, eine Schutzvorrichtung erstellen zu lassen.

Geländer und Varianten
Bei einem Zugang zum Haus wären gemäss der Norm SIA 358 Geländer und Brüstungen bereits ab einem Meter Absturzhöhe Schutzelemente vorgeschrieben. Wie eine sichere Abschrankung beschaffen sein soll, ist in dieser Norm festgehalten. Am sichersten sind demnach Geländer mit senkrechten Stäben von maximal 12 cm Abstand und von mindestens 1 m Höhe, so dass sie kleine Kinder nicht übersteigen können. Bis zu 1.50 m Absturzhöhe lässt die Norm SIA 358 auch Schutzmassnahmen zu, welche den Zugang zum Rand begehbarer Flächen durch Bepflanzung und dergleichen verhindern. Architekt G. Wissenhaft kann seinem Bauherrn an Stelle eines Geländers mehrere Varianten von Abschrankungen vorlegen. Er kann am oberen Ende der Böschung ein Geländer mit senkrechten Stäben oder einen Maschendrahtzaun vorschlagen. Das Geländer oder den Maschendrahtzaun könnte er auch auf der Stützmauer anbringen oder diese Mauer einen Meter höher bauen. Am Übergang der Böschung zur Mauer könnte er eine Palisade aus Holzpfählen versetzen oder eine Hecke pflanzen, und bis diese die volle Schutzwirkung entfaltet, einen provisorischen Zaun setzen. Oder er könnte die Böschung mit Büschen bepflanzen, die eine ausgleitende Person aufhalten würden.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Entschädigung bei Rücktritt vom Vertrag

17. September 2009

Wer als Auftraggeber einen bereits erteilten Bauauftrag kündigt, muss dem Unternehmer vollen Ersatz zu leisten. Dieser darf dem Auftraggeber für den entstandenen Schaden Rechnung stellen.
Auftraggeber W. Ankelmütig kündigte unverhofft dem Bauunternehmer M. Aurer den vertraglich vereinbarten Bauauftrag. Der Unternehmer hat bereits erheblich Zeit in dieses Projekt investiert, für den Fortgang entsprechende Kapazitäten reserviert und Material eingekauft.

Volle Schadloshaltung
Grundsätzlich hat bei Kündigung eines bereits erteilten Bauauftrages der kündigende Auftraggeber (Besteller) dem Unternehmer vollen Ersatz zu leisten. Gemäss Art. 377 im Obligationenrecht kann der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, «gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.» Die volle Schadloshaltung bedeutet, dass der Unternehmer finanziell so gestellt werden muss, wie wenn er den Auftrag durchgeführt hätte, und zudem ist ihm weiterer Schaden zu ersetzen. Geschuldet ist der volle Werklohn (der im Vertrag abgemachte Preis) abzüglich sämtlicher Ersparnisse (eingesparte Lohnkosten, Maschinenstunden, Materialkosten, etc.), die der frühzeitige Abbruch dem Unternehmer einbringt. Wenn der frühzeitige Abbruch zu keinen oder nur teilweisen Ersparnissen führt, weil z. B. die Arbeitskräfte und die Maschinen nicht anderswo eingesetzt werden können und das bereits bestellte Material nicht verkauft oder abbestellt werden kann, entfällt dieser Abzug oder wird entsprechend kleiner. Der entgangene Gewinn ist im Werklohn enthalten.
Falls die Auftragskündigung nebst dem entgangenen Werklohn zu weiterem, finanziell bezifferbarem Schaden führt, so hat der Besteller, der vom Vertrag zurücktritt (ihn kündigt) auch diesen Schaden zu ersetzen. Bei allem ist immer auch an die Schadenminderungspflicht zu denken, d.h. der Unternehmer hat alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden klein zu halten. Dazu gehört z.B. auch die Entlassung von überzähligen Mitarbeitern oder der Verkauf überzähliger Maschinen. Es kann aber sein, dass dies aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder aus anderen Gründen nicht sinnvoll und nicht wirtschaftlich ist. Es muss die jeweils wirtschaftlich optimale Entscheidung getroffen werden, die gleichzeitig den Schaden so klein wie möglich hält.

Wer profitiert, muss beweisen
In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass jener eine behauptete Tatsache beweisen muss, der daraus Rechte und Vorteile ableitet. Bauunternehmer M. Aurer muss den vereinbarten Werklohn auf Grund des abgeschlossenen Vertrages und seinen weiteren Schaden durch nachvollziehbare Dokumentation beweisen. Auftraggeber W. Ankelmütig muss seinerseits die von ihm behaupteten Einsparungen beweisen.
Erfahrungsgemäss lohnt es sich in derartigen Fällen trotz des gespannten Verhältnisses, vorerst das Gespräch zu suchen, um die Sache auszudiskutieren und einvernehmlich zu bewältigen. Falls dies zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, kann M. Aurer immer noch einen Rechtsanwalt beauftragen, den Besteller mit einem Schreiben an seine Pflicht zu erinnern und allenfalls den Rechtsweg beschreiten.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Rückbehalt bei Mängeln

16. September 2009

Bei einem Sichtmauerwerk stellt ein Bauherr grosse Schäden fest, was er mit entsprechenden Mängelrügen dem Baumeister schriftlich mitteilt. Sicherheitshalber hält der Bauherr sämtliche Zahlungen für Akonto- und Regierechnungen zurück. Er ist allerdings unsicher, ob er mit den restlichen Zahlungen zuwarten darf, bis der Schadenfall geregelt ist.

Gesamthaft maximal 10 Prozent
Nach SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Art. 37, Abs. 1, dürfen keine fälligen Zahlungen verweigert werden, sofern dies nicht vertraglich anders geregelt wurde. Der Bauherr ist nur zu einem Rückbehalt von zehn Prozent der Gesamtleistung berechtigt.
Art. 155 des Norm SIA 118 besagt, dass bei vorliegender Schlussabrechnung bestrittene Beträge fällig werden, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Bauherr den bestrittenen Betrag bezahlen muss. «Fällig» bedeutet nicht, dass sie sofort bezahlt werden müssen, doch die an ihre Fälligkeit gebundenen Rechtsfolgen wie der Eintritt des Verzugs nach Mahnung und die gemäss Obligationenrecht damit verbundene fünfprozentige Zinspflicht werden durch den Streit um einzelne Positionen nicht behindert.

Untaugliches Druckmittel
Dennoch kann ein Bauherr, der mit grosser Wahrscheinlichkeit durch Fachleute bestätigte Nachbesserungskosten auf sich zukommen sieht, die noch offenen Zahlungen einstweilen zurückbehalten, weil er diese allenfalls mit seiner Gegenforderung, die im Zeitpunkt des Vorhandenseins des nachzubesssernden Mangels fällig ist, wird verrechnen können. Ein Bauherr allerdings, der, nur um den Unternehmer unter Druck zu setzen, Zahlungen in einer Höhe zurückhält, die in keinem Verhältnis zu seinen Beanstandungen stehen, handelt sich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ein. Wenn übrigens der Unternehmer auf Liquidität dringend angewiesen ist, können gegen entsprechende Sicherheitsleistungen wie Bürgschaft, Bankgarantie oder Versicherung auch bestrittene Zahlungen geleistet werden.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

SIA Norm 358 Geländer und Brüstungen

15. September 2009

Die Norm SIA 358 Geländer und Brüstungen, Ausgabe 1996, wurde einer Teilrevision unterzogen, hauptsächlich um die Ziffer 0 3 Ausnahmen neu zu formulieren.

Besonders die Ziffer 0 31, 1. Alinea, und die Ziffer 0 32 hatten in der Praxis zu Missverständnissen geführt. Die ursprünglich mit diesen Bestimmungen angestrebte Möglichkeit, im Einzelfall die Anforderungen der Norm in Abstimmung auf spezifische Umstände zu handhaben, war immer wieder falsch interpretiert worden.

Offenbar wurde der Eindruck erweckt, die Ausnahmen vermöchten von der Einhaltung der Norm ganz allgemein zu befreien. Zudem war nach rechtlicher Auslegung die frühere Formulierung dieser Ziffern ohne Wirkung und die beabsichtigte Möglichkeit somit nicht einzuräumen.

Der Wortlaut wurde deshalb präzisierend neu formuliert. Die Eingabefrist für Stellungnahmen läuft bis zum 30. September 2009.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling

 

Honorar für Vorprojekt

31. August 2009

Wo kein Vertrag vorliegt, kann leicht Streit über das Honorar entstehen. Vereinzelt erheben Planer Ansprüche mit Hinweis auf so genannte SIA-Tarife. Doch diese gibt es nicht mehr.

Die Bauherrschaft teilte dem Architekten ordnungsgemäss mit, dass er das Vorprojekt für ein Wohnhaus mit fünf Eigentumswohnungen nicht weiterbearbeiten soll. Für seine Arbeit legte der Architekt der Bauherrschaft eine abschliessende Honorarrechnung von Fr. 18000 gemäss SIA-Tarif vor. Einen schriftlichen Architektenvertrag auf der Grundlage der Leistungs- und Honorarordnung SIA 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten hat die Auftraggeberin mit dem Architekten nicht abgeschlossen. Sie geht davon aus, dass der Architekt nur seine effektiv geleisteten Stunden verrechnen kann. Der Architekt will sein Honorar gestützt auf die Bausumme vergütet haben.

Honorar nach Stundenaufwand
Mit Recht wehrt sich in diesem Fall die Bauherrschaft. Ohne andere Abmachung ist der Architekt nämlich lediglich berechtigt, seinen Aufwand nach üblichen Stundenansätzen in Rechnung zu stellen. SIA-Tarife gibt es ohnehin nicht. Ohne ausdrückliche Abmachung kommt eine Honorierung nach Baukosten nicht in Frage, falls der Architekt nicht nachweisen kann, dass diese Honorierungsart üblich ist. (Gauch/Tercier Architektenrecht, 3. Auflage, N 910)

Kompromiss billiger
Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, brauchten die Bauherrschaft und der Planer allerdings einiges an Durchhaltevermögen und finanziellen Mitteln. Wenn es um ein paar tausend Franken geht, lohnt es sich jedoch unter Umständen, einen Kompromiss zu suchen und diesem zuzustimmen, denn das Prozessieren (Anwaltskosten und Gerichtsgebühren) um ein paar Tausender ist sehr schnell teurer als die Streitsache selbst. Sollte hingegen, was im geschilderten Beispiel nicht der Fall ist, eine offene Grundsatzfrage geklärt werden, kann sich ein Prozess lohnen. Ein solcher kann allerdings mehrere Instanzen durchlaufen und sich über mehrere Jahre hinziehen. Der Planer hätte jedenfalls besser getan, seine Leistungen gemäss der Leistungs- und Honorarordnung für Architekten (SIA 102) auszuweisen.

Quelle www.sia.ch

Publiziert von: Othmar Helbling